Rossi hat geschrieben:Hm, irgendwie sind die Expertenmeinungen für mich derzeit nicht nachvollziehbar.
Eine freiw. Kv. scheidet schon mal definitiv aus; da damals die freiw. Kv. gekündigt wurde.
Hast du dafür mal eine Rechtsgrundlage?
Rossi hat geschrieben:
Um einen sog. Auslandsrückkehrer (beruflich) handelt es sich vermeintlich auch nicht.
Stimmt.
Rossi hat geschrieben:
Also bleibt nur die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V übrig. Diese wäre nicht möglich, wenn der Poster im Ausland (EU/EWR) privat versichert gewesen ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall (keine private KV).
Wenn im Ausland eine Pflichtversicherung bestanden hat, gibt es noch den 9,1,1. Ich gehe mal davon aus, dass Vampirella sich darauf bezieht. Und der 9,1,1 ist dann vorrangig vor dem 5,1,13.