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Verfasst: 14.02.2016, 17:07
von Czauderna
Hallo,
wie willst du das feststellen ? - das ginge nur dann, wenn du dir akribisch von jedem Leistungserbringer den nicht zu zahlenden Eigenanteil bestätigen lassen würdest - na ja, und wenn du das machst, dann brauchst du auch keine Befreiung bzw. keine Vorauszahlung. Ich kann mich erinnern, dass wir zu Anfang dieser "Regelung" nur denen angeboten haben die Vorauszahlung zu nutzen, die innerhalb eines halben Jahres in der Vergangenheit die Belastungsgrenze schon erreicht hatten - heute scheint jeder die Vorauszahlung in Anspruch nehmen können - ich persönlich z.B. wäre schön doof, würde ich das bei meiner Kasse beantragen - ich kam in den vergangen Jahren gerade mal auf 20,00 € im Jahr auf solche Eigenanteile.Gruss
Czauderna
Verfasst: 14.02.2016, 17:42
von broemmel
Mary-Mary hat geschrieben:Danke dir Swantje.
Eben das war ja nun strittig. Sie darf es lt. den Statuten nicht im Voraus berechnen. Sie muss vom tatsächlichen "Einkommen" ausgehen. Vom IST-Zustand, also vom momentanen. Sie darf dann allerdings nachberechnen. Das wäre dann der korrekte Vorgang. So ist es beschrieben.
In ihrem Kleingedruckten steht nämlich, dass eine Rückerstattung, egal welcher Art, bezogen auf die Zuzahlungsbefreiung nicht (nie und nimmer) erfolgt.
Wenn man sich (Beispiel jetzt) bei der Kasse befreien lassen würde, und Ende des Jahres feststellen würde, man hat 200 Euro bezahlt (um die Befreiung zu erhalten), jedoch nur 150 Euro verbraucht, dann hätte man die restl. 50 Euro in den Wind geschossen.
Danke nochmals.
Ein gutes Beispiel für selektives Lesen.
Du irrst Dich. Eine Diskussion ist aber wohl sinnlos
Verfasst: 14.02.2016, 18:21
von GerneKrankenVersichert
Die verschiedenen Punkte sollten im Zusammenhang gelesen werden, sonst kommt ein Mischmasch raus, der nicht passt.
Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 2_sgbv.pdf
Standardfall: Nach Ablauf des Jahres wird geprüft, ob die geleisteten Zuzahlungen die ermittelte Belastungsgrenze überschritten haben. In dem Fall wird die Belastungsgrenze nach Punkt 4.2 (tatsächliche jährliche Bruttoeinnahmen) berechnet.
Hat der Versicherte die Belastungsgrenze im laufenden Jahr überschritten, kann er auch dann schon die Erstattung und Befreiung für das laufende Jahr beantragen. Dann gilt Punkt 3.2.3 - die Belastungsgrenze wird geschätzt. Eine Neuberechnung wird nach Punkt 3.2.4 nur dann durchgeführt, wenn sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, ansonsten bleibt es bei der Schätzung. Wer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden ist, sollte bis zum Ablauf des Jahres warten.
Möchte der Versicherte keine Quittungen sammeln, hat der Möglichkeit, die Belastungsgrenze im voraus einzuzahlen und sofort seine Befreiungskarte zu erhalten. Auch in diesem Fall wird die Belastungsgrenze nach Punkt 3.2.3 geschätzt (siehe Punkt 3.3.1). Nach Punkt 3.3.9 ist eine Neuberechnung der Belastungsgrenze unter Berücksichtung des Punktes 3.2.4 möglich. Nach Punkt 3.3.10 ist eine Erstattung auch dann nicht möglich, wenn weniger Zuzahlungen geleistet wurden, da die Höhe der eigentlich zu leistenden Zuzahlungen nicht nachvollzogen werden kann. Wer damit nicht einverstanden ist, sollte die Quittungen sammeln und bis zum Ende des Jahres warten.
Das sind die Regeln. Eigentlich ganz einfach.
Verfasst: 14.02.2016, 22:29
von Mary-Mary
Klare Antwort, gut vermittelt, vielen Dank an GerneKrankenVersichert. Mein Problem wurde verstanden. Nochmal Danke an dich. Nun ist für mich alles klar. Ich verabschiede mich hiermit.
Verfasst: 22.02.2016, 19:35
von Zinnober
Steht doch da:
unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkom- menssteigerungen (z. B. Rentenanpassung).
Also von daher darf die KK die Rentenerhöhung mit berücksichtigen.
Nachberechnung zum Jahresende - da ist der Verwaltungsaufwand höher als das was dabei rumkommt.
Von daher rechnet man die zu erwartenden Einkommenssteigerungen von
vornherein mit rein.