Erfahrungen mit europäischer KV

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.06.2013, 11:17

derKVProfi hat geschrieben: 3. selbstverständlich ist die Erfüllung derPflicht zur Versicherung in Deutschland gewährleistet, weil das BaFin das bestätigt (für die von Neue KV vermittelten Policen)
Naja, ob das gerichtsfest ist, wissen wir nicht. Ich persönlich würde mich nicht darauf verlassen - aus den schon zu Anfang von Swantje genannten Gründen.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.06.2013, 11:27

Wenn das BaFin Versicherer anweist die vorgelegten Nachweise (Folgeversicherungsbescheinigung) zu akzeptieren und den Kunden aus seiner bei einer deutschen PKV bestehenden Vertrag heraus zu lassen (Kündigung), dann ist das eine Anweisung des BaFin, das dem BMF untersteht! Das ist gerichtsfest, soweit irgendetwas überhaupt gerichtsfest sein kann, weil es im weitesten Sinne nichts gibt, was gerichtsfest ist - nicht einmal BGH Entscheidungen, weil das BGH auch schon eigene Entscheidungen völlig anders gefällt hat (alsojahre später)!

Und welche Gründe hat den Swantje am Anfang genannt - nur damit es keine Mißverständnisse gibt!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.06.2013, 11:45

derKVProfi hat geschrieben:Wenn das BaFin Versicherer anweist die vorgelegten Nachweise (Folgeversicherungsbescheinigung) zu akzeptieren und den Kunden aus seiner bei einer deutschen PKV bestehenden Vertrag heraus zu lassen (Kündigung), dann ist das eine Anweisung des BaFin, das dem BMF untersteht! Das ist gerichtsfest, soweit irgendetwas überhaupt gerichtsfest sein kann, weil es im weitesten Sinne nichts gibt, was gerichtsfest ist - nicht einmal BGH Entscheidungen, weil das BGH auch schon eigene Entscheidungen völlig anders gefällt hat (alsojahre später)!
Der Judikative, die sich auf die von der Legislative erlassenen Gesetze stützt, ist es vollkommen schnuppe, was die Exekutive meint. Anweisungen der Exekutive als gerichtsfest zu bezeichnen - nun ja.
derKVProfi hat geschrieben: Und welche Gründe hat den Swantje am Anfang genannt - nur damit es keine Mißverständnisse gibt!
siehe Seite 3 des Threads

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.06.2013, 11:57

Ich bin immer gegen alles, wenn es von derKVProfi kommt! Sachliche Diskussionen mit Ihnen sind nicht möglich, wenn ich der Diskussionsgegner bin! Schade!

Es gibt keine Entscheidung die gerichtsfest ist, auch dann nicht wenn es ein BGH urteil ist, weil der BGH auch schon über Jahre seine Rechtsprechung ändert!!!!!

Die von Swantje B. auf Seite 3 vorgetragenen Punkte sind alle mit dem BaFin geklärt. Ob ein Kunde, der wegen Nichtzahlung seiner Beiträge gekündigt is,t vor einem deutschen Gericht (denn die sind ja zuständig wenn der Wohnsitz der versicherten Person Deutschland ist), seinen Versicherungsschutz nach AsylbLG zugesprochen erhält, ist offen und eigentlich irrelevant!

Die Nichtkündigung jetzt zum Nonplusultra zu erheben sehe ich aber schon kritisch!

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.06.2013, 12:08

derKVProfi hat geschrieben:Ich bin immer gegen alles, wenn es von derKVProfi kommt! Sachliche Diskussionen mit Ihnen sind nicht möglich, wenn ich der Diskussionsgegner bin! Schade!
Wenn jemand der Meinung ist, alleine die Anweisungen der Exekutive würden ausreichen und die Tatsache, dass es noch eine Judikative gibt, sei vernachlässigbar, so bin ich anderer Meinung, ja. Dabei ist es vollkommen egal wer mein Gegenüber (für mich gibt es keine "Gegner") ist.
derKVProfi hat geschrieben: Es gibt keine Entscheidung die gerichtsfest ist, auch dann nicht wenn es ein BGH urteil ist, weil der BGH auch schon über Jahre seine Rechtsprechung ändert!!!!!
Bis zum nächsten Gerichtsurteil hat man zumindest eine gefestigte Rechtssprechung. Und die Frage ist ja auch, warum die Rechtssprechung sich ändert. Das kann eigentlich nur aufgrund von Gesetzesänderungen sein. Oder hast du ein anderes Beispiel?
derKVProfi hat geschrieben: Die von Swantje B. auf Seite 3 vorgetragenen Punkte sind alle mit dem BaFin geklärt. Ob ein Kunde, der wegen Nichtzahlung seiner Beiträge gekündigt is,t vor einem deutschen Gericht (denn die sind ja zuständig wenn der Wohnsitz der versicherten Person Deutschland ist), seinen Versicherungsschutz nach AsylbLG zugesprochen erhält, ist offen und eigentlich irrelevant!

Die Nichtkündigung jetzt zum Nonplusultra zu erheben sehe ich aber schon kritisch!
Nochmal: Welcher Meinung die BaFin ist, ist der Judikative egal. Meinem Rechtsempfinden widerspricht es auf jeden Fall, wenn der Gesetzgeber den Versicherungen gewissen Pflichten auferlegt, die einzelnen Versicherungen dann plötzlich nicht erfüllen müssen.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.06.2013, 13:21

Nur einmal angenommen, ein Richter erklärt in der Zukunft, dass es nicht zulässig ist? Und dann? Die Entscheidung des BaFin ist dann für die Zukunft aufgehoben, aber nicht für die Vergangenheit!

Was spricht dagegen?

Und bitte bezogen auf die verschiedenen Fälle, in denen das Produkt angewendet wird!

Also:

1. international tätige Menschen (z. B. Journalisten,. Fotografen, Wissenschaftler, Führungskräfte Management, etc.)?

2. Menschen die heute ohne KV sind und der PKV zuzuordnen sind bzw. der (bis vor Kurzem, jetzt nicht mehr, weil sich gesetze ändern) der GKV und die Nachforderungen nicht aufbringen konnten?

3. Menschen, die Ihre Beiträge nicht aufbringen konnten und erhebliche Beitragsschulden haben oder hatten (Achtung, auch hier sowieso eine Änderung durch neue Gesetze)!

4. Menschen die die heutige deutsche PKV mit Ihrem Zwangssparen und einem System, in dem zu niedrige Beiträge in der Vergangenheit durch Beitragsanpassungen in der Zukunft ausgeglichen werden (Risikoverlagerung) als falsch ansehen!

Bei der Diskussion, die einige immer wieder schüren, und die den Eindruck vermittelt, als wenn mit gewalt etwas neues verhindert und schlecht gemacht werden soll, bitte ich doch einmal zu hinterfragen, wem das Produkt angeboten wird und welche Hürden gesetzt werden: nicht jeder und vor allem nicht wegen billig, billiger am billigsten!

Poet
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Beitrag von Poet » 26.06.2013, 14:26

@derKVProfi & GKV:

Wir haben in Deutschland Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative, Judikative. Grds. hat erst einmal keines der Staatsorgane Macht über die anderen Organe.

Heute getroffene Entscheidungen in der Judikative können Regelungsbedarf sein, der sowohl aus der Praxis aber auch durch Gesetzesänderungen her rührt. Rechtssprechung widerrum hat Auswirkungen auf die Legislative und auf die Exekutive. Das Prinzip der Wechselwirkung statt zentralistischer Macht EINES Staatsorganes.

Es gibt auch kein Gesetz, das 100% auslegungssicher für die Exekutive ist. Dafür widerum gibt es die Judikative. Eine Legislative ohne Judikative allerdings hat kein Korrektiv, eine Exekutive ohne Legislative keine Schranken und eine Judikative ohne die anderen beiden nüscht zu tun.

Vergleiche zu handelnden Personen in Internetforen dürfen geschlossen werden. :D

Einigt Euch auf ein Remis, Ihr habt beide Recht.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 26.06.2013, 18:08

Ich möchte hier keine neue Endlosdiskussion anzetteln, sondern nur darauf hinweisen, dass die Aussage von KV-Profi, es sei alles geregelt, so nicht stimmt. Gehört für mich zu einer Beratung dazu. Und so einfach
KV-Profi hat geschrieben: Nur einmal angenommen, ein Richter erklärt in der Zukunft, dass es nicht zulässig ist? Und dann? Die Entscheidung des BaFin ist dann für die Zukunft aufgehoben, aber nicht für die Vergangenheit!
ist es in Falle eines Falles für die Betroffenen ja nicht. Sie müssen sich dann eine andere Versicherung suchen, werden höchstwahrscheinlich der PKV zugeordnet und was das bedeutet, wenn derjenige dann ein paar Jährchen älter und um einige Erkrankungen reicher ist, kann sich jeder denken.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.06.2013, 20:16

Es ist zur Zeit geregelt und die Gesetze sind eindeutig!

Der einzig ungeklärte Punkt ist Kündigung bei Nicht-Zahlung! Alles andere ist eindeutig im europäischen Recht!

Wenn hier jemand "annonym" und als mutmaßlicher SoFa suich hier zum Experten für Privattrecht aufschwingt, dann ist das bedenklich!

Es ist abgestimmt, es ist geregelt und es gibt Schriftverkehr!

Poet
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Beitrag von Poet » 26.06.2013, 20:39

derKVProfi hat geschrieben:Wenn hier jemand "annonym" und als mutmaßlicher SoFa suich hier zum Experten für Privattrecht aufschwingt, dann ist das bedenklich!
@derKVProfi: Es ist immer bedenklich wenn sich Menschen für die absoluten und einzig wahren Experten von irgendwas halten. Ich zumindest kann das aus den Beiträgen von GKV nicht herauslesen.

Ich kann eine Meinung herauslesen.

Und die darf jeder haben, ob nun anonym oder real.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.06.2013, 22:13

Ich versuche es noch einmal sachlich, merke aber an, dass eben nicht um eine Meinung geht, sondern um systematische Verunsicherung! Ob das unbewußt oder bewußt aktuelle Schmutzkampagnen unterstützt, sei mal dahin gestellt. da bestimmte Autoren annonym sind, kann ich dazu nicht Stellung beziehen. Es hat aber Geschmäckle!

Es gibt eine Exekutive, also die "ausführende" Gewalt! dazu gehört das BMF und die BaFin, als u.a. für VAG und VVG zuständige Behörde!

Das Bafin hat bestimmte ausgewählte Produkte von EWR Krankenversicherern als Versicherungsschutz im Sinne des § 193.3 VVG anerkannt.

(Anmekrung: das hier immer wieder aLC, die nur Dienstleister und nicht Versicherer sind, exemplarisch angeführt werden, ist fachlich nicht richtig!)

Alle heute abgeschlossenen Verträge erfüllen diesen Sachverhalt!

Nur einmal angenommen, dass Morgen die Judikative ein Urteil fällt, dass dies nicht richtig ist!

Da überlegen wir uns erst einnmal wer den Kläger sein sollte (ggf. PKV-Verband, SpiBu GKBV, Verbraucherschutzverbände) und welches Gericht (m. . VerwG!!!) zuständig ist!

Nehmen wir einmal weiter an, dass das Gericht sagt, dass diese Verträge nicht § 193.3 VVG erfüllen.

Was passiert? Nichts!

Warum?

1. Bundesrecht versus Europarecht! Das was die Neue KV GmbH hier macht ist durch europarechtliche Vorschriften gedeckt!

Aber wir lassen den Aspekt mal weg!

2. Besitzstandsrecht. Etwas, was Sozialrechtler nicht kennen, aber das bürgerliche Recht und das Verfassungsrecht!

Es gibt Entscheidungen der Exekutive und für alle abgeschlossenen Verträge hat das Besitzstand auslösende Rechtswirkung! Die BaFin udn andere Behörden und Ministerien haben ausdrücklich "JA" gesagt!

Beispiel!!!!

§ 193.3. selbst. Hier gibt es einen Ausnahmetatbestand - Verträge die vor dem 01.04.2007 abgeschlossen wurden erfüllen die Pflicht zur Versicherung, auch wenn nur stationäre Leistungen abgesichert sind (also z. B. keine ambulanten Leistungen) oder wenn der Selbstbehalt über 5.000 Euro für ambulant und stationär beträgt! Und davon werden im Bestand der PKV nicht wenig Verträge geführt!

Die Exekutive ist die ausführende Gewalt. Die Legeslative hat die Gesetze beschlossen. Die Judikative spricht Recht! Fakt ist aber, dass Bsitzstanfd ein wesentlicher sachverhalt im bürgerlichen und im Verfassungsrecht ist!

Nun nehmen wir bitte final die Kundengruppen!

1. internationale Fachkräfte, die nach deutschland kommen. GKV und PKV versichern die nicht. GKV darf nicht. PKV nimmt die nur unter Zwang im Basistarif! Das ist doch bitte indiskutabel! Die Anwendung von Zwang undder Basistarif!

2. Deutsche die ins Ausland (ohne EWR/EZ/CH) gehen! Also nicht eine Reise oder Dienstreise, kein zeitlich begrenzter Aufenthalt, sondern Deutsche die International arbeiten und Leben! Deutsche Auslandsreiseversicherungen sind hier mehr als bedenklich! Wir sprechen von hoch bezahlten Spezialisten, TOP-Managern, etc. Die GKV leitet nicht! Die deutsche PKV macht auch Streß ohne Ende bei den Verträgen!

3. Nicht-Versicherte (also auch die, die sich nicht versichert fühlen, weil sowohl GKV und PKV Nicht-Zahler massiv einschränken - und zwar weit über das, was im gesetz steht!)!

Das Problem ist doch durch die aktuellen Gesetzesänderungen aufgehoben und damit ist dieser Markt doch gar nicht mehr elevant!

Es wäre ja schön, wenn GKV statt nur zweifel und Mißtrauen zu säen einmal konkret juristisch vorträgt, was denn sein Problem ist! Oder er hält sich einfach aus dem Thema raus!

P.S.: (und es ist absolut persönlich) - ich bin doch selber betroffen, obwohl ich nur in der EU, der EWR und der Schweiz herum turne! Die GKV hilft mir nicht, weil die Verfahren teilweise zu komplex sind bzw. die Leistungserbringer vor Ort einfach sagen: "Du bist Deutscher und Du zahlst mit Deinem guten Namen - VISA oder MasterCard! Eine zeitlich befristete Auslandsreiseversicherung (Langläufer bis 5 Jahre) hilft nicht, weil ich alle fünf Jahre neu abschließen muss (mit Gesundheitsfragen). G-Fragen kann ich seit 25 Jahren nur so beantworten, das ich abgelehnt werde. AETNA, die Nr. 3 in USA mit Tochter in Dublin und London, versichert mich - lebenslang und international! - ohne G-Fragen!

Auf die latente und ständig wiederholte Unterstellung, dass über die Vor- und Nachteile einer internationalen Police zu einer deutschen PKV nicht oder nicht richtig hingewiesen wird oder, dass über die Vor- und Nachteile des Selbstzahlerstatus zum GKV Status (ich bin übrigens auch GKV in Deutschland und PKV in Deutschland und bis 30.04.2013 auch NHS in UK) nicht oder nicht richtig hingewiesen wird, sehe ich einmal großzügig hinweg!

Alle anderen juristischen Aspekte, und selbst dieser, waren und wurden bereits vom Nutzer Neue KV ausführlich dargelegt! Wenn dann irgendwer, also ein annonymer Nutzer mit z. B. dem Kürzel GKV oder auch andere, der Meinung sind, dass man das ignorieren muss und ständig Unsinn (Alternativ Lügen. Märchen, Legenden, etc.) erzählen darf, dann bitte .. immer zu!

Juliane

Beitrag von Juliane » 26.06.2013, 23:02

Ich vermute mal die EUKV kommt für deutsche Unversicherte sowieso nur in Frage, wenn diese a) selbständig oder b) angestellt sind und über der Einkommensgrenze verdienen.
derKVProfi hat geschrieben:Da überlegen wir uns erst einnmal wer den Kläger sein sollte (ggf. PKV-Verband, SpiBu GKBV, Verbraucherschutzverbände) und welches Gericht (m. . VerwG!!!) zuständig ist!
Der Kläger wird wohl eher dann der ehemals Unversicherte sein, der beim Arbeitsamt aufschlägt oder als ehemals Selbständiger wieder in einem Angestelltenverhältnis landet (und den die GKVs dann einfach nicht aufnehmen).
derKVProfi hat geschrieben:ich bin übrigens auch GKV in Deutschland und PKV in Deutschland und bis 30.04.2013 auch NHS in UK
Sie habe eine deutsche GKV und eine EUKV gleichzeitig???

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.06.2013, 01:30

Juliane hat geschrieben:Ich vermute mal die EUKV kommt für deutsche Unversicherte sowieso nur in Frage, wenn diese a) selbständig oder b) angestellt sind und über der Einkommensgrenze verdienen.

Nur wer versicherungsfrei gemäß SGB V ist, kann eigentlich unversichert sein! Das sind die beiden personenkreiose, die Sie unter a) und b) definiert haben! Bei einem versicherungspflichtigen Mitglied ist der AG der Beitragsschuldner, und der AN hat "gezahlt"! Ausnahmen gibt es, wie die Sonderfälle KSVG, etc.!
derKVProfi hat geschrieben:Da überlegen wir uns erst einnmal wer den Kläger sein sollte (ggf. PKV-Verband, SpiBu GKBV, Verbraucherschutzverbände) und welches Gericht (m. . VerwG!!!) zuständig ist!
Der Kläger wird wohl eher dann der ehemals Unversicherte sein, der beim Arbeitsamt aufschlägt oder als ehemals Selbständiger wieder in einem Angestelltenverhältnis landet (und den die GKVs dann einfach nicht aufnehmen).

Nein, der müsste vorm AG/LG Klage einreichen - gegen wen und auf der Basis welchem Anspruchs? Es sei er verklagt den Vermittler wegen Beratungsfehlern auf Schadenersatz von Vermögensschäden. das steht dem Unversichetrten frei! Auf diesen Fall wird ja auch deutlich hingewiesen. Und durch die geänderte Rechtslage ist das nicht mehr so im Vordergrund! Bitte nicht schon wieder Legenden schaffen! Danke!
derKVProfi hat geschrieben:ich bin übrigens auch GKV in Deutschland und PKV in Deutschland und bis 30.04.2013 auch NHS in UK
Sie habe eine deutsche GKV und eine EUKV gleichzeitig???

4* gleichzeitig parallell - seit dem 01.05.2013 dreimal! JA!

Juliane

Beitrag von Juliane » 27.06.2013, 02:20

derKVProfi hat geschrieben:Nein, der müsste vorm AG/LG Klage einreichen - gegen wen und auf der Basis welchem Anspruchs?
Nein was ich damit meinte war der Übergang von der EUKV wieder zurück ins "System".

Gebe diesmal gerne ein konkretes Beispiel, damit Sie mich nicht wieder falsch verstehen:

Ein(e) Selbständige(r)...

- versichert sich bei einer EUKV
- ist ein paar Jahre darüber versichert
- geht in Insolvenz, wird arbeitslos und fängt irgendwann wieder einen festen Job an (Lohn/Gehalt unterhalb der Bemessungsgrenze)
- beantragt Mitgliedschaft bei einer GKV und gibt EUKV als Vorversicherer an

Die GKV akzeptiert aber einfach den Vorversicherer nicht und der/die Selbständige hängt also erstmal wieder unversichert in der Luft.

Was passiert dann?

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 27.06.2013, 08:36

Auf die persönlichen Angriffe und Versuche, mich zu diskreditieren, gehe ich nicht weiter ein, bitte jedoch darum, zukünftig auf der Sachebene zu bleiben.

Zur Frage, wann es überhaupt zu einer Klage kommt: Das kann ganz schnell gehen, wenn z. B. ein in D lebender und versicherter Selbständiger mit einem Nachweis einer EWR-Versicherung bei einer Kasse aufschlägt, deren Rechtsabteilung der Auffassung ist, diese Versicherung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 206 VVG und damit im Umkehrschluss nicht die Voraussetzungen des § 193 VVG. Die konkludente Ableitung, von der der User NeueKV ausgeht, sehe ich so nicht. Ganz im Gegenteil, aufgrund der Gesetzestexte (Basistarif mit Einschränkung Inland, Ausschluss der Möglichkeit der Kündigung ohne diese Einschränkung) könnte ich mir vorstellen, dass die Kombination kein Angebot eines Basistarifes/keine Kündigung bei Zahlungsverzug rechtens wäre. Nehmen wir also an, die Rechtsabteilung der fiktiven Kasse lehnt die Kündigung ab, da der entsprechende Nachweis nicht gebracht wurde. Da nutzt auch kein Hinweis auf die BaFin, allenfalls eine gleichlautende Einschätzung des BVA hätte Gewicht. Und ruckzuck könnten sich je nach Konstellation der ein oder andere Beteiligte in einem Rechtsstreit befinden.
KV-Profi hat geschrieben: Was passiert? Nichts!

Warum?

1. Bundesrecht versus Europarecht! Das was die Neue KV GmbH hier macht ist durch europarechtliche Vorschriften gedeckt!
Dass die Versicherungen Ihre Versicherung in D anbieten dürfen, ist durch Europarecht gedeckt. Dass damit jedoch bundesrechtliche Regelungen im Bereich Krankenversicherung ausgehebelt werden können, wäre mir neu. Auf welcher Rechtsgrundlage soll das denn geschehen?
KV-Profi hat geschrieben: 2. Besitzstandsrecht. Etwas, was Sozialrechtler nicht kennen, aber das bürgerliche Recht und das Verfassungsrecht!

Es gibt Entscheidungen der Exekutive und für alle abgeschlossenen Verträge hat das Besitzstand auslösende Rechtswirkung! Die BaFin udn andere Behörden und Ministerien haben ausdrücklich "JA" gesagt!

Beispiel!!!!

§ 193.3. selbst. Hier gibt es einen Ausnahmetatbestand - Verträge die vor dem 01.04.2007 abgeschlossen wurden erfüllen die Pflicht zur Versicherung, auch wenn nur stationäre Leistungen abgesichert sind (also z. B. keine ambulanten Leistungen) oder wenn der Selbstbehalt über 5.000 Euro für ambulant und stationär beträgt! Und davon werden im Bestand der PKV nicht wenig Verträge geführt!
Eben. In diesem Fall gibt es eine Rechtsgrundlage. Davon, dass diese auch für die Internationalen Policen geschaffen werden, kann niemand automatisch ausgehen.

KV-Profi hat geschrieben: 1. internationale Fachkräfte, die nach deutschland kommen. GKV und PKV versichern die nicht. GKV darf nicht. PKV nimmt die nur unter Zwang im Basistarif! Das ist doch bitte indiskutabel! Die Anwendung von Zwang undder Basistarif!
GKV darf. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
KV-Profi hat geschrieben: 2. Deutsche die ins Ausland (ohne EWR/EZ/CH) gehen! Also nicht eine Reise oder Dienstreise, kein zeitlich begrenzter Aufenthalt, sondern Deutsche die International arbeiten und Leben! Deutsche Auslandsreiseversicherungen sind hier mehr als bedenklich! Wir sprechen von hoch bezahlten Spezialisten, TOP-Managern, etc. Die GKV leitet nicht! Die deutsche PKV macht auch Streß ohne Ende bei den Verträgen!
Hier werden einige Sachverhalte in einen Topf geworfen, die unterschiedlich beurteilt werden müssen. Hat der TOP-Manager einen deutschen Arbeitgeber und es handelt sich um eine Ausstrahlungsbeschäftigung, gilt bei der Leistungsgewährung § 17 SGB V, für den GKV-versicherten Manager zahlt also zunächst der AG. International arbeitende und lebende Deutsche werden sowieso nicht von der Versicherungspflicht nach 5,1,13 erfasst. Da stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Versicherung überhaupt nicht.
KV-Profi hat geschrieben: 3. Nicht-Versicherte (also auch die, die sich nicht versichert fühlen, weil sowohl GKV und PKV Nicht-Zahler massiv einschränken - und zwar weit über das, was im gesetz steht!)!
Nicht-Versicherte oder nur diejenigen, die sich so fühlen als ob?

Und dann gibt es ja noch den Personenkreis, der vom Anbieter NeueKV auf der Website wie folgt umworben wird:
Können auch Sie die hohen Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige einfach nicht mehr zahlen? Oder möchten Sie einen Teil von Ihrem hart erarbeiteten Einkommen lieber für ihre eigene Zukunft investieren als damit die Glaspaläste und Vorstände von 145 (!) Krankenkassen zu finanzieren, die im Zweifelsfall lieber fragwürdige Zusatzangebote für Leistungen machen, als den Versicherten bei den Beiträgen mit Rückzahlungen oder Reduzierungen entgegenzukommen?
neuekv.de/gesetzliche-kv/
Genau das ist der Personenkreis, bei dem ich Probleme sehe, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen sollte, die von deiner Aussage "es ist alles geregelt" abweicht.

Wie sieht es dann eigentlich aus? Also nehmen wir mal den fiktiven Fall, dass höchstrichterlich entschieden wird, dass die Internationalen Policen nicht mehr als Absicherung anerkannt werden können, der Gesetzgeber sauber regelt, ab Tag x muss eine andere Versicherung nachgewiesen werden, und demjenigen aufgrund von Vorerkrankungen dann nur noch der teure Basistarif offensteht? Ist dieser finanzielle Mehraufwand im Vergleich zu einer GKV durch die Beraterhaftpflicht abgedeckt?

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