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Verfasst: 08.04.2016, 13:22
von vikingz
Merke, wenn man weiß, dass man über der Grenze liegt, empfiehlt es sich auch, die Steuererklärung möglichst spät beim Finanzamt einzureichen, damit der Steuerbescheid möglichst spät ausgestellt wird - natürlich nur unter dem Aspekt der Krankenversicherung, mit Steuerrecht als solchem kenne ich mich nicht besonders gut aus.

Ich unterschreibe hier auf jeden Fall die folgende Antwort: Unbedingt immer mit der Kasse frühzeitig in Verbindung setzen und direkt die Lage klären, die Einkommensprüfung für die Familienversicherung ist sehr schwammig und nicht fest geregelt.

Verfasst: 08.04.2016, 14:38
von tom.heininger
kann es im schlimmsten Fall so sein, das man 30 Monate die freiwillige Versicherung bezahlen muss? (30 X ca.170,- = 5.100,-€).

Beispiel die KK stellt im Juni 2017 fest, das man in Jahr davor (2016) über 5.400,- an Einkommen hat.

Dann zahlt man komplett für 2016 und wird noch vermutlich bis Juni 2018 bezahlen, da dann erst der neue Steuerbescheit vorliegt ??? (also 30 monate??)

Verfasst: 08.04.2016, 14:53
von vikingz
Ihre Fragen geben bisher diesen schlimmsten Fall eigentlich nicht her, aber: ja, das ist denkbar

Verfasst: 08.04.2016, 15:01
von tom.heininger
ich muss leider noch mal fragen....(bin sehr verunsichert)
Wenn die KK Anfang 2017 den Status abfragt, dann hat man in der Regel noch nicht den Steuerbescheit von 2016.
Der kommt z.b. erst im Juni 2017.
Dann kann die KK auch noch garnicht richtig prüfen ?
Kann man dann noch in der Fami bleiben, owohl man weis, das man über 5.400,- Einkommen hat?

Ich bin auf der suche nach einem Beispiel, wenn man ausnahmsweise in 2016 über 5.400,- liegt. Das kann ich doch dann auch erst im Juni 2017 belegen..

Verfasst: 08.04.2016, 15:06
von Czauderna
Hallo,
wenn du weist, dass sich deine Einnahmen ab xxxx verändern, dann bist du verpflichtet dich sofort bei der deiner Kasse zu melden. Ich meine, das steht auch in den Fragebögen zur Familienversicherung so geschrieben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.04.2016, 15:17
von vikingz
Richtig, in jeder Bestätigung zur Familienversicherung steht, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind.

Um den schlimmsten Fall ein wenig konkreter zu machen (den aber nicht jede Kasse so durchsetzen würde):
tom.heininger hat geschrieben:Beispiel die KK stellt im Juni 2017 fest, das man in Jahr davor (2016) über 5.400,- an Einkommen hat.
"man" hat schon Januar 2016 gewusst, dass eine Selbstständigkeit vorliegt, und hat sich nichts dabei gedacht und die Kasse nicht gefragt. "Irgendwann" war das Einkommen plötzlich zu hoch, und mit dem Steuerbescheid 2016 liegt man nachweislich über der Einkommensgrenze. Damit fällt der Anspruch ab 01.01.2016 weg.

Zum Beispiel aber, wäre ich selbst "die Krankenkasse" (das bin ich übrigens zu dem Thema tatsächlich hauptberuflich), und "man" sagt mir im Dezember, dass "man" jetzt zu viel verdient, dann würde ich den Anspruch ab dem 01.12. nicht mehr anerkennen.

Verfasst: 08.04.2016, 15:42
von GerneKrankenVersichert
Schreib doch einfach mal klipp und klar, wie die Sachlage ist und was die Kasse meint. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand ohne konkreten Anlass "was wäre wenn man" hier spielt.

Verfasst: 08.04.2016, 19:22
von tom.heininger
Hier mal konkretere Zahlen.....
Eine „Hausfrau“ ist seit Jahren Familienversichert.
Sie hat einen Minijob und Einnahmen aus VuV.

Einnahmen im Jahr
2014: 3.600,- Euro, VuV: 760,-
2015: 3.600,- Euro, VuV: 915,-
2016: 3.600,- Euro, VuV: 1.005,- , Honorar (vermutlich) 2.300,-
2017: 3.600,- Euro, VuV: max. 1.100,- , kein Honorar mehr
2018: 3.600,- Euro, VuV: ?

Was hier die Grenze überschreiten wird ist das Jahr 2016, welches aber noch nicht zu ende ist.
Wie soll man sich hier am gewissenhaftesten verhalten?
Notfalls auf einen Teil des Honorars verzichten, weil es sich nicht "lohnt"??
Was rechnet die KK ?
Der KK ist noch nichts „gemeldet“.

Verfasst: 08.04.2016, 19:30
von D-S-E
Aus meiner Sicht würde in dieser Konstellation die Familienversicherung mit Ende des Monats enden, in dem der ESTB 16 ausgestellt wird. Wieder beginnen könnte sie dann erst mit Folgemonat der Ausstellung des ESTB 17. Würde also alles im Nachhinein berechnet werden.

Aber wie die anderen schon sagten, das ist alles sehr schwammig geregelt. Das ist ein Bereich, bei dem du von 3 Kassen-Mitarbeitern 5 verschiedene Meinungen hörst.

Empfehlung: Auf dem nächsten Fami-Prüfbogen die Angaben entsprechend machen, die Kasse kommt dann auf dich zu. Wenn du das nicht willst, ruf die Kasse an.

Viele Grüße
D-S-E

Verfasst: 08.04.2016, 19:58
von Czauderna
Hallo,
was noch zu bedenken ist - bei den Einnahmen aus der selbvständigen Tätigkeit kann eine monatliche Zuordnung meist nicht erfolgen, deshlba wird hier der Einkommensteuerbescheid genommen und die Einnahmen auf die Kalendermonate verteilt. Bei den anderen Einnahmen ist eine monatlich Zuordnung in der Regel mögllich (Lohn;Mieteinnahmen als Beispiel)
Kapitalerträge werden ebenfalls auf die Monate aufgeteilt bzw. verteilt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.04.2016, 20:30
von tom.heininger
@ D-S-E

Wenn der ESTB 20116 im Juni 2017 ausgestellt wird, ist dann erst ab Juni 2017 zu zahlen?
Oder wird alles ab Januar 2016 nachberechnet? (Jan.2016 - mind. Juni 2017, 18 !! Monate)?
Wobei man weiß das im Jahr 2017 die Einkommensgrenze nicht überschritten wird....

Verfasst: 08.04.2016, 23:41
von D-S-E
Aus meiner Sicht müsstest du dann nicht rückwirkend ab Januar 2016 zahlen, sondern erst ab Juli 2017 (Folgemonat der Ausstellung).

Wie sehen das die anderen hier?

Verfasst: 09.04.2016, 11:56
von vikingz
Das sehe ich auch so ...wegen geringfügiger Überschreitung, die man als Versicherter nicht zwangsläufig vorab erkennen konnte.

Stünden 50.000 € auf dem Steuerbescheid, dann würde ich das anders sehen.

Verfasst: 09.04.2016, 13:24
von GerneKrankenVersichert
Es hilft alles nichts, du musst dich mit der Kasse in Verbindung setzen und abklären, wie sie die Konstellation sieht. Wobei es da im Grunde genommen nichts zu sehen gibt, es ist alles ziemlich klar geregelt. Ich schätze die Situation anders ein als die Kollegen.

Die selbstständige bzw. vermutlich freiberufliche Tätigkeit wird erst 2016 aufgenommen. Die muss der Kasse gemeldet werden. Es muss geschätzt und anhand von Unterlagen nachgewiesen werden, in welcher Höhe voraussichtlich Einkommen erzielt werden wird. Bei 2300,-- € wird die Einkommensgrenze überschritten und eine Familienversicherung ist ab Beginn der freiberuflichen Tätigkeit nicht mehr möglich.

Ab 2017 wird kein Einkommen mehr erzielt, es tritt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse ein und die Familienversicherung wird wieder durchgeführt.

Edit Quelle: https://www.tk.de/centaurus/servlet/con ... l-2014.pdf
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