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… bezieht sich auf den Umgang mit der Wahrheit durch unpräzise Sachdarstellungen, beginnend mit dem Entwurf
des Terminservice- und Versorgungsgesetzes – TSVG.
In der Begrundung zu Nummer 22 (§ 46) – Seite 89
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/063/1906337.pdf –
sind für verspätete AU-Folgebescheinigungen in Abhängigkeit vom Beschäftigungsverhältnis unterschiedliche
Konsequenzen dargestellt. Unvollständig ist daran, dass die Beschäftigungs-Definition des § 7 SGB IV und
die Gemeinsame Verlautbarung dazu, zuletzt vom 12.03.2013, nicht erwähnt wurde und die Bedeutung
des Schnittstellen-Datums von Entgeltfortzahlung-Krankengeld deswegen nicht erkennbar wird. Damit
geht – wie in der langjährigen Praxis der Krankenkenkassen – völlig unter, dass der versicherungs-
rechtliche Status der Krankengeld-Bezieher mit und ohne Arbeitsverhältnis identisch ist: Die
nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft endete bis 22.07.2015
mit dem Ende der letzten, rechtzeitig ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,
seitdem am Tag danach. Ausgehend von der sog. Rechtsprechung des BSG wäre
rechtswidrig, dass Personen im Arbeitsverhältnis von der illegalen BSG-Kran-
kengeld-Falle, seit 23.07.2015 in der Entwicklungssstufe der unverhält-
nismäßigen gesetzlichen Krankengeld-Falle, verschont wurden/
werden. Die Aussage, dieselbe Obliegenheitsverletzung
erfahre in unterschiedlichem Maße eine Sanktionie-
rung, stellt die wahren Zusammenhänge auf
den Kopf.
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