Es hat sich in all den Jahren nichts geändert.Der MDK erstellt Gefälligkeitsgutachten
für die KK damit diese das Krankengeld einstellen kann.Punkt.
Das Aktenlage-Gutachten des MDK-Arztes K vom 16.12.2003 ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser vertragsärztlichen AU-Bescheinigungen zu widerlegen. Da für die Beurteilung von AU die körperliche/geistige Leistungsfähigkeit der Versicherten mit den Leistungsanforderungen am Arbeitsplatz - (körperliches) Belastung-/(geistiges) Anforderungsprofil - verglichen und der Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und AU angenommen werden muss, ist insoweit eine ärztliche Feststellung erforderlich (vgl. § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V, § 4 Abs. 1 AU-RL/Ziff. 10 AU-RL). Ob das MDK-Gutachten bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die genannten Bestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Weise das Gutachten zu erstellen ist. Es ist jedoch nach Ansicht der Kammer nicht vertretbar, einerseits den Vertragsärzten in § 4 Abs. 1 AU-RL/Ziff. 11 AU-RL vorzuschreiben, AU-Feststellungen nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen treffen zu dürfen, andererseits den MDK-Ärzten jedoch anders lautende Feststellungen nach Aktenlage zu erlauben. Die vertragsärztlichen Feststellungen der AU liegen vor. Das nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V/§ 62 Bundesmantelvertrag-Ärzte eingeholte MDK-Gutachten des K vom 16.12.2003 ist mangels körperlicher Untersuchung der Klägerin ungeeignet, die Richtigkeit der vertragsärztlichen Feststellungen zuwiderlegen.
Zwar kommt der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit keine bindende Wirkung für die Krankenkasse zu, sondern hat lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme. Das Hessische Landessozialgericht (Hess LSG Urteil vom 18.10.2007, AZ L 8 KR 228/06) hat dennoch eine Krankenkasse zur Weiterzahlung von Krankengeld verurteilt, da gegenüber der klagenden Versicherten weder sie, noch der MDK der bestehenden Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nachgekommen war. Zur Ermittlung zählt die Befragung der behandelnden Ärzte, sowie eine Untersuchung des Patienten.
Die genannten Krankenkassen,haben in ihren eigenen Richtlinien des GKV Spitzenverbandes,erst einmal selber zu ermitteln,nach einem Negativen MDK Gutachten,ob weiterhin AU besteht.
Stattdessen wird regelmäßig,gesetzeswidrig,das Krankengeld sofort eingestellt.
Alle,die ihre Rechtliche Position gar nicht kennen,gehen Krank wieder Arbeiten
oder melden sich auf dem Arbeitsamt,wie von ihrer Kasse empfohlen.
Ich denke,neben der Diskussion zur Dauer eines Verwaltungsaktes zum Krankengeld,
müsste es hier eine klare Gesetzliche Regelung geben,wie die Krankenkassen
zu Prüfen haben und ab wann sie dann wirklich das Krankengeld einstellen dürfen.
Erst dann, wenn sich MDK und behandelnde Ärzte einig sind dass AU nicht mehr besteht,
dürfte die Krankenkasse das Krankengeld einstellen und den Patienten darauf hinweisen.
Das wäre meine Persönliche Meinung,es würde die Sozialgerichte entlasten und die Krankenkassen
würden somit korrekt handeln und Simulanten,um die es ja gehen sollte,wären auch entlarvt.
LG
Habssatt