Krankenkasse will nicht mehr zahlen, HILFE!!!

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

hajo
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Beitrag von hajo » 26.03.2013, 01:01

Hallo Machts Sinn, danke für Deine Antwort.
Gegen was soll ich Widerspruch einlegen und bei wem. Kannst Du mir bitte beim Wortlaut helfen?

Gruß Hajo


P.S.: Ich sehe da auch keine ausreichende Basis für die Aufforderung zur Antragstellung gem. § 51 Abs. 1 SGB V und würde auch dagegen Widerspruch einlegen!

http://www.finkenbusch.de/?p=1959

Gruß!
Machts Sinn[/quote]

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 26.03.2013, 08:27

er meint du sollst gegen die aufforderung zur stellung des antrages auf Erwerbsminderungsrente einen widerspruch erheben. Hast du diese Aufforderung bekommen? Soweit wie ich das lese hast du einen ziemlich ausgeprägte KHK, verbunden mit dieversen Schädigungen die zu 2 x zu einem cerebralem Insult führten. Zugleich hast du eine AVK, ausgprägte Gefäßerkrankung, die dich entsprechend gesundheitlich einschränken, reicht aber wohl nicht aus um weniger als 3 Stunden zu arbeiten, bzw nur leichte Tätigkeiten wie die eines "Erbsenzählers" auszuführen.
Rein theoretisch wären zwar die Gegebenheiten für eien EM Rente gegeben rein faktisch kanst du sehr wohl mehr als 3 Stunden arbeiten. Im Prinzip sollte nach der apnoebehandlung die berufliche Umschulung weitergeführt wrden.

Ist aber nur meine Meinung

Gruss

Jochen
http://www.finkenbusch.de/?p=909

hajo
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Beitrag von hajo » 26.03.2013, 09:24

Im letzten Gutachten ist überhaupt nicht auf meine Krankheit (-en) eingegangen worden. Es wird sogar angeführt, daß ich vollschichtig arbeiten könne.....was muss man denn haben um arbeitsunfähig zu sein?
Wenn man Krankengeld bekommt ist es scheinbar das Hauptanliegen der KKs den Versicherten ans Arbeitsamt oder die Rentenanstalt abzudrücken, anstatt sich um die Gesundung des Versicherten zu bemühen. Die BKK schreibt zum Beispiel. Sie sind seit.....erkrankt. Natürlich unterstützt Sie die Deutsche BKK auch finanziell.
Mit diesen Worten wurde mir das Krankengeld gestrichen:
die Deutsche BKK ist gerne Ihr Partner in Sachen Krankenversicherung. Mir ist es wichtig, Sie beim Verlauf Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu begleiten und zu unterstützen. Ich habe deshalb den MdK um Rat gegeben. Danach folgt die Zerstörung.......

Gruß Hajo

hajo
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Beitrag von hajo » 26.03.2013, 09:59

Bild

Dieses Formular wurde von mir nicht unterschrieben, ich habe auf diesen Brief und das Formular nicht reagiert:


Bild[/quote]

Bild

Bild


Bild[/quote][/quote]
Zuletzt geändert von hajo am 26.03.2013, 12:12, insgesamt 1-mal geändert.

Gast

Beitrag von Gast » 26.03.2013, 11:05

Hallo Hayo,
löschen sie bitte ihren Namen-Schreiben der Krankenkasse
Umwandlung in Rentenantrag, da haben sie vergessen ihren Namen zu löschen.

hajo
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Beitrag von hajo » 26.03.2013, 11:06

@poet:
wie kommst Du darauf das mein Facharzt der "Anlass" für meine Arbeitsfähigkeit ist, ich kann in meinen Berichten nichts finden?

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 26.03.2013, 12:22

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

hajo
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Beitrag von hajo » 26.03.2013, 13:52

Hallo,
ich habe inzwischen meinen Kardiologen unter Vorlage der MdK "Gutachten" um eine Stellungnahme gebeten. Beim Hausarzt bin ich übermorgen, da werde ich wohl wieder eine AU bekommen, zum einen wegen meines Gesundheitszustandes, zum anderen wegen der KH-Behandlung nächste Woche. Auch den werde ich um eine Stellungnahme gegenüber der BKK bitten.

Ich hoffe daß das SG das genauso sieht wie fast alle hier. Demnach sollte mein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben werden, denn so langsam gehen hier die Lichter aus.

Ich frage mich immer mehr, wie so was alles sein darf und kann.
Ein kleiner Bürger muss darauf achten ob er sich einem Verwaltungsakt gegenüber sieht, und ob dieser mit oder ohne Dauerwirkung ist, ob es eines aufschiebende Wirkung im Falle eines Widerspruchs gibt. Er muss darauf achten, ob er vorher angehört werden muss oder nicht, u.v.a.m.

Wie um Gottes Willen soll er das alles wissen und woher?

Ich habe das Glück in das Forum hier gekommen und Hilfe erhalten zu haben, aber was ist mit den Anderen?

Krankenkasse (und damit der Staat) mit Unterstützung des MdK´s ziehen wohlwissend den Bürger über den Tisch, das hat nichts mit Schlamperei zu tun. Ich sehe hier pure Absicht (Motto: mal seh´n ob es klappt).
Das auffällige Bemühen der Krankenkassen dich loszuwerden, wenn du Geld kostest. Und das arrogante Verhalten am Telefon, die Veralberungen in den Briefen (wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können dass sie ab sofort wieder arbeitsfähig sind). Wie soll da einer genesen.

Ich jedenfalls werde kämpfen bis zuletzt, habe ja eh keine andere Wahl. Die Krankenkasse wird die Zeit für sich arbeiten lassen um dann irgendwann vielleicht ein paar hundert Euro Krankengeld nachzahlen zu müssen. Und was ist mit der Zeit bis es zu dieser (vielleicht) Nachzahlung gekommen ist? Finanzielle, Materielle, familiäre Probleme bis zum Abwinken. Und genau damit arbeiten die, um Dich weich zu klopfen.

Zum Einen haben MdK und BKK nicht nur ihre Hausaufgaben nicht gemacht, nein sie haben sogar offensichtlich "die Schule geschwänzt".

Obwohl gesetzlich, einen "Grundanstand" der Kassen gibt es auch nicht. Es ist nicht mal das Fünkchen Respekt da, das man doch grundsätzlich vor jedem Menschen haben sollte.

Sie verfügen über teure Kundendienstzentren, Beschwerdeabteilungen, Vorstände und Verwaltungsräte, und von allen wird so eine beschämende Verhaltensweise geduldet.

Noch was: wie fühlt sich wohl ein Arzt wenn er vom MDK als Quacksalber oder Bandit hingestellt wird?

Wie mag sich ein Kranker fühlen, dem durch diese "Gutachten" Faulheit und sozusagen krankfeiern unterstellt wird.

Zum dritten Mal: Armes, krankes Deutschland!


Gruß Hajo
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Hajo,

das wird ja immer fürchterlicher, oh, oh Deutsche BKK:

Zuerst fordern die dich auf, der Umwandlung des früheren Reha/LTA-Antrages in einen Erwerbsminderungsrenten-Antrag zuzustimmen, dann bist du plötzlich voll arbeitsfähig und seit vorletzter Woche sollst du erneut Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

Alles innerhalb von zwei Monaten! Deine Kasse und der MDK wissen offenbar nicht, was sie tun!

Dann stellt sich auch noch heraus, dass der MDK deinen Krankheitszustand nur teilweise berücksichtigt hat; er hat auch die AHB vom 12.11. bis 12.12. nicht erwähnt / berücksichtigt (das Gekritzel auf einem der Fresszettel oben ist von der BKK) und auch nicht beurteilt, wieso jetzt eine neue Reha bzw. nach der vorzeitig beendeten LTA-Maßnahme eine neue LTA hilfreich sein soll und deswegen alles von vorne beginnen muss ...

Anders als Cicero schreibt, kommt es für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit aber nicht auf die 3-Stunden-Grenze an, sondern nur darauf, ob du Vollzeit arbeiten kannst oder nicht.

Mit dem bisherigen Hin und Her hat der MDK jedenfalls keine Arbeitsfähigkeit festgestellt, sondern nur "husch, husch" gemacht. Das gilt sinngemäß für seine Einschätzung zum § 51 Abs. 1 SGB V. Zu letzterem aber später.

Das Einzige was dem MDK wirklich überzeugend gelungen ist – er hat sich selbst ein Zeugnis seiner Inkompetenz und „medizinischen Armut“ ausgestellt – und die Deutsche BKK genau so!

Gruß!
Machts Sinn

Carola
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Beitrag von Carola » 26.03.2013, 15:07

Meinem Arzt wurde sogar schriftlich mitgeteilt das er in den Augen des
SB ein Doc. Hollywood ist.
Anruf von meinen Arzt bei der KV, Sache war gegessen.
Ansonsten störte das mein Arzt nicht weiter..wunderte mich..Er sagte nur
sowas wie was stört es einen Baum wenn ein Bär sein Rücken an ihm kratzt ?.
Er zog seine Meinung so durch wie er es für richtig fand.
lg

Habssatt
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Beitrag von Habssatt » 26.03.2013, 15:21

Außer bei den Medizinischen Diagnosen sehe ich nur ein ``Déjà vue``
Es ist den Beiträgen von hajo und Macht Sinn nicht´s mehr hin zu zu fügen.

LG

Habssatt

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 26.03.2013, 16:03

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Poet
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Beitrag von Poet » 26.03.2013, 22:54

hajo hat geschrieben:@poet:
wie kommst Du darauf das mein Facharzt der "Anlass" für meine Arbeitsfähigkeit ist, ich kann in meinen Berichten nichts finden?
@hajo & MS: Na, weil in dem Schreiben No. 3 steht "lt. cardiologischem Gutachten". Der MDK macht doch kein cardiologisches Gutachten, die haben doch das cardiologische Gutachten von irgendwoher bekommen und da müsste das mit der Einschätzung mit der leichten Tätigkeit im Sitzen usw. drin stehen.

Machts Sinn

Beitrag von Machts Sinn » 26.03.2013, 23:33

Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

hajo
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Beitrag von hajo » 27.03.2013, 08:41

Hallo Poet,
bei diesem "cardiologischen Gutachten" handelt es sich um den Bericht des Kardiologen an meinen Hausarzt, in diesem Bdericht steht nichts von einer Tätigkeit drin, außer, dass ich in meinem ausgeübten Beruf weiterhin arbeitsunfähig bin.
Gruß
Hajo
Poet hat geschrieben:
hajo hat geschrieben:@poet:
wie kommst Du darauf das mein Facharzt der "Anlass" für meine Arbeitsfähigkeit ist, ich kann in meinen Berichten nichts finden?
@hajo & MS: Na, weil in dem Schreiben No. 3 steht "lt. cardiologischem Gutachten". Der MDK macht doch kein cardiologisches Gutachten, die haben doch das cardiologische Gutachten von irgendwoher bekommen und da müsste das mit der Einschätzung mit der leichten Tätigkeit im Sitzen usw. drin stehen.
Zuletzt geändert von hajo am 27.03.2013, 09:20, insgesamt 1-mal geändert.

hajo
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Beitrag von hajo » 27.03.2013, 08:53

Hallo Machts Sinn,
soll ich das so übernehmen und ergänzen, wegschicken?
Gruß Hajo
Machts Sinn hat geschrieben:Hallo Hajo und Interessierte,

bis zur näheren Klärung durch die behandelnden Ärzte - vielleicht sogar durch deren Absprache? - können wir uns hier ja schon mal dem Widerspruch gegen die Aufforderung zur Antragstellung nach § 51 SGB V widmen.

Hier die bisherigen Überlegungen:

Deutsche BKK …
...
...


Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung -, Aktenzeichen … - W i d e r s p r u c h


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom 13.03.2013 betreffend den „Antrag auf Leitungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erhebe ich


W i d e r s p r u c h.


A. Begründung:


Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Diesen Voraussetzungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht:

1. kein Krankengeld:

Eine rechtmäßige Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist nach der Stellung der Rechtsgrundlage im Gesetz und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Krankengeld möglich. Entgegen den Ausführungen im ersten Satz Ihres Bescheides erhalte ich aber kein Krankengeld (mehr). Die Zahlung haben Sie mit Bescheid vom 21.02.2013 zum 25.02.2013 beendet und als Begründung angegeben, dass ab 26.02.2013 eine Meldung bei der Arbeitsagentur möglich sei. Mit – zwei weiteren – Schreiben vom 13.03.2013 rechneten Sie die Leistungen zum 25.02.2013 ab und teilten außerdem unter Hinweis auf das Zweitgutachten des MDK mit, dass meinem Widerspruch nicht abgeholfen werde; das bestätigten Sie auch mit Schreiben vom 21.03.2013, womit Sie mir bereits den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses ankündigten und bis dahin noch um etwas Geduld baten. Auch soweit Sie mich aufklärten, dass mein Krankengeld entfällt, wenn ich den Antrag nicht stelle, gehen Sie offenbar von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

2. keine eindeutige Aufforderung:

Im Übrigen sind Ihre Angaben widersprüchlich und lassen nicht eindeutig erkennen, ob Sie mir eine entsprechende Antragstellung abverlangen oder freistellen. Dem hiermit per Widerspruch angefochtenen Bescheid steht ein Brief mit selbem Datum gegenüber, in dem Sie forumulieren: „Ggf. ist erneut ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.“ Das korrespondiert möglicherweise mit der Überlegung zu obiger Ziffer 1.

3. kein "ärztliches Gutachten":

Die Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann nur aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erfolgen. Die Anforderungen an die Person des Gutachters und den Inhalt des Gutachtens ergeben sich aus dem Urteil des BSG vom 07.08.1991, 1/3 RK 26/90. Voraussetzung ist auch, dass das Gutachten so gestaltet ist, dass es von anderen Sozialleistungsträgern im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit, §§ 86, 96 SGB X, akzeptiert und verwertet werden kann. Diesen Anforderungen entspricht das „Sozialmedizinische Gutachten“ vom 11.03.2013 nicht. Weder die Arbeitsagentur noch die Rentenversicherung kann auf dieser Basis arbeiten; sie müssen mit ihren Sachverhaltsfeststellungen ganz von vorne beginnen. Die für Gutachten maßgeblichen Regelungen wurden nicht berücksichtigt (Begutachtungsanleitung, Richtlineien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem MDK, Gemeinsame Begutachtungs-Empfehlung).

4. keine eindeutige Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit gemindert ist:

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und das Erfordernis von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht schlüssig festgestellt, denn gleichzeitig wird – gleichermaßen oberflächlich – davon ausgegangen, das die Arbeitsunfähigkeit zum 25.02.2013 endete und ab 26.02.2013 die Meldung bei der Arbeitsagentur möglich war (Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt). An erklärenden oder „überbrückenden Gutachen-Ausführungen“ mangelt es komplett; insoweit ist die sich aus beidem ergebende Divergenz zunächst nach soliden gutachterlichen Maßstäben zu prüfen und auszuräumen. Es ist auch nicht berücksichtigt, das vom 12.11.2012 bis 12.12.2012 eine medizinische Reha-Maßnahme lief und bis Ende Februar 2013 eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt war, an der die Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum vorgesehenen Ende möglich war. Zunächst war ich aufgefordert, der Umwandlung des früheren Reha/LTA-Antrages in einen Erwerbsminderungsrenten-Antrag zuzustimmen, dann war ich plötzlich voll arbeitsfähig und seit vorletzter Woche soll ich erneut Leistungen zur medizinischen Reha und zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Derartiges muss auf unzureichenden Vorstellungen der Verantwortlichen beruhen.

5. kein Ermessen ausgeübt:

Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist in das pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt. Dieses Ermessen ist erkennbar nicht ausgeübt worden; es hat keine Abwägung des Für und Wider der aufgegebenen Antragstellung stattgefunden, obwohl sich dies nach bisher offenbar nicht ausreichend hilfreichen LTA-/Reha-Maßnahmen geradezu aufdrängte. Das ist allerdings insoweit verständlich, weil schon der Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit nicht zutreffend festgestellt sind.

6. keine Anhörung:

Der belastende Verwaltungsakt der Aufforderung zur Antragstellung setzt die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X voraus. Dieses Erfordernis wurde offenbar ignoriert, zumal das Bundesversicherungsamt im Rundschreiben vom 12.11.2010, II2 – 5123.5 – 823/2008 – auch mit Ausführungen zur Antragstellung nach § 51 SGB V – Möglichkeiten der Umgehung präsentierte und die Heilung somit nicht mehr möglich ist (Urteile des Bundessozialgerichtes vom 31.10.2002, B 4 RA 15, 16, 43/01 R).

7. kein Bestand:

Somit ergeben sich auf Antrag Auswirkungen nach § 42 SGB X. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zwar allgemein nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. Deswegen beanspruche ich auch über diese Bestimmung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

B. Aufschiebende Wirkung des Widerspruches

Der Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem die Antragstellung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V aufgegeben wurde, dürfte aufschiebende Wirkung haben, zumal die sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist.

Hierzu wird um kurzfristige Prüfung und Bestätigung innerhalb einer Woche gebeten, dass Beginn und Lauf der 10-Wochen-Frist jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt sind.

Nach erfolglosem Fristablauf wird nach näherer Prüfung weiteres veranlasst, ggf. ohne weitere Nachfrage die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Sozialgericht beantragt.

Mit freundlichen Grüßen
Gruß!
Machts Sinn

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