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Verfasst: 07.01.2017, 13:17
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:
Deine Fähigkeit der selektiven Wahrnehmung scheint mir Krankenkassen-Mitarbeiter/innen-typisch!

Zum Thema Krankengeld ist wohl eindeutig, dass DieGräfin arbeitsunfähig krank ist und Krankengeld
erhalten müsste - es ohne den finanziellen Totalausfall für 3 Monate und den Teilausfall danach mit
einem aufgelaufenen Minus in Höhe von ca. 8.000 Euro (incl. 3.000 Euro Krankenversicherungs-
Beiträge) nicht so weit gekommen wäre.

Natürlich stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit TK und SG schuld sind, wie § 46 SGB V idF seit
23.07.2015 auszulegen ist und warum § 13 Abs. 3a SGB V zur Genehmigungsfiktion bisher
ignoriert wird.

Dazu fällt dir nichts (!) ein. Aber in Schuldzuweisung auf kompetenzfernen Sach-
gebieten bist du stark. Alle Achtung vor solchen GKV-Beschäftigten!

.
Ach du lieber Anton, jetzt schießst du aber gewaltig aus der Hüfte.

Zur Genehmigungsfiktion im Fall Krankengeld gibt es bereits eine BSG-Entscheidung, auch wenn du diese mal wieder nicht anerkennst.

Genauso wie zur abschnittsweisen Bewilligung des Krankengeldes, die mit der Gesetzesänderung vom Gesetzgeber bekräftigt wurde, was du allerdings ebenfalls nicht akzeptierst.

Die Rechtslage ist klar. Die TK hält sich eindeutig an die geltenden Rechtslage. Das ist die Aufgabe einer Krankenkasse, auch wenn du das nicht akzeptieren möchtest. Wie schon so oft erwähnt gehört dies zur Gewaltenteilung in unserem Rechtsstaat.

Und es geht hier nicht um Schuldzuweisungen, sondern darum, dass das Problem bei der Wurzel angepackt wird. Ein jahrelanger Prozessmarathon bringt derGräfin und erst recht ihrem Kind überhaupt nichts.

Verfasst: 07.01.2017, 14:55
von Anton Butz
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Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Das BSG-Urteil ist zum Krankengeld
belanglos, schließt das Krankengeld
nicht von der Genehmigungsfiktion
aus:


Bild

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Verfasst: 07.01.2017, 16:20
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

Das BSG-Urteil ist zum Krankengeld
belanglos, schließt das Krankengeld
nicht von der Genehmigungsfiktion
aus:


Bild

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Doch. Genau das Krankengeld wird dem BSG-Urteil ausgeschlossen. Lies doch einfach noch mal nach.

P. S. Kleiner Tipp: Nicht nach Krankengeld, sondern nach Geldleistungen suchen. Oder Unterhaltsersatzfunktion, damit findest du ebenfalls die entsprechende Stelle.

Verfasst: 07.01.2017, 16:50
von Anton Butz
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Das hatten wir schon:
http://www.krankenkassenforum.de/diegrf ... ght=#83016

Zuviel Text? Also hier ein Auszug aus dem Auszug:

Bild

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Verfasst: 07.01.2017, 17:01
von GerneKrankenVersichert
Anton, das ist mal wieder ganz alleine DEINE Rechtsauffassung. Die Äußerungen des BSG sind eindeutig. Auch wenn du es mal wieder nicht akzeptieren möchstest.

Nenn mir bitte mal eine einzige Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Krankenkasse sich an deiner Rechtsauffassung als Hobbyjurist und nicht an der des BSG mit seinen hochqualifizierten Juristen orientieren sollte.
[10] b) Die Regelung ist auch sachlich anwendbar. Denn der Kläger verlangt weder unmittelbar eine Geldleistung noch Erstattung für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Reha), sondern Erstattung für selbstbeschaffte Krankenbehandlung.
[11] Die Regelung findet keine Anwendung auf Ansprüche gegen KKn, die unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sind. Das sind andere Ansprüche der Versicherten wegen sachleistungsersetzender Kostenerstattung etwa nach § 13 Abs 2 und 3 SGB V und wegen Geldleistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Der gesetzliche Erstattungsanspruch für die selbstbeschaffte erforderliche Leistung passt hierauf nicht (vgl zu Wortlaut und Regelungssystem aa). Versicherte können sich jederzeit Kredite zur Überbrückung von Zeiten verschaffen, in denen bei ihnen ein Bedarf entsteht, weil KKn den Versicherten zustehende Geldleistungsansprüche nicht auszahlen. Es bedarf hierfür keines besonderen Rechtsmechanismus, die gesetzliche Verzinsungsregelung greift (vgl § 44 SGB I). Der Gesetzgeber ging für die Regelung dementsprechend von einer "Ausnahme vom Sachleistungsprinzip" aus (vgl hierzu Entwurf der Bundesregierung eines PatRVerbG, BT-Drucks 17/10488 S 32, zu Art 2 Nr 1). Die späteren Änderungen des Gesetzentwurfs (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit [14. Ausschuss] zu dem Entwurf eines PatRVerbG der Bundesregierung, BT-Drucks 17/11710 S 11) geben keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Auslegung.
http://lexetius.com/2016,900

Verfasst: 07.01.2017, 17:09
von Anton Butz
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Hallo GKV,

einfach nochmals genau lesen: du zitierst den BSG-Text zu § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V
[8] 1. Der Kläger kann sich für die Erstattung der Kosten auf den Anspruch aus
§ 13 Abs 3a S 7 SGB V nach dessen zeitlichem und sachlichem Anwendungsbereich
berufen.
Satz 7 betrifft den Erstattungsanspruch. Wir reden hier von der Genehmigungsfiktion - Satz 6.

Lass gut sein!

Schönen Gruß
Anton Butz

Verfasst: 07.01.2017, 17:20
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Hallo GKV,

einfach nochmals genau lesen: du zitierst den BSG-Text zu § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V
[8] 1. Der Kläger kann sich für die Erstattung der Kosten auf den Anspruch aus
§ 13 Abs 3a S 7 SGB V nach dessen zeitlichem und sachlichem Anwendungsbereich
berufen.
Satz 7 betrifft den Erstattungsanspruch. Wir reden hier von der Genehmigungsfiktion - Satz 6.

Lass gut sein!

Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo,
ich wiederhole mich, aber in diesem §13 geht es um Sach- und Dienstleistungen und nicht um Geldleistungen - diese Rechtsvorschrift passt nicht zu Geldleistungen, also dem Krankengeld.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 07.01.2017, 17:32
von Anton Butz
Hallo Czauderna,

du hast offensichtlich auch noch nicht "gelesen" - bitte
wenigstens den Gesetzestext und die eine Seite (Auszug).

Danach gerne: worauf stützt du deine Einschätzung zu Abs. 3a?

Gruß!
Anton

Verfasst: 07.01.2017, 17:44
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Hallo GKV,

einfach nochmals genau lesen: du zitierst den BSG-Text zu § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V
[8] 1. Der Kläger kann sich für die Erstattung der Kosten auf den Anspruch aus
§ 13 Abs 3a S 7 SGB V nach dessen zeitlichem und sachlichem Anwendungsbereich
berufen.
Satz 7 betrifft den Erstattungsanspruch. Wir reden hier von der Genehmigungsfiktion - Satz 6.

Lass gut sein!

Schönen Gruß
Anton Butz
Mensch Anton, das hängt doch alles zusammen. Mit Genehmigungsfiktion besteht ein Erstattungsanspruch und ohne nicht.

Mir kommt die Diskussion hier so vor, als wollte Anton Butz den GerneGärtner davon überzeugen, dass eine Palme ein Baum ist. Der GerneGärtner hält sich an die botanische Definition, nach der ein Baum unter anderem über einen Stamm aus echtem Holz verfügen muss. Der Anton hat eine andere Baumauffassung, die er nicht müde wird zu verteidigen. Auch die Palme hat eine Stamm, die Palme hat Blätter und die Kokospalme verfügt sogar über Früchte. Also ist sie ein Baum. Alle anderen Auffassungen sind verkehrt und werden nur deshalb vertreten, weil man der armen Palme den Baum-Status nicht gönnt. Der wahre Gärtner ist aber der Anton, der über soviel mehr Überblick verfügt als alle Biologen und Gärtner zusammen.

Verfasst: 07.01.2017, 18:20
von Anton Butz
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Klar hängt das zusammen. Aber auch über den Zusammenhang muss man
schon mal nachdenken. Ausgehend von deinem zutreffenden Satz
Mit Genehmigungsfiktion besteht ein Erstattungsanspruch und ohne nicht.
komme ich zu dem Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch von der
Genehmigungsfiktion abhängig ist, die Genehmigungsfiktion aber
nicht vom Erstattungsanspruch.

Alles längst geschrieben ... - bleib ruhig auf der Palme.
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Verfasst: 07.01.2017, 19:01
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.
Klar hängt das zusammen. Aber auch über den Zusammenhang muss man
schon mal nachdenken. Ausgehend von deinem zutreffenden Satz
Mit Genehmigungsfiktion besteht ein Erstattungsanspruch und ohne nicht.
komme ich zu dem Ergebnis, dass der Erstattungsanspruch von der
Genehmigungsfiktion abhängig ist, die Genehmigungsfiktion aber
nicht vom Erstattungsanspruch.

Alles längst geschrieben ... - bleib ruhig auf der Palme.
.
Siehst du Anton, genau das meine ich. Du kommst zu dem Ergebnis, dass ein Stamm und Blätter einen Baum ergeben, die Fachleute nicht, da sie den kompletten Paragraphen, das gesamte SGB, die Gesetzesbegründung und die Intention des Gesetzgebers heranziehen. Wessen Einschätzung gilt nun im botanischen Gesundheitswesen?

Verfasst: 07.01.2017, 22:27
von Anton Butz
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Klartext (für Botaniker):

§ 13 Abs. 3a SGB V ist eine umfassende Regelung gegen den Krankenkassen-Schlendrian

Das steht so - mit netteren Worten - in der Gesetzesbegründung. Offenbar hat der Gesetzgeber
bewusst nach Leistungsarten - § 11 SGB I - unterschieden.

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Verfasst: 07.01.2017, 23:14
von GerneKrankenVersichert
Anton Butz hat geschrieben:.

Klartext (für Botaniker):

§ 13 Abs. 3a SGB V ist eine umfassende Regelung gegen den Krankenkassen-Schlendrian

Das steht so - mit netteren Worten - in der Gesetzesbegründung.
In deinen Träumen vielleicht, aber nicht in der Realität.
Anton Butz hat geschrieben: Offenbar hat der Gesetzgeber
bewusst nach Leistungsarten - § 11 SGB I - unterschieden.

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Korrekt.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/11.html
Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Die Versicherten sind so zu stellen, als hätte die Krankenkasse die Sachleistung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Insoweit orientiert sich die Regelung an der Erstattungsregelung in § 13 Absatz 3 SGB V.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710488.pdf

Verfasst: 07.01.2017, 23:40
von Anton Butz
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Nicht nur die halbe Wahrheit:

Bild
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Verfasst: 07.01.2017, 23:50
von Czauderna
Hallo,
Auch hier ist nirgendwo von Geldleistungen die Rede sondern nur von Sachleistungen. Mir fehlt immer noch ein griffiges Beispiel welches deine Theorie mal in die Praxis überträgt.
Gruß
Czauderna