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Verfasst: 06.01.2013, 18:38
von Habssatt
Na das ist hier mal ein Tolle Diskussion,sehr Unterhaltsam.,nach den Zugriffszahlen hier und den Neu-User Beitritte haben wir bald alle AOK-Bayern Versicherte hie


Um jetzt über eventuelle Urteile zu Orakeln oder was denn sein könnte oder wäre muss ich mich als Laie eh zurückhalten. Zudem würde dass ganze diesen Thread von Jamihost extrem aufblasen, so dass neu hinzugekommene Interessierte den Überblick verlieren würden, obwohl ich sagen muss, durch so manche Ereignisse muss man sich schon Durchlesen, um das ganze Überhaupt zu verstehen.

Was mir auf jeden Fall aufgefallen ist,( ich glaube Machts Sinn hat es auch schon erwähnt)
ist dieser Absatz im schreiben der AOK:


Dazu folgender Kommentar:

Sozialrecht
Richter am Landessozialgericht
Dr. Mathias Ulmer
Hochschule Anhalt

C. Fristen
Behördliche Fristen können gem. § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden. Behördliche Fristen sind z. B. die Anhörungsfrist, Fristsetzungen bei Gewährung von Akteneinsicht und die Frist zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung nach § 66 Abs. 3 SGB I. Diese Fristen werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
Gesetzliche Fristen sind unmittelbar im Gesetz genannt, es handelt sich um verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Fristen. Gesetzliche Fristen sind z. B. Leistungsfristen bei der Dauer der Krankengeldgewährung (§ 48 SGB V) oder der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 127 SGB III), Meldefristen für die freiwillige Krankenversicherung (§ 9 SGB V), Antragsfristen für die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V, § 6 Abs. 4 SGB VI, § 99 SGB VI), Verjährungsfristen (§ 45 SGB I, § 25 SGB IV) und Ausschlussfristen (§§ 44, 111 SGB X), Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) und Klagefrist (§ 87 SGG).

G. Verwaltungsakt
Kern des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist regelmäßig der Verwaltungsakt (§ 31 SGB X = § 35 VwVfG). Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist zwar grundsätzlich formfrei; in der Praxis wird er aber im Sozialversicherungsrecht regelmäßig schriftlich erlassen, um die Rechte klar zu definieren.

Die Zusicherung (§ 34 SGB X) ist ein Spezialfall des Verwaltungsaktes (BSGE 56, 249; BSG NVwZ 1994, 830). Sie beinhaltet die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Eine wirksame Zusicherung bindet die Behörde wie ein (bewilligender) Verwaltungsakt unter folgenden Voraussetzungen:

Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt bedarf der Begründung. In der Begründung muss die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen habe. Die Begründung von Ermessensentscheidungen – das heißt von Entscheidungen, bei denen das Gesetz den Behörden einen gewissen Entscheidungsspielraum zugesteht – muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

Die Rechtsbehelfsbelehrung muss auf die Behörde oder das Gericht hinweisen, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, so wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Rechtsbehelf muss dann grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsakts eingelegt werden. In der Praxis kommt eine falsche Belehrung manchmal vor, wenn die Behörde nichts von einem Umzug des Gerichts erfährt.

Gruss

Habssatt

Verfasst: 06.01.2013, 20:52
von Jamihost
Gelöscht

Verfasst: 06.01.2013, 21:15
von roemer70
Jamihost, wo wir gerade beim Thema sind:
Du hast rund 1 Woche nach Stellung des Rehaantrages ein Vergleichsangebot bekommen.
Du sagst außerdem, Du möchtest gerne eine Reha machen.

Warum hast Du das Vergleichsangebot nicht angenommen?
Dann hättest Du Dir alles weitere ersparen können. Und Nachteile aufgrund des Vergleiches sehe ich höchstens darin, dass die AOK versucht hätte, Dir einen möglichst zeitnahen Termin zu organisieren (ist eh kein Nach-, sondern ein Vorteil!) und dass sie Dir evtl. auferlegt hätte, gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen (Du willst aber zur Reha, also auch kein Nachteil).

Lies bitte erst meine Antwort an KKA ein paar Beiträge zuvor (warum ich solch eine Lösung sinnvoll fand) und dann denke bitte mal über meine Frage nach! Deine Antwort interessiert mich sehr.

Verfasst: 06.01.2013, 21:26
von Jamihost
Gelöscht

Verfasst: 06.01.2013, 21:29
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 07.01.2013, 03:37
von Habssatt
Hallo Jamihost,

Hier noch eine Übersicht, damit bist du vollkommen im Recht.

Mitwirkungspflichten, die keine gesetzliche Grundlage haben, dürfen von der Krankenkasse nicht eingefordert werden. Dazu gehört z. B. die Aufforderung, einen Leistungsantrag (Reha-Antrag) beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Quelle: 03.01.2013

http://www.finkenbusch.de/?p=1959


Gruß

Habssatt

Verfasst: 07.01.2013, 09:00
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 07.01.2013, 09:55
von reallyangry
Versicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes.


während einer Au = 78 Wochen Krankengeld ????

Na, was man da als Laie alles rauslesen kann!!! (auch ohne einen Anwalt zu fragen)

Der Rest, in Bezug auf Jamihost, ist klar wie Kloßbrühe!
Und das "Vergleichsangebot" der KK kann ja wohl nur ein "Witz" gewesen sein, oder? Wer Recht hat, muss sich nicht auf einen dubiosen Vergleich einlassen und das als Superangebot in einer rechtswidrigen Situation werten.
LG
ReallyAngry

Verfasst: 07.01.2013, 10:29
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 07.01.2013, 11:43
von broemmel
Ja es ist eine - vielleicht nicht unter Versicherten aber in Fachkreisen - allgemeingültige Tatsache....
In welchen Fachkreisen bewegst Du Dich denn? Nur informativ damit jeder weiss worauf Deine Erfahrung fusst.

Verfasst: 07.01.2013, 20:58
von roemer70
reallyangry hat geschrieben:Wer Recht hat, muss sich nicht auf einen dubiosen Vergleich einlassen und das als Superangebot in einer rechtswidrigen Situation werten.
Noch gibt es keine richterliche Entscheidung über eine "Rechtswidrigkeit" oder "wer Recht hat". Dafür gibt es übrigens das Wörtchen "mutmaßlich". Stünde einigen Beiträgen gut zu Gesicht.

Und wenn mein oberstes Ziel der Erhalt des Krankengeldes ist und mir keine greifbaren Nachteile aus der Annahme eines Vergleiches drohen, kann ich das sehr wohl annehmen. Ich vermeide damit nämlich Arbeit, Ärger und ggf. sogar eine Enttäuschung, die auch mit Kosten verbunden sein kann.
Wenn mein Ziel aber "der KK eins auswischen" lautet, ist das natürlich keine Option. Wobei man hier einschränken muss, dass Jamihost wohl auf eine für ihn positive Entscheidung des WS-Ausschusses spekuliert hat.

Verfasst: 07.01.2013, 21:05
von Czauderna
reallyangry hat geschrieben:
Versicherte haben während einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. In dieser Zeit kann die Krankenkasse auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Reha-Antrag) zu stellen oder aktiv mitzuwirken, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Wenn der Versicherte einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommt, dann droht der Verlust des Krankengeldes.


während einer Au = 78 Wochen Krankengeld ????

Na, was man da als Laie alles rauslesen kann!!! (auch ohne einen Anwalt zu fragen)

Der Rest, in Bezug auf Jamihost, ist klar wie Kloßbrühe!
Und das "Vergleichsangebot" der KK kann ja wohl nur ein "Witz" gewesen sein, oder? Wer Recht hat, muss sich nicht auf einen dubiosen Vergleich einlassen und das als Superangebot in einer rechtswidrigen Situation werten.
LG
ReallyAngry


Hallo,
also zunächst lese ich mal daraus - dass du zitiert hast ....für längstens 78 Wochen Krankengeld und deine Schlussfolgerung lautet während einer AU = 78 Wochen Krankengeld - Das ist nicht das Gleiche, oder irre mich da ?
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.01.2013, 23:14
von reallyangry
Jo, ich geb dir Recht:
während 1 AU =>78 Wochen oder maximal 78 Wochen ist nicht gleich
während 1 (2,3,4,5) AU (s)=>78 Wochen - Lohnfortzahlungen (- Übergangsgeld, etc.)

Was fehlt ist wieder der Verweis: innerhalb einer Blockfrist von drei Jahren minus Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber und eventuelle "gleiche Krankheit" oder ein Querverweis zu den "besonderen Bedingungen des Krankengeldbezuges"
(Ich hasse Mathe!! und unklare Angaben- und ich weiß, dass es hier um §51 SGB V geht)

Nochmal: Wenn ich das lese, nachdem ich "mal" von August 2009 bis Frühjahr 2010 krank war, dann bis August 2011 gearbeitet habe und mir dann 2012 gesagt wird:schwupp 78 Wochen Krankengeld sind jetzt erfüllt, dann fühle ich mich durch solche Angaben milde ausgedrückt aufs Glatteis geführt.
LG

Verfasst: 07.01.2013, 23:44
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 08.01.2013, 11:29
von Jamihost
Gelöscht