Hallo,
@pichilemu: Du hattest ja bereits an anderer Stelle hier im Forum behauptet, dass Insulinpflichtige mit ruhendem Leistungsanspruch eines qualvollen Todes sterben müssten; auch hier verbreitest Du nun wieder den Eindruck, es gebe wichtige Behandlungen, die im Ruhensfalle nicht übernommen würden.
Dem ist, um dies noch einmal deutlich zu sagen, nicht so: Vom Behandlungsanspruch beim Ruhen der Leistungen sind alle, aber auch alle Krankheitsbilder erfasst, die eine sofortige Behandlung erforderlich machen. Und dazu zählt auch eine Depression, die eine sehr schwer wiegende Erkrankung darstellt.
Dementsprechend ist die Aussage "wars das, niente, nada, dann zahlt die KK keinen Cent mehr" schlicht falsch, und weil sie falsch ist, gibt es auch keine Veranlassung für das Sozialamt einzuspringen.
Das Sozialamt spring auch nicht bei jenen Leistungen ein, die man mal machen könnte, aber nicht unbedingt muss - also beispielsweise Mandeloperationen oder Nasenscheidewandbegradigungen.
Zu den Beitragszahlungen: Die Versicherungspflicht gilt unabhängig von der Frage, ob und aus welchen Mitteln die Zahlungen bestritten werden. Es wird den Menschen zugemutet, sich aktiv mit der Frage auseinander zu setzen, wie sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können, und Sozialleistungen zu beantragen, wenn sie dabei Hilfe benötigen.
Die Aussage, die Beitragsschulden seien "auch nur seine", stimmt in sich selbst, muss abe rmit einem großen Aber versehen werden: Eltern sind unter bestimmten Umständen auch für ihre erwachsenen Kinder unterhaltspflichtig, und zwar bis zum Ende der Ausbildung, oder wenn sie beispielsweise auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behinderung nicht für sich selbst aufkommen können.
Abgesehen davon ist mir aufgefallen, dass die Posts der TE zwar so klingen, als sei die Erkrankung akut, aber eine Rehabilitation durchgeführt werden soll. Nun weiß ich nicht, was Sache ist, aber man sollte sich unbedingt bewusst machen, dass auch eine psychosomatische Rehabilitation keine psychiatrische Behandlung darstellt, die mit der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik gleichzusetzen ist.
Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Hallo,
Jetzt mal zurück zum Eingangsbeitrag - da wurde klar geschrieben, dass er zuletzt studiert hat und sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet hat - richtig ?
Das Bestreben der Mutter ist, dass er weiter in der Familienversicherung verbleiben soll, was in Bezahlung von Leistungen angeht, das ist doch erst mal sekundär, denn ob im Falle der eigenen Versicherung es zu einem Ruhen der Leistungen außerhalb des Notfalls kommt, das wissen wir doch nicht.
Das mit der Familienversicherung wird meiner Meinung nach nicht klappen, denn die bereits genannten Kriterien dafür hat er, so wie geschildert, mit Sicherheit nicht erfüllt- jemand, der studiert hat und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, der ist nicht außerstande sich selbst unterhalten zu können.
Gruß
Czauderna
Jetzt mal zurück zum Eingangsbeitrag - da wurde klar geschrieben, dass er zuletzt studiert hat und sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet hat - richtig ?
Das Bestreben der Mutter ist, dass er weiter in der Familienversicherung verbleiben soll, was in Bezahlung von Leistungen angeht, das ist doch erst mal sekundär, denn ob im Falle der eigenen Versicherung es zu einem Ruhen der Leistungen außerhalb des Notfalls kommt, das wissen wir doch nicht.
Das mit der Familienversicherung wird meiner Meinung nach nicht klappen, denn die bereits genannten Kriterien dafür hat er, so wie geschildert, mit Sicherheit nicht erfüllt- jemand, der studiert hat und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, der ist nicht außerstande sich selbst unterhalten zu können.
Gruß
Czauderna
Die Arbeitsuchendmeldung wäre tatsächlich kein Ausschlusskriterium, denn im Gegensatz zum Jobcenter prüft das Arbeitsamt nicht die Erwerbsfähigkeit von Personen, die sich arbeitsuchend melden. Auch ein Studium ist an und für sich kein Ausschlusskriterium, erst recht nicht wenn es - wie hier - abgebrochen werden musste, was eher dafür spricht dass sich jemand nicht selbst versorgen kann.
@Rossi: ich spreche aus eigene Erfahrung. Ich hatte von der Krankenkasse ohne jede Vorwarnung nach bloßer telefonischer Benachrichtigung, wo nach meinem Versicherungsstatus gefragt wurde (also nichts, was man mit viel Kreativität als mündlichen Verwaltungsakt einschätzen könnte) eine Beitragsrechnung erhalten mit gleichzeitiger Androhung des Ruhen des Anspruchs. Ich konnte mich dagegen nur mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wehren und das auch nur deshalb, weil ich in der Zeit pflichtversichert war und es somit für die Beitragsrechnung an der Rechtsgrundlage fehlte. Ansonsten hätte die KK nicht nur den Betrag gnadenlos vollstreckt sondern auch das Ruhen des Anspruchs festgestellt.
@Rossi: ich spreche aus eigene Erfahrung. Ich hatte von der Krankenkasse ohne jede Vorwarnung nach bloßer telefonischer Benachrichtigung, wo nach meinem Versicherungsstatus gefragt wurde (also nichts, was man mit viel Kreativität als mündlichen Verwaltungsakt einschätzen könnte) eine Beitragsrechnung erhalten mit gleichzeitiger Androhung des Ruhen des Anspruchs. Ich konnte mich dagegen nur mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wehren und das auch nur deshalb, weil ich in der Zeit pflichtversichert war und es somit für die Beitragsrechnung an der Rechtsgrundlage fehlte. Ansonsten hätte die KK nicht nur den Betrag gnadenlos vollstreckt sondern auch das Ruhen des Anspruchs festgestellt.