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Ulrich Knispel zum BSG-Urteil vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15
Verfasst: 07.01.2018, 21:16
von Anton Butz
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Die angeführte Rechtsprechung des Sozialgerichts Speyer zu § 46 SGB V ist nicht neu.
Seit 2013 wurden hier etwa 20 derartige Entscheidungen der Sozialgerichte Mainz und
Speyer veröffentlicht:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... tsprechung
Bemerkenswert ist die
Ignoranz, mit der der 3. BSG-Senat – außer über das Urteil des
16. Senats des LSG NRW vom 17.07.2014, L 16 KR 146/14, unter Vorsitz von Ulrich Knispel
und über dessen Aufsatz in NZS 2014, 561, 569 – auch darüber hinwegging, zumal sich die
Rechtslage seit August 1961 nicht wesentlich
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 5347234626
und seit 01.01.1989 gar nicht geändert hatte
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 5350344483
Die 10-jährige
BSG-Krankengeld-Fallen-„Recht“sprechung des Vorgängersenats steht
somit weiterhin als „
beliebig“ im Raum.
Spannend ist deswegen, was
Ulrich Knispel zum Urteil des BSG vom 11.05.2017 meint.
Dazu wird auf dessen Anmerkungen in „
Neue Zeitschrift für Sozialrecht“, NZS
Heft 1/2018 vom 29.12.2017 ab Seite 19 verwiesen:
Rechtsprechung
BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R: Krankengeldansprüche trotz unterbliebener
rechtzeitiger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (m. Anm. Knispel)
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Verfasst: 15.01.2018, 11:42
von Anton Butz
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Wie reagieren die Krankenkassen?
Nach dem Urteil des BSG vom 11.05.2017, B 3 KR 22/15, und den Anmerkungen von Ulrich Knispel, NZS Heft 1/2018 vom 29.12.2017 ab Seite 19, dürften die
Krankenkassen-Bundesverbände, der
GKV-Spitzenverband und die
Krankenkassen-Rechtsaufsichtsbehörden zur Klärung der einheitlichen Rechtsauslegung und -anwendung gefordert sein:
Wesentliche Punkte:
- 1. bescheinigtes Ende der Arbeitsunfähigkeit – AU-Endbescheinigung: http://up.picr.de/30970647jy.pdf
2. Relevanz der durch den Wortlaut des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und die Entstehungsgeschichte nicht gestützten und dogmatisch nicht begründeten sog. „Recht"sprechung des BSG
3. sachgerechte Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 SGB I und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I sowie der BVerfG-Rechtsprechung zur möglichst weitgehenden Realisierung sozialer Rechte und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz („Härte“ durch eine verspätete AU-Folgebescheinigung)
4. Anwendung der Krankengeld-Falle während des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Entgeltfortzahlung und der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 SGB IV
5. weitere von der Rechtsprechung des BSG gedeckte Ausnahmen (Fehlbeurteilung zur Dauer der AU, „Abwimmeln“ des Patienten wegen Überlastung oder Zeitmangels, Fehler der Terminvergabe, auch des Praxis-Personals: „zu später Wiedervorstellungstermin“, … )
6. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: http://www.krankenkassenforum.de/verwal ... t9672.html
Die Versicherten dürfen von ihren Krankenkassen erwarten, dass diese zur Klärung im Interesse der Kunden selbst aktiv werden und sich öffentlich positionieren. Wahrscheinlicher ist aber, dass sie lieber „weiterwurschteln wie bisher“.
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Verfasst: 15.01.2018, 16:05
von Anton Butz
Nordrhein-Westfalen, Bonn, Sonntag, 21.01.2018
Verfasst: 18.01.2018, 15:54
von Anton Butz
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Am 21. Januar 2018 findet der außerordentliche Bundesparteitag der SPD in Bonn statt. Die
frühere sog. „Sozialministerin“ Andre Nahles wird nervös. Aus dem Berliner Willy-Brandt-Haus
gibt es eine prima Pressekonferenz mit dem Juso-Vorsitzenden Kevin Kühnert
https://www.welt.de/politik/deutschland ... GroKo.html
Parallel läuft der E-Mail-Wechsel mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, unter Führung des Ministers Karl-Josef Laumann,
dem früheren sog. Patientenbeauftragten der Bundesregierung.
https://www.mags.nrw/sites/default/file ... a-plan.pdf
Der Leiterin des Referats „Aufsicht Kranken-/Pflegeversicherung“ liegt eine Anfrage entsprechend
obigem Textvorschlag (
http://up.picr.de/31534885ea.pdf ) vor. Sie bedankt sich vielmals für die
Eingabe, die sie mit Interesse gelesen hat. Aber sie will sich damit inhaltlich nicht auseinander-
setzen.
Was machen „Beamte“ in solchen Fällen?
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Verfasst: 18.01.2018, 23:38
von Anton Butz
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Beamte streiken,
indem sie Dienst nach Vorschrift machen, konkret in diesem Fall,
erst mal die Zuständigkeit prüfen und dabei einen Ausweg suchen:
"Teilen Sie uns bitte mit, bei welcher der von uns beaufsichtigten
Krankenkassen eine Entscheidung getroffen wurde, die der Ent-
scheidung des Bundessozialgerichts entgegensteht. Wir werden den
konkreten Fall dann unmittelbar überprüfen."
Auf die Antwort:
"Die allgemeine Anfrage betrifft keine bestimmte Krankenkasse, sondern
die Rechtspositionen der Rechtsaufsicht, z. B. über die AOK NORDWEST –
Die Gesundheitskasse."
folgt die Floskel:
"Wir legen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bearbeitung von Kranken-
geldfällen stets die geltenden Gesetze zugrunde und berücksichtigen selbstver-
ständlich auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ich gehe
davon aus, dass sich Ihre Eingabe hiermit erledigt hat."
Hat sie sich erledigt? Welcher der hier
http://up.picr.de/31534885ea.pdf genannten Punkte ist
beantwortet?
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Verfasst: 20.01.2018, 12:03
von Anton Butz
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... auch beim
AOK-Bundesverband:
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Verfasst: 23.01.2018, 11:54
von Anton Butz
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vom
AOK-Bundesverband bestätigt:
Sehr geehrter Herr Butz,
bei unserer Antwort handelt es sich selbstverständlich um
eine in unserem Hause fachlich abgestimmte Meinung des
AOK-Bundesverbandes.
…
Mit freundlichen Grüßen
…
Geschäftsführungseinheit Markt/Produkte
AOK-Bundesverband
hier ist sie:
Aber wo ist darin die Antwort des AOK-BV
zu den "wesentlichen Punkten"?
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Verfasst: 23.01.2018, 20:03
von broemmel
Ja so ist das halt mit der Einzelmeinung und dem selektiven lesen.
Da versteht der AB die deutliche Antwort nicht
Verfasst: 23.01.2018, 22:58
von Anton Butz
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Der
AOK-Bundesverband
- - äußert sich auch für die anderen Spitzenverbände und Dachorganisationen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
- macht geltend: „Innerhalb der GKV gibt es zu dieser Thematik eine einheitliche Rechtsauslegung.“
- weiß aber nach Beteiligung des Fachbereichs Krankengeld und interner fachlicher Abstimmung offenbar nicht, von welcher Thematik die Rede ist
- gibt ein unzutreffendes Zitat mit überholten Voraussetzungen (betr. Zweifel und Anhaltspunkten) wieder
- und behauptet: Die/se (?) „BSG-Rechtsprechung findet innerhalb der AOK-Gemeinschaft in der Praxis entsprechende Anwendung.“
Wahrlich eine Glanzleistung – alle Achtung!
Deswegen hier nochmals die Anfrage
falls den Litsch-Mannen/Frauen als
Sprecher/innen der Spitzenverbände und Dachorganisationen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dazu doch noch etwas einfällt.
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Verfasst: 24.01.2018, 09:57
von Anton Butz
AOK-Bundesverband, Dr. Kai Behrens
Verfasst: 25.01.2018, 08:00
von Anton Butz
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Der
AOK-Bundesverband hat sich
auch mit den anderen Spitzenverbänden und Dachorganisationen
innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Verbindung
gesetzt
und macht geltend
Innerhalb der GKV gibt es zu dieser Thematik eine einheitliche Rechts-
auslegung.
Die einheitliche Rechtsauslegung ist – so oder so –
rechtswidrig!
Darüber wollen wir mit dem Pressesprecher des AOK-Bundesverbandes,
Dr. Kai Behrens, diskutieren
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Verfasst: 25.01.2018, 21:08
von Anton Butz
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Hallooooo -
AOK-Bundesverband,
hier gibt es ein weiteres Thema mit der Bitte um nähere
Klärung mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen der GKV:
Die AOK und ihr MDK-Helferlein -
Krankengeld-Einstellung nach Aktenlage,
sehr hart an der
Grenze zur Willkür oder doch darüber:
http://www.sozial-krankenkassen-gesundh ... #post24819
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Verfasst: 05.02.2018, 10:44
von Anton Butz
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Die
Pressestelle des AOK-BV
http://aok-bv.de/presse/pressestellen/
hat den Zugang dieser E-Mail
http://up.picr.de/31628614yn.pdf
damals 2-fach bestätigt.
Gut Ding will Weile haben?
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Verfasst: 05.02.2018, 11:36
von Czauderna
Hallo Anton,
Warum du noch keine Reaktion hast - na ja, ich könnte mir vorstellen, dass man in der entsprechenden Abteilung der AOK sich erst mal im Internet schlau gemacht hat, wenn man es ohnehin nicht schon sowieso wusste, und mal nach "Anton Butz" gegoogelt hat - dann hast du deine Antwort, man will eben abwarten, ehe man sich in die Reihen derer einreiht, die dir mehr oder weniger eine Antwort in Form von Floskeln zukommen lässt. In diese Antwort kannst du ( bildlich geschrieben) zwei Löcher reinmachen und dann bei den anderen abheften. Das ist in etwa so, wie man Vertreter eine bestimmten Sekte an der Haustuer abfertigt.
Gruß
Guenter
Verfasst: 05.02.2018, 13:48
von Anton Butz
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Naja Guenter,
die Frage ist eher, ob es mit Blick auf knapp
20 Millionen AOK-Mitglieder
und ca. 25 Millionen AOK-Versicherte besser ist, die Texte ab hier
http://www.krankenkassenforum.de/neue-k ... ght=#87308
einfach so stehen zu lassen oder zur Klärung beizutragen?
Dies gilt ähnlich für insgesamt
55 Mio. GKV-Mitglieder und 71 Mio. GKV-
Versicherte.
Schönen Gruß
Anton