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Verfasst: 12.05.2018, 11:00
von Tabu
Was Anton schreibt MACHT SINN. Dank diesem Forum habe ich nach vielen Schwierigkeiten einigermaßen verstanden, wie die Blockfristbildung bei den Erkrankungen, die einen ursachlichen Zusammenhang haben, gebildet wird.
Dieser Forum ist für mich wie ein guter Anwalt und bestätigt eine ziemlich oft wirkendende Tatsache: "Recht hat der, der bessere Anwälte hat". Meine Ausnahme bestätigt die Regel, dass die KK sich nicht gerne ins eigene Fleisch schneidet. Die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht am laufenden Band.
Ich habe rein zufällig erfahren, dass eine Blockfrist existiert. Ich bin mir sicher, dass viele Versicherten keine Ahnung davon haben. Zum Glück gibt es Menschen, die zum Wohle der Versicherten auf die Fehler zeigen. Das Gleichgewicht der Interessen darf nicht in Gefahr geraten. In diesem Fall führt es zum staatlich verordneten Reichtum der KK. Wenn den KK die Versicherten in der BRD in ca. 250-400 Jahren aussterben, dann werden sie merken, dass man das Geld nicht essen kann.
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
Verfasst: 12.05.2018, 20:12
von Czauderna
Hallo,
Meine Ausnahme bestätigt die Regel, dass die KK sich nicht gerne ins eigene Fleisch schneidet. Die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht am laufenden Band. ,
Hier wird ja immer gerne auch gemutmasst und meist die Auffassung vertreten, dass die Kasse gezielt zum Nachteil der Versicherten agieren.
Jetzt mal Butter bei die Fische Tabu - was wäre denn gewesen, wenn sich durch die Berücksichtigung vergangener Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund deiner Intention außerhalb der 3-Jahres-Frist ergeben hätte, dass der Leistungsablauf schon früher als zunächst von der Kasse ausgerechnet eingetreten wäre - hättest du damit leben können oder dann doch lieber die Vereinfachrungsregelung in Anspruch genommen, was aber dann ja nicht mehr gegangen wäre, denn das Leben und die Gesetzgebung ist nun mal kein Wunschkonzert
Gruss
Czauderna
Verfasst: 13.05.2018, 21:19
von Anton Butz
Hallo Guenter,
ich glaube das ist ein Eigentor -
denke bitte nochmals darüber nach
und nimm den Schuss ggf. zurück.
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 14.05.2018, 15:11
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Hallo Guenter,
ich glaube das ist ein Eigentor -
denke bitte nochmals darüber nach
und nimm den Schuss ggf. zurück.
Schönen Gruß
Anton
Hallo Anton,
meinst, du das ein solcher Fall praktisch nicht möglich wäre -Tabu scheint noch zu grübeln ?.
Außerdem, auch Eigentore sind manches mal schöne Tore, ärgern zwar den Schützen aber andere freut es.
Gruss
Guenter
Verfasst: 14.05.2018, 15:51
von Anton Butz
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Super Guenter!
Aber für mich ist es nicht in Ordnung
"dass die Kassen gezielt zum Nachteil der Versicherten agieren" -
auf Empfehlung per Verlautbarung.
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 14.05.2018, 16:03
von Tabu
Hallo, Czauderna,
Du schsreibst
"was wäre denn gewesen, wenn sich durch die Berücksichtigung vergangener Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund deiner Intention außerhalb der 3-Jahres-Frist ergeben hätte, dass der Leistungsablauf schon früher als zunächst von der Kasse ausgerechnet eingetreten wäre - hättest du damit leben können oder dann doch lieber die Vereinfachrungsregelung in Anspruch genommen, was aber dann ja nicht mehr gegangen wäre, denn das Leben und die Gesetzgebung ist nun mal kein Wunschkonzert "
Ich bin ein einfacher Mensch und mir fehlt die Fantasie und die Fähigkeit zum abstrakten Denken. Kannst Du mir an einem Beispiel alles verdeutlichen?
Meine Frau war zum 1. Mal am 15.03.95 krank geworden und danach wieder am 12.12.2016 und darum hat die KK die Blockfristen gebildet und es kam heraus, dass die KK-Zahlung NUN am 11.09.2018 endet.
Wie wäre die Vereinfachungsregelung hat die KK mit ihrem Aussteuerungsschreiben zum 11. Juni gezeigt. Darauf folgte der "diskrete Hinweis" und die KK war bereit, die KG bis zum 11.09.18 zu zahlen.
Da muss man die Daten der AUs ändern, damit man Deine These belegen kann. Dies liegt nicht in meiner Macht, da fallen die Entscheidungen mehrere Stufen und 7 Himmel höher. Dort kann man wirklich nicht von Wunschkonzert sprechen.
Man ist der KK sogar dankbar, weil sie uns herausgefordert hat und uns aus unser Ohnmacht ungewollt befreit hat.
Du weißt nie wie stark du bist, bis stark sein die einzige Wahl ist die du hast.
Bob Marley
Grus
Tabu
Verfasst: 14.05.2018, 17:35
von Czauderna
Hallo Tabu,
nein, könnte ich wahrscheinlich nicht weil ich Leistungsabläufe mindestens seit 15 Jahren nicht mehr selbst errechnet habe und deshalb mein Beispiel bestimmt nicht fehlerfrei wäre, Außerdem, was würde es dir persönlich nützen, ihr habt ja nun eine neuen Termin für das Leistungsende.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 15.05.2018, 07:51
von Anton Butz
Czauderna hat geschrieben:
was wäre denn gewesen, wenn sich durch die Berücksichtigung
vergangener Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund deiner Intention
außerhalb der 3-Jahres-Frist ergeben hätte, dass der Leistungsab-
lauf schon früher als zunächst von der Kasse ausgerechnet einge-
treten wäre
Ich versuch´s nochmal:
diesen Fall gibt´s nicht,
nicht in der Theorie und
nicht mal in der Praxis
der Krankenkassen
Hat während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, kann die Anspruchsdauer nicht
unter 78 Wochen sein - aber länger:
bis 156 Wochen minus 1 Tag
(wenn wegen der der aktuellen Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegenden
Krankheit schon früher mal Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf
Krankengeld dem Grunde nach - auch nur während der
Entgeltfortzahlung - bestand.)
P.S.: billy trägt selten was zur Sache bei, aber mit seinem
bisher letzten Satz in diesem Forum liegt er richtig.
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Verfasst: 16.05.2018, 00:41
von Anton Butz
Tabu hat geschrieben:
Was meinst ihr zu diesem Schreiben? Soll man dazu ein
Widerspruch erheben oder sind alle Messen bereits gelesen?
Hallo Tabu,
also ich würde diese Entscheidung keinesfalls akzeptieren:
Wie sich inzwischen durch drei aktuelle Beispiele zeigt, werden
Versicherte von den Krankenkassen nicht nur durch die Verzichts-/
Vereinfachungsregelung übervorteilt, sondern auch durch die
Anspruchsdauer-Berechnungen. Tatsächlich gezahlte und
als verbraucht gerechnete Tage sind nämlich nicht
identisch!
Findest du die Differenz?
Schönen Gruß
Anton Butz
Verfasst: 16.05.2018, 13:41
von broemmel
Jetzt wird es ja noch lustiger.
Jetzt will der Anton nur noch die Zahltage auf die 78 Wochen anrechnen. Also sollen volle Monate nur mit 30 Tagen angesetzt werden.
Na dann.... Don Quichotte... Auf auf, ich sehe da ein paar Windmühlen.... Attacke.....
Dein glühender Verehrer tabu wird sicher sofort auf den Esel aufspringen und seine schwer kranke Frau zum nächsten Sozialgericht schleppen, um..... zu verlieren?
Auf so verquere Gedanken muss man wirklich erst mal kommen.... Aber ist ja einfach. Der Anton klagt ja nicht. Das überlässt er anderen und bei eigenen Verhandlungen traut er sich nicht hin.
Verfasst: 16.05.2018, 14:15
von Anton Butz
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Auf die Idee, Krankengeld vom 15.03.2017 bis 11.09.2018 für
537 Tage zu gewähren, die Anspruchsdauer für dieselbe Zeit aber
um 546 Tage auf Null zu mindern, muss man erst mal kommen.
(Das verlangt ja fast schon kriminelle Energie. Für broemmel
aber offensichtlich kein Problem ... )
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Verfasst: 16.05.2018, 15:22
von broemmel
Anton Butz hat geschrieben:.
Auf die Idee, Krankengeld vom 15.03.2017 bis 11.09.2018 für
537 Tage zu gewähren, die Anspruchsdauer für dieselbe Zeit aber
um 546 Tage auf Null zu mindern, muss man erst mal kommen.
(Das verlangt ja fast schon kriminelle Energie. Für broemmel
aber offensichtlich kein Problem ... )
.
Wenn man keine Ahnung hat......
Das Feindbild ist ja schon fest eingebrannt. Da ist es sinnlos die Berechnung des Auszahlbetrages zu erläutern. Nur als Denkanstoss Hast Du in deiner Zeit als Beschäftigter mit festem Monatsgehalt in Monaten mit 31 Tagen mehr Gehalt bekommen? Und im Februar natürlich weniger? Wohl eher nicht.
Aber ich verlasse diese Diskussion. Hat ja auch wenig Zweck. Wenn der Anton nicht weiter weiß unterstellt er kriminelle Energie. Da gehen ihm wohl die Argumente aus
Verfasst: 16.05.2018, 15:53
von Anton Butz
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Was hat die Differenz zwischen 537 Krankengeld-Tagen
und 546 Tagen Anspruchsdauer-Minderung mit der "Berechnung
des Auszahlbetrages" und mit "festem Monatsgehalt" zu tun?
Gibt es auch dazu eine sog. "Verzichts- / Vereinfachungs-Regelung"
ausschließlich zum Nachteil der Versicherten? Immerhin sparen
die Krankenkassen durchschnittlich 7,5 bis 9 Tage (bei Tabu)
der Höchst-Anspruchsdauer von 546 Tagen.
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Verfasst: 16.05.2018, 19:11
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Was hat die Differenz zwischen 537 Krankengeld-Tagen
und 546 Tagen Anspruchsdauer-Minderung mit der "Berechnung
des Auszahlbetrages" und mit "festem Monatsgehalt" zu tun?
Gibt es auch dazu eine sog. "Verzichts- / Vereinfachungs-Regelung"
ausschließlich zum Nachteil der Versicherten? Immerhin sparen
die Krankenkassen durchschnittlich 7,5 bis 9 Tage (bei Tabu)
der Höchst-Anspruchsdauer von 546 Tagen.
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Guck mal ins Gesetz, bevor du wieder irgendwelche Leute durch die Instanzen schickst. Vielleicht kapierst du dann den Unterschied zwischen Anspruchs- und Zahlungsdauer.
Verfasst: 16.05.2018, 19:59
von Anton Butz
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Der Eine geht,
der Andere kommt -
aber wo bleiben die Argumente?
Ich tippe mal wieder: es gibt keine!
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