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„
BSG-Krankengeld-Falle“ und „
Gesetzes-Selbstvollzug zum Krankengeld“: wie es weiter gehen könnte
Wer mitbekommen hat, wie „autoritär-beliebig“ der Herr der „BSG-Krankengeld-Falle“ und des „Gesetzes-Selbstvollzugs zum Krankengeld“ durch Urteil vom 04.3.2014 mit juristischen Erkenntnissen der Sozialgerichte Trier, Mainz und Speyer sowie per Urteilen vom 16.12.2014 mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, vom 17.07.2014 umgesprungen ist und was daraus wurde – „
Festschrift aus der Gegenperspektive oder Strafanzeige“ -
http://up.picr.de/23419037ri.pdf - darf sich spätestens seit den aktuellen Entscheidungen der
Sozialgerichte
Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 8BF13F803}
Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 9286A92FA}
Düsseldorf vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=184124
sowie des
Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 04.02.2016, L 5 KR 65/15:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=183658
fragen, warum die
fiktive Konstruktions-“Rechts“sprechung des BSG mit ihren organisatorischen Folgewirkungen kein Fall für den
Staatsanwalt sein soll – ganz unabhängig davon, dass die so „überführte“ BSG-“Recht“sprechung danach verlangt, durch Diskussion über
Rechtsbeugung samt Rechtsbeugungsprivileg mit Blick auf
Glaubwürdigkeit und Ethik der Justiz Nacharbeit zu leisten.
Es drängt sich nicht erst seit gestern auf, dass Recht
verfassungskonform auszulegen / anzuwenden ist und
unverhältnismäßige Eingriffe in die vom Gesetz vorgesehenen Entgeltansprüche schlicht verfassungswidrig sein können, insbesondere wenn ohne ausreichenden Grund, ohne Verschulden der Versicherten, bei Ursachen im Verantwortungsbereich der Krankenkassen und ohne gesetzliche Grundlage (vom BSG vorgegebene) unverhältnismäßige Folgen ausgelöst werden.
Dies gilt insbesondere bei
außergewöhnlichen Umständen, wenn der Versicherte mangels realistischer Handlungsalternative
alles ihm Zumutbare getan hat. Zutreffend hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nun die Auffassung erlaubt, dass es bei einer Differenzierung nach Verantwortungsbereichen keinen Unterschied machen kann, ob der Vertragsarzt eine medizinisch fehlerhafte Feststellung trifft oder ob er die
Feststellung vereitelt. Beide Verhaltensweisen stehen im Zusammenhang mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und sind
gleichermaßen den Krankenkassen zuzurechnen. Die BSG-Formulierung mit dem „
fehlerhaften Rechtsrat des Arztes“ erscheint seit jeher als Kokolores.
Damit dürfte die Reputation des BSG-Präsidenten-Senates und der „unterwürfigen Abschreiberlinge“ ein für alle mal „dahin“ sein.
Doch
wie geht es weiter?
Nachdem der 3. BSG-Senat am 20.04.2016 seine beiden ältesten und den siebten Fall der Liste streicht,
wäre mit dem dann
vierten Fall zwar alsbald nähere Klärung zu erwarten. Andererseits könnte
Pietät gegenüber dem bisherigen Herrn der „BSG-Krankengeld-Falle“ dazu führen, mit einer Entscheidung zumindest so lange abzuwarten bis das letzte Wort anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt des BSG-Präsidenten von der Öffentlichkeit „vergessen“ ist.
Man darf gespannt sein.
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