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Verfasst: 24.03.2016, 10:00
von heinrich
Du sprichst von Deinem Mann,
wie bist Du (Ehefrau) denn versichert.
Mitlgied oder Famileinversicherung ?
Verfasst: 24.03.2016, 10:06
von figuralis
Ja, so machen wir das jetzt auch. Die Hochrechnung für 2016 ist zwar aufwändig - woher sollen die Bestatter wissen, wieviele Beerdigungen für meinen Mann anfallen werden? -, aber im ersten Quartal sieht's mit den Einnahmen schon ganz gut aus.
Einspruch gegen den Steuerbescheid 2014 geht eh nicht mehr, der kann jetzt nicht mehr angefochten werden.
VG und frohe Ostern
Figuralis
Verfasst: 24.03.2016, 11:42
von figuralis
heinrich hat geschrieben:Du sprichst von Deinem Mann,
wie bist Du (Ehefrau) denn versichert.
Mitlgied oder Famileinversicherung ?
Ich bin Hauptverdienerin (angestellt, normales GKV-Mitglied)
Verfasst: 24.03.2016, 19:12
von heinrich
Dein Ehemann könnte bei DIR in die KOSTENLOSE Famielienversicherung, wenn
er nicht hauptberuflich selbstständig ist (unter 20 Stunden Woche)
UND seine Einkünfte nicht 4980 EUR/Jahr überschreiten.
na, versuchst mal
Verfasst: 24.03.2016, 21:34
von figuralis
Kannst Du mir sagen, woher die Grenze von 4980 kommt (brutto oder netto?) Nach Einkommen im Estb liegt er drunter, wenn man aber die Einnahmen aus Minijob und selbständiger Tätigkeit inklusive Übungsleiterfreibetrag nimmt, liegt er klar drüber. Ich hatte da vor längerer Zeit bei meiner KK auch schon nachgefragt, aber die meinten, es ginge nicht ... Aber Fragen kostet ja nix.
Sind die 20 Stunden fix oder können die auch variieren? In der Regel sind es sicher weniger, aber in bestimmten Wochen auch mehr.
VG
Figuralis
Verfasst: 29.03.2016, 14:42
von Bully
Hallo,
ich sehe keinen Weg, der in der jetzigen Situation in die FAMI führt,
figuralis hat geschrieben:
ob sie einen Spielraum hat, angesichts höherer Einkünfte in 2015 das Versicherungsverhältnis bestehen zu lassen.
Die Hochrechnung für 2016 ist zwar aufwändig - woher sollen die Bestatter wissen, wieviele Beerdigungen für meinen Mann anfallen werden? -, aber im ersten Quartal sieht's mit den Einnahmen schon ganz gut aus.
denn,
1) ist die Fami nachrangig,
2) handelt es sich beim KSVG um eine Pflichtversicherung,
tja, und jetzt schau Dir an was Du geschrieben hast,
ich lese daraus, das die vorgeschriebenen Mindestverdienstgrenzen
( KSVG ) erreicht wurden.
somit ist die KSK Euer Ansprechpartner
anders sieht es aus, wenn Dein Mann seine selbständige Tätigkeit, mit angezogener Handbremse ausübt, dann muss er aber unter dem vorgegebenen Mindestverdienst der KSK liegen
Gruß Bully
Verfasst: 29.03.2016, 16:29
von figuralis
Hast schon recht, dass die KSK unser Ansprechpartner ist. Selbst wenn mein Mann selbständig etwas kürzer treten würde: mit den Einkünften aus abhängiger Beschäftigung liegen wir über der Grenze für die Familienversicherung. Neuantrag bei der KSK ist schon in Arbeit
VG
Figuralis
Re: Selbständige u. abhängige Beschäftigung; Künstlersozialk
Verfasst: 29.03.2016, 20:11
von Bully
Hallo Figuralis,
figuralis hat geschrieben:
Mein Mann ist Berufsmusiker (Organist, Komponist) und einerseits selbständig tätig, andererseits abhängig bei verschiedenen Kirchengemeinden im Rahmen von geringfügigen kurzzeitigen Tätigkeiten beschäftigt.
dazu fällt mir noch eine Frage ein, "ist Dein Mann bei den verschiedenen Kirchengemeinden auch als Chorleiter tätig " ??
Gruß Bully
Verfasst: 29.03.2016, 20:44
von figuralis
Nein, er kann nur Orgel
Verfasst: 30.03.2016, 09:29
von Bully
Hallo Figuralis,
ja ok, dann kann ja auch keine NEUE Baustelle entstehen
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... _7ABS1ANL3
Organisten
Nach übereinstimmender Auffassung sowohl der Kirchengemeinden, der Sozialversicherungsträger als auch der Sozialgerichtsbarkeit wird die Tätigkeit der Organisten bei Gottesdiensten oder anderen Veranstaltungen grundsätzlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde ausgeübt.
Demgegenüber wird bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Chorleiterdiensten ganz überwiegend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen (s. o.).
Bei Personen, die sowohl eine Beschäftigung als Organist wie auch eine Tätigkeit als Chorleiter ausüben, ist bei Identität des Vertragspartners die gesamte Tätigkeit einheitlich als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung zu behandeln.
Die Einordnung dieser Mischtätigkeit richtet sich nach der vom zeitlichen Umfang her überwiegenden Tätigkeit, die sich aus dem Gesamterscheinungsbild ergibt [>>](ISRV:NI:AGBEIUE 1/2006 2)
Gruß Bully
KSK - Ende gut, alles gut
Verfasst: 13.05.2016, 17:12
von figuralis
Ich wollte mich nur noch mal melden, wie es ausgegangen ist: Die Unterlagen für den Neuantrag hatten wir schon beisammen, als wir aufgefordert wurden, innerhalb von fünf (!) Tagen eine vom Steuerberater geprüfte EÜR für 2015 einzureichen. Tatsächlich ist es uns gelungen, so schnell einen Steuerberater zu finden, der die von uns vorgelegte EÜR dann rasch per Mail an die KSK geschickt hat - mein Mann bleibt drin, weil der Gewinn oberhalb der Mindestgrenze lag.
LG
figuralis