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Verfasst: 30.06.2016, 08:20
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Ja Czauderna,

wir nähern uns von beiden Seiten dem Kern der Sache.
Und wenn das hier kein Fake ist, geht es darum, eine soziale
und rechtlich vertretbare Lösung zu finden.

Einig?

Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo Anton,

bis hierher - auf jeden Fall.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.06.2016, 08:33
von Devil1211
Hallo iHR 2,
Ich will doch wirklich keinen betrügen
Aber die KK verhält sich sich ja komisch nur auf meine Telefonische Nachfrage wegen dem Krankengeld habe ich am 4.5 erfahren dass ich ab 9.5 ausgesteuert werde und am nächsten Tag hatte ich dann Einschreiben im Kasten .Und nur auf Anfrage mit der bitte um Auszahlung Krankengeld bekam ich per Post dass die 4 Wöchigen Auszahlungsscheine fehlen
Da ich ja nie Krankengeld vorher bekommen habe hab ich es einfach nicht gewußt

lg Anja

Verfasst: 30.06.2016, 08:54
von Czauderna
Devil1211 hat geschrieben:Hallo iHR 2,
Ich will doch wirklich keinen betrügen
Aber die KK verhält sich sich ja komisch nur auf meine Telefonische Nachfrage wegen dem Krankengeld habe ich am 4.5 erfahren dass ich ab 9.5 ausgesteuert werde und am nächsten Tag hatte ich dann Einschreiben im Kasten .Und nur auf Anfrage mit der bitte um Auszahlung Krankengeld bekam ich per Post dass die 4 Wöchigen Auszahlungsscheine fehlen
Da ich ja nie Krankengeld vorher bekommen habe hab ich es einfach nicht gewußt

lg Anja
Hallo,
ich darf dich mal zitieren :
Bin seit 14.11.2o14 Krankgeschieben .
..........
Der Arzt schrieb auf den Auszahlungsschein immer Krank bis auf weiteres
.
Demnach hast du Krankengeld bekommen und kanntest auch das Auszahlverfahren (Einreichung Krankengeldauszahlschein, daraufhin Auszahlung Krankengeld). Du hattest knappe vier Monate keinerlei Einkommen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.06.2016, 09:11
von Devil1211
Hallo
Nein habe ich nicht drüber nachgedacht in meiner Krankheit zumal ich auch keine Auszahlungsscheine mehr bekommen habe .(ich kann diese Krankheit auch nicht erklären )

lg Anja

Verfasst: 30.06.2016, 09:25
von Anton Butz
Hallo Anja,

so ganz ohne Fakten kommen wir hier nicht weiter.
Wenn du nicht scannen kannst, wie wäre es mit abschreiben?

Also bis dann ... - ciao

Verfasst: 30.06.2016, 10:35
von GerneKrankenVersichert
Devil1211 hat geschrieben: Verstehe dass alles nicht mehr KK verweigert Zahlung aber rechnet die 4 Monate voll in die Krankenwochen rein

lg Anja
Ich sehe das so, dass alle Überlegungen, die in Richtung abschnittsweise Bewilligung und Dauerbewilligung gehen, hier fehl am Platz sind. Die Krankenkasse ist nicht der Ansicht, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht, sondern dass dieser Anspruch ruht, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

http://www.finkenbusch.de/?p=776

Verfasst: 30.06.2016, 11:08
von Czauderna
Hallo Gernekrankenversichert,
ja, so wird es mit Sicherheit sein
Gruss
Czauderna

Verfasst: 30.06.2016, 11:13
von Anton Butz
Hallo GKV,

deine Auffassung von der Auffassung der Krankenkasse ist ebenfalls
nicht mit der Rechtsprechung des BSG vereinbar:
In Einklang mit diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte - entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen - auch nicht mit Erfolg auf ein Ruhen des Krg-
Anspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V berufen. ... Liegt der KK dagegen
eine ärztliche AU-Mitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
für Krg vor, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, bedarf
es keiner weiteren AU-Meldung. … Hat die KK allerdings Kenntnis von einer
ärztlichen AU-Bescheinigung und davon, dass der betroffene Versicherte
weiterhin Krg beansprucht, sind die Obliegenheiten nach § 46 und § 49
Abs 1 Nr 5 SGB V auch insoweit erfüllt. Einer zusätzlichen Information
der KK bedarf es in diesem Rahmen nicht.

In diesem Fall ging es um Krankengeld vom 13.4. bis 03.12.2004 -
ebenfalls ohne - weitere - Meldung.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=12563

P. S. Czauderna: "mit Sicherheit"?

.

Verfasst: 30.06.2016, 11:16
von Devil1211
Guten Tag Frau....

gemäß 346 satz1 Nr2 sozialgesetzbuch (SGB)Fünftes Buch (BV)entsteht der Anspruch auf von dem Tag der ärztlichen Feststellung an.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgeld oder Arbeitseinkommen erhalten (§49Absatz 1 Nr.1 SGB V)

Ferner ruht das Krankengeld gemäß §49 Abs.1 Nr5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird .das gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Ich habe Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Ende 2015 erhalten. Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt ich am 3.5.2016

Somit kommt eine Krankengeldzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2016-bis 02.05.2016 nicht in Betracht .

Ich bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können.


(Schreiben vom 02.06.2016 aber ich war doch nicht bis 31.12.2015 krank sondern bis auf weiteres)


lg Anja

Verfasst: 30.06.2016, 11:22
von Anton Butz
Devil1211 hat geschrieben: ... aber ich war doch nicht bis 31.12.2015 krank sondern bis auf weiteres
Also hast du schon mal das Bundessozialgericht auf deiner Seite - was will
man mehr!

.

Verfasst: 30.06.2016, 11:36
von Devil1211
Attest mein Arzt

vom 23.5.2016
Fau ... leidet an einer schweren Depession mit diversen Angsten. Dadurch konnte Frau.. glaubhaft über längere Zeit das Haus nicht verlassen. um Kontakt zum psyater und dem Hausarzt aufzunehmen kontakte 24.03.2016 03.5.2016 18.5.2016

lg anja

Verfasst: 30.06.2016, 11:43
von vlac
...

Verfasst: 30.06.2016, 11:46
von Anton Butz
.
Devil, hast du bei der Krankenkasse Widerspruch eingelegt?

Ja vlac - das ist der Punkt (der zweite, die Frage, ob AU bestand).

.

Verfasst: 30.06.2016, 11:50
von GerneKrankenVersichert
Naja, Anton, du lehnst dich hier mal wieder sehr weit aus dem Fenster.

Zunächst einmal wissen wir alle nicht, was der Arzt auf dem letzten Auszahlschein bescheinigt hat. Hier steht die Aussage der Kasse gegen die Aussage von Anja. Ohne den Schein zu sehen würde ich da überhaupt keine Einschätzung abgeben.

Dein Urteil sollstest du noch mal in Gänze lesen.

Selbst wenn der Arzt bis auf weiteres geschrieben hat und dies ausreichen würde, um ein Ruhen zu vermeiden, steht die Frage im Raum, ob dies auch nach der Änderung der Regelungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien zum 01.01.2016 Bestand hat. Seitdem ist eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres nicht mehr möglich. Ist das jetzt ein Übergangsfall oder nicht? Wurde Anja von ihrer Kasse darüber informiert? Und wer weiß, vielleicht hat der Arzt ja tatsächlich in Kenntnis der Änderung den letzten Schein bis Ende 2015 befristet?

@ Anja: Wurde das Attest von einem Hausarzt oder einem Facharzt ausgestellt?

Verfasst: 30.06.2016, 11:55
von Devil1211
Hallo Viac,
Sie ist Ärztin Psychiatrie & Psychotherapie hat auch Paroxetin aufgeschrieben nur Sie hat ja aufgehört am 6.7 habe ich Termin bei der Neuen Ärztin auf den Termin mußte ich aber seit 3.5 nun warten

lg anja