Pichilemu hat geschrieben:Nur kurz, weil es frühmorgens ist (später werde ich mal ausführlicher):
Es gibt im Prinzip nur zwei Möglichkeiten. Wertet die KK das Schreiben von dir als (aus Sicht der Krankenkasse) unzulässigen Widerspruch (wofür ja sprechen würde, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die heißt dann wohl auch "Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Sozialgericht Hintertupfingen eingelegt werden...") wäre dagegen die Klage statthaft mit der Begründung, der Bescheid ist nie zugestellt worden und die Widerspruchsfrist hat damit nicht zu laufen begonnen. Somit war der Widerspruch unbefristet zulässig. Allenfalls könnte man mit viel Kreativität die mündliche Auskunft der Mitarbeiterin in der Filiale als mündlichen Beitragsbescheid ansehen, aber selbst dann wäre dagegen die einjährige Widerspruchsfrist gegeben gewesen, wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (die wurde ja wohl nicht mündlich vorgelesen, gehe ich mal davon aus).
Ziel der Klage kann dann nur sein, die Forderungen soweit zu reduzieren, dass sie dem Mindestbeitrag zur KK entsprechen. Dazu bräuchte man etwas Mathematik und Kenntnis von den Beitragssätzen für jedes Jahr. Ist mit etwas Recherchearbeit nicht so schwer.
Sollte das obige nicht der Fall sein, wäre auch Stillhalten eine Option, denn letztendlich kann die KK ohne einen schriftlichen Bescheid (die Existenz eines mündlichen Bescheides zu beweisen, dürfte schwer fallen) nichts tun. Im besten Fall tritt dann 2020 Verjährung ein und die Sache ist gegessen.
Die Beweiskraft für den Zugang eines Bescheides trägt immer der, der aus dem Bescheid für sich günstige Folgen ableiten möchte. Hier also die KK, weil die möchte Forderungen aus dem Bescheid mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Hat sie nicht gerade mit Postzustellungsurkunde zugestellt (und selbst dann wäre der Einwand der Obdachlosigkeit des Betroffenen, sofern beweisbar, durchaus geeignet, die Beweiskraft der PZU zu erschüttern) ist dieser Beweis schlicht und ergreifend nicht zu erbringen.
Über die Folgen einer auch im Verwaltungsverfahren zulässigen öffentlichen Zustellung müssten wir diskutieren, wenn sich die KK tatsächlich darauf beruft, denn das ist auch ein heißes Eisen.
Dank Dir Pichilemu für Deine hilfreiche Einschätzung !!
Es ist kein Klagebescheid, sondern eine normaler Rechtsbehelf drauf.
Gleichzeitig werten Sie mein Schreiben als Anhörung. Dass verstehe ich nicht so ganz.
Mündlicher Beitragsbescheid wäre mir fremd. Andersrum wäre auch ein Nichteinverständnis als Widerspruch zu werten bzw. zur Niederschrift vor Ort möglich gewesen (Der Begriff Widerspruch muss ja aus laienhafter Sicht nicht fallen, sondern es muß dem Kundenberater aus den Aussagen bzw. dem Verhalten her des Kunden einleuchten....).
Widerspruch aufnehmen, dazu haben so manche Kundenberater auch keine Lust und sagen "Sie müssen Widerspruch einlegen".
Aus meiner Sicht verstösst dies gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht, bzw. fehlende Informationspflicht, welche Rechte der Kunde hat. Zum damaligen Zeitpunkt den Bescheid ausgedruckt, eine Einkommenserklärung vor Ort ausgefüllt, und die Sache wäre gegessen gewesen. Wenn er kein Einkommen gehabt hätte, wäre die MÖglichkeit über SGB II Beitragszuschuss zu erhalten....
Die Sätze Mindesteinstufung lasse sie zwischen 170,- bis 180,00 Euro betragen. Die Höchsteinstufung bei Einnahmelosigkeit unverhältnissmäßig recht hoch.
Ich hatte bereits im Vorfeld um Einsichtnahme gebeten, dies ist man noch nicht gefolgt. Habe nun diese Woche erneut Einsichtnahmerecht gefordert, mit der Frage, wann wohin welches Schreiben gegangen ist und ob für den Beitragsbescheid ein Zustellnachweis vorhanden ist. Das bleibt nun abzuwarten und ist von Bedeutung.
Öffentlicher Aushang haben wir bei uns in der Geschäftsstelle nicht gemacht. Habe ich keine erfahrungen. Bei uns wird recherchiert, wie nur möglich. Und das sollte wohl auch vor öffentlichem Aushang alles ausgeschöpft werden. Und auf diese Frage warte ich nun auf eine Antwort.