Re: Fahrtkosten Wiedereingliederung
Verfasst: 12.11.2020, 16:53
Hallo PatMa,
nicht nur die KK kann zuständig sein für Fahrkosten, sondern auch andere Träger der med. Reha wie z.B. DRV oder GUV gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX. Das müssen diese Träger der medizinischen Reha aber unter sich ausmachen:
[1] Sozialgericht Neuruppin
26.01.2017, S 22 R 127/14
www.dejure.org/2017,8245
[2] Sozialgericht Berlin
29.11.2018, S 4 R 1970/18
www.dejure.org/2018,47578
Gemäß Ansicht LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013, L 2 R 1706/11 - könnte sogar im Einzelfall bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung noch ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegeben sein, daraus also eine vorrangige Zuständigkeit der DRV (auch für die Fahrkosten) folgen.
Gruß Mano
nicht nur die KK kann zuständig sein für Fahrkosten, sondern auch andere Träger der med. Reha wie z.B. DRV oder GUV gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX. Das müssen diese Träger der medizinischen Reha aber unter sich ausmachen:
[1] Sozialgericht Neuruppin
26.01.2017, S 22 R 127/14
www.dejure.org/2017,8245
[2] Sozialgericht Berlin
29.11.2018, S 4 R 1970/18
www.dejure.org/2018,47578
Gemäß Ansicht LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013, L 2 R 1706/11 - könnte sogar im Einzelfall bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung noch ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegeben sein, daraus also eine vorrangige Zuständigkeit der DRV (auch für die Fahrkosten) folgen.
Gruß Mano