Krankengeld bei Eigenkündigung
Moderator: Czauderna
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Tja Broemmel,
eine Sperrzeit wird nicht "verhängt"
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/159.html
Das Ruhen tritt quasi im Gesetzesselbstvollzug ein -
ganz anders als die Krankengeld-Bewilligung für die Dauer
der vorletzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - aber wem sage ich das.
Sieht so aus, als hätte Thomas_75 das bessere rechtliche Gespür in solchen Fragen.
Das war´s dann von mir, dazu.
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Tja Broemmel,
eine Sperrzeit wird nicht "verhängt"
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/159.html
Das Ruhen tritt quasi im Gesetzesselbstvollzug ein -
ganz anders als die Krankengeld-Bewilligung für die Dauer
der vorletzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - aber wem sage ich das.
Sieht so aus, als hätte Thomas_75 das bessere rechtliche Gespür in solchen Fragen.
Das war´s dann von mir, dazu.
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Werde aus den Rätseln aber nicht wirklich schlau.... Konkret sagt Anton nicht dass es keine Sperre gibt. Nunja. Nehme ich mal alles konkrete von Anton - sprich die Gesetzestexte die er verlinkt sind ja eigentlich eindeutig.
Wenn ich also nur die Links von Anton anschaue (SGB 3 und 5) tritt das ganze sperren und ruhen nur in Kraft wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt bei mir aber psychisch vor und daher würde ich nicht versicherungswidrig gemäß SGB 3 handeln und somit auch nicht das KG nach SGB 5 ruhen.
Ich müsste mich nach Einreichung der Kündigung also vorsorglich Arbeitslos ab 01.04 melden und die Eigenkündigung bei der Agentur aus wichtigem Grund anzeigen und ggf auf Nachfrage erläutern um die Sperre und somit das Ruhen des KG ab 01.04 zu verhindern. Denn das 5 Gesetzbuch bezieht sich ja auf das 3!
Wenn ich also nur die Links von Anton anschaue (SGB 3 und 5) tritt das ganze sperren und ruhen nur in Kraft wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt bei mir aber psychisch vor und daher würde ich nicht versicherungswidrig gemäß SGB 3 handeln und somit auch nicht das KG nach SGB 5 ruhen.
Ich müsste mich nach Einreichung der Kündigung also vorsorglich Arbeitslos ab 01.04 melden und die Eigenkündigung bei der Agentur aus wichtigem Grund anzeigen und ggf auf Nachfrage erläutern um die Sperre und somit das Ruhen des KG ab 01.04 zu verhindern. Denn das 5 Gesetzbuch bezieht sich ja auf das 3!
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Hallo Thomas_75,
lass dich von der Arbeitsagentur beraten
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html
und lass dir ggf. eine schriftliche Zusicherung geben
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/34.html
Schönen Gruß
Anton
lass dich von der Arbeitsagentur beraten
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html
und lass dir ggf. eine schriftliche Zusicherung geben
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/34.html
Schönen Gruß
Anton
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Übrigens Klaus,
hast du eine präzise Vorstellung davon,
wie § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V - "Sperrzeit"
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html
richtig anzuwenden ist oder wäre?
Schönen Gruß
Machts Sinn
hast du eine präzise Vorstellung davon,
wie § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V - "Sperrzeit"
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/49.html
richtig anzuwenden ist oder wäre?
Schönen Gruß
Machts Sinn
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JA hab ich.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange Versicherte ... Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht §49 Abs. Nr. 3a SGB V
Wird im konkreten Fall Arbeitslosengeld bezogen ? Nein....
Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit? Nein auch nicht... Eine Sperrzeit wurde nicht verhängt weil gar kein Arbeitslosengeld beantragt wurde. Eine Sperrzeit kann nur von der Agentur für Arbeit verhängt werden und das auch nur in den ersten drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung. Wenn man nun krank ist und Krankengeld bezieht bleibt die Mitgliedschaft nach 192 SGB V erhalten. Arbeitslosengeld wird nicht beantragt und eine Sperrzeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht verhängt.
Wenn dann keine Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Beschäftigung vorliegt und eine Sperrzeit verhängt wurde gilt ab dem zweiten Monat nach Beginn der Sperrzeit die sogenannte Sperrzeit Krankenversicherung. Der erste Monat der Sperrzeit ist duch den nachgehenden Leisungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V abgedeckt.Wärend dieser Zeit ist der Krankengeldanspruch strittig, auch wenn eine Sperrzeit verhängt wurde. Danach werden Beiträge von der Agentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt und es entsteht eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld der dann aber nach der obigen Vorschrift ruht.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht solange Versicherte ... Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht §49 Abs. Nr. 3a SGB V
Wird im konkreten Fall Arbeitslosengeld bezogen ? Nein....
Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit? Nein auch nicht... Eine Sperrzeit wurde nicht verhängt weil gar kein Arbeitslosengeld beantragt wurde. Eine Sperrzeit kann nur von der Agentur für Arbeit verhängt werden und das auch nur in den ersten drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung. Wenn man nun krank ist und Krankengeld bezieht bleibt die Mitgliedschaft nach 192 SGB V erhalten. Arbeitslosengeld wird nicht beantragt und eine Sperrzeit bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht verhängt.
Wenn dann keine Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Beschäftigung vorliegt und eine Sperrzeit verhängt wurde gilt ab dem zweiten Monat nach Beginn der Sperrzeit die sogenannte Sperrzeit Krankenversicherung. Der erste Monat der Sperrzeit ist duch den nachgehenden Leisungsanspruch nach § 19 Abs 2 SGB V abgedeckt.Wärend dieser Zeit ist der Krankengeldanspruch strittig, auch wenn eine Sperrzeit verhängt wurde. Danach werden Beiträge von der Agentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt und es entsteht eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld der dann aber nach der obigen Vorschrift ruht.
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Natürlich hilft das Thomas 75 überhaupt nicht weiter.
Ist auch völlig unverständlich. Aus Kassensicht gibt es keine Probleme und der Anton ist auf der Suche nach einem Problem.
Wozu? Um dann mit einem lauten Hurragebrüll Feurio und Mordio rufenderweise Himmel und Hölle in Bewegen setzen zu können, um diese (nicht vorhandene) Ungerechtigkeit zu beseitigen.
Dazu die Frage wie es dazu kommen kann, Rechtsbeugung der Sozialgerichte, Strafanzeigen gegen Richter, Petitionen, Wahlkampfgedöns, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung usw usw
Achtung: Dieser Beitrag könnte Spuren von Ironie und Nüssen enthalten
Ist auch völlig unverständlich. Aus Kassensicht gibt es keine Probleme und der Anton ist auf der Suche nach einem Problem.
Wozu? Um dann mit einem lauten Hurragebrüll Feurio und Mordio rufenderweise Himmel und Hölle in Bewegen setzen zu können, um diese (nicht vorhandene) Ungerechtigkeit zu beseitigen.
Dazu die Frage wie es dazu kommen kann, Rechtsbeugung der Sozialgerichte, Strafanzeigen gegen Richter, Petitionen, Wahlkampfgedöns, einstweilige Verfügung, einstweilige Anordnung usw usw
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Die Fakten werden am konkreten Fall deutlich.
Die Diskussion dazu kann ab sofort hier geführt werden:
http://www.krankenkassenforum.de/hier-k ... html#83656
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