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Verfasst: 08.11.2015, 23:29
von Anton Butz
"Und nu" Alex,

wird´s spannend! Jetzt sind wir an dem Punkt, wo selbstverständlich ist, was der 1. BSG-
Senat selbst beschrieb - aber zugleich und seitdem nie tat:

Natürlich ist die Bewilligung von Krankengeld per Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise,
sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit) denkbar; ob eine solche Krg-Bewilligung vor-
liegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei spielen vielleicht die bereits
diskutierte "Information" eine Rolle, vermutlich auch die Buchungstexte in den Konto-Auszügen ...
s. hier Nr. 29:
http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... id/569891/

Aber: ab jetzt gelten zum Krankengeld vorläufig ganz andere Spielregeln, als zu allen anderen
Sozialleistungen - noch, mal sehen wie lange sich noch hält, was den Eindruck von
Rechtsbeugung vermittelt ...

Verfasst: 09.11.2015, 09:29
von GerneKrankenVersichert
Zitat aus dem von AB verlinkten Urteil:
Zwar wäre eine Bewilligung von Krg durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor; ob eine solche atypische Krg-Bewilligung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Jedenfalls wird mit der Krg-Bewilligung auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden.
Seit AB diesen Wortlaut gefunden hat, ist er auf der Suche nach einer atypischen Dauer-Krankengeldbewilligung. Soweit ich weiß, hat er sie bisher nicht gefunden. Ich würde mich nicht auf solche Nebenkriegsschauplätze ziehen lassen.

Verfasst: 09.11.2015, 09:45
von Alex1976
Hallo GKV,
für Nebenkriegsschauplätze fehlt mir schlicht und ergreifend die Kraft.

Ich halte mich lieber an bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sowie Richtlinien etc.

Lieben Gruß
Alex

Verfasst: 09.11.2015, 15:11
von Alex1976
Hilfeeeeeeeeeee!!

Hallo zusammen,

soeben habe ich ein weiteres Schreiben der Krankenkasse vom 04.11.2015 erhalten:

"Sehr geehrte ...,
Sie sind seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Jedoch wurde zwischenzeitlich Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet, so dass Ihre Leistungseinschränkungen nicht mehr nur in Bezug auf diese letzte Tätigkeit beurteilt werden können.

Ihre Arbeitsunfähigkeit ist nun nach den Zumutbarkeitskriterien der Bundesagentur für Arbeit zu beurteilen. Nach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe (z.B. erheblich niedrigeres Arbeitsentgelt; unverhältnismäßig lange Pendelzeiten) dem nicht entgegenstehen.

Wir sind als Krankenkasse gehalten, die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen. Dies gilt insbesonere im Hinblick auf die Sicherung des Behandlungserfolges, zur Einleitung von Maßnahmen für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, aber auch zur Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Diese Verpflichtung besteht besonders dann, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.

Aus dem Gutachten vom 26.10.2015 geht hervor, dass Sie Ihre letzte berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Es heißt jedoch weiter: es besteht Vermittlungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Somit endet Ihre Arbeitsunfähigkeit am 06.11.2015. Es entfallen auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Krankengeld.

Wir empfehlen daher dringend, sich unmittelbar nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, um Ihren Anspruch auf Leistungen prüfen zu lassen und ggf. Nachteile (z.B. eine Sperrzeit) zu vermeiden.

Sind Sie der Meinung, dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit aus medizinsichen Gründen (noch) nicht möglich ist, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrem Arzt in Verbindung. Ist Ihr Arzt auch der Auffassung, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat er die Möglichkeit mit weitergehenden medizinischen Befunden eine erneute Beurteilung durch den MDK zu veranlassen.

Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben bezeichneten Stelle sowie jeder anderen (Name der Krankenkasse) Dienststelle Widersprcuh einlegen. Eine Begründung Ihres Widerspruches ist nicht notwenig, aber empfehlenswert."



Geh ich damit jetzt nochmal zum Arbeitsamt und lege das vor und sage, ich bestehe darauf, meinen Antrag auf ALG I jetzt entsprechend diesem Schreiben anzunehmen??? Was mach ich denn nu???

Liebe Grüße
Alex

Verfasst: 09.11.2015, 15:25
von GerneKrankenVersichert
Alex1976 hat geschrieben: "Sehr geehrte ...,
Sie sind seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Jedoch wurde zwischenzeitlich Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet, so dass Ihre Leistungseinschränkungen nicht mehr nur in Bezug auf diese letzte Tätigkeit beurteilt werden können.

Ihre Arbeitsunfähigkeit ist nun nach den Zumutbarkeitskriterien der Bundesagentur für Arbeit zu beurteilen. Nach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe (z.B. erheblich niedrigeres Arbeitsentgelt; unverhältnismäßig lange Pendelzeiten) dem nicht entgegenstehen.
Das ist falsch. Und das muss auch der zuständige Sachbearbeiter wissen. Hätte ich von der Kasse nicht erwartet. Ich hoffe, dass das nur der berühmte Einzelfall ist.

Ich habe momentan leider keine Zeit, melde mich heute Abend oder morgen früh wieder, aber ein Gutachten, das den falschen Bewertungsmaßstab anwendet, ist das Papier nicht wert, auf dem es steht.

Verfasst: 09.11.2015, 15:29
von Alex1976
wie hab ich denn bitte den Absatz:

"Aus dem Gutachten vom 26.10.2015 geht hervor, dass Sie Ihre letzte berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Es heißt jedoch weiter: es besteht Vermittlungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt."

zu verstehen? Wenn ich jetzt ein paar Jährchen älter wäre, käme das quasi einer Berufsunfähigkeit gleich??? :shock:



Verzweifelte Grüße von einer Alex, die jetzt umgehend zum SoVD flitzt

Verfasst: 09.11.2015, 16:59
von Anton Butz
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Das ist falsch. Und das muss auch der zuständige Sachbearbeiter wissen. ...
Ich hoffe, dass das nur der berühmte Einzelfall ist.
100%-ige Übereinstimmung - die Fehlentscheidung ist so krass, dass sie noch
während des Termins beim SoVD korrigiert sein müsste.

.

Verfasst: 09.11.2015, 17:45
von Alex1976
Hallo zusammen,

ich bin soeben vom SoVD zurück. Die haben sich die Unterlagen kopiert und werden sich nunmehr mit der Krankenkasse in Verbindung setzen.

Lt. Vorabauskunft vom SoVD besteht wohl (möglicherweise) eine Verweisbarkeit auf leichte Tätigkeiten :shock:

Dann frag ich mich aber, wozu es diese Begutachtungsrichtlinien gibt, aus denen sich - für mich - etwas anderes ergibt. Muss ich das verstehen? Ich werde morgen beim Orthopäden den vollständigen Reha-Bericht anfordern, da der SoVD diesen benötigt.

Ich sitz auf glühenden Kohlen. Ich mag einfach kein ALG II beantragen müssen; das ist so erniedrigend :oops:

Verzweifelte Grüße

Alex

Verfasst: 09.11.2015, 17:52
von broemmel
Da irrt der SOVD.
Wenn Du während der Tätigkeit AU geworden bist gibt es keinen Verweis auf den Arbeitsmarkt

Verfasst: 09.11.2015, 18:20
von Anton Butz
Noch ein Irrtum:
Dieser Punkt dürfte (auch für den SoVD) noch keine echte Herausforderung darstellen.
Früher hätte es längst eine PN hinter den Kulissen gegeben - ist dies auch Vergangenheit?

Verfasst: 09.11.2015, 18:26
von Alex1976
Vielen Dank für die Bestätigung, broemmel, da bin ich ja froh, dass ich die Richtlinie richtig verstanden habe.

Ich warte jetzt mal ab, was der SoVD der Krankenkasse schreibt ...

Hoffentlich klärt sich das jetzt ganz schnell; ich scheue den Papierkram zur Beantragung von ALG II. Da scheiter sogar ich als Bürofachkraft dran und es ist einfach nur erniedrigend :-(

Und wie muss ich die Aussage des MDK verstehen, dass ich meinen zuletzt ausgeübten Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann? Nie wieder?? :shock: Mein Job war nicht nur ein Job, sondern meine Berufung! Und was bitte soll ich dann beruflich machen?

Ich krieg ne Krise!

Alex

Verfasst: 09.11.2015, 18:41
von CiceroOWL
Ich glaube das stellt nur einer fest und das ist der RV Träger.

8 Um festzustellen, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, bedarf es eines ärztlichen Gutachtens, aus dem sich der medizinische Sachverhalt ergibt, der zu der Erkenntnis führt, dass die geforderte Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten vorliegt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt jedes ärztliche Gutachten (BSG Urt. v. 7. 8. 1991 – 1/3 RK 26/90 – BSGE 69, 187 – SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 = SozVers 1992, 45 Besprechung durch Marschner = USK 9194; Krasney, Der medizinische Sachverständige 1972, 31; Peters/Schmidt § 51 Rdnr. 23; Krauskopf/Vay § 51 Rdnr. 4 Hauck/Noftz § 51 Rdnr. 15), jedoch wird die Krankenkasse, wenn sie eine "erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" vermutet, den Versicherten zweckmäßigerweise durch den Medizinischen Dienst oder einen Facharzt untersuchen lassen. Es genügt nicht, wenn das ärztliche Gutachten nur den Verdacht einer Gefahr oder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit äußert; es muss vielmehr die medizinischen Tatsachen angeben, aus denen die Krankenkasse ihre Schlussfolgerungen zu ziehen hat. Es muss die erhobenen Befunde und die medizinischen Gesichtspunkte enthalten, die die Beurteilung darüber zulassen, welche Leistungseinschränkungen die festgestellten Gesundheitsstörungen zur Folge haben und welche voraussichtliche Dauer anzunehmen ist; Befundberichte oder Atteste reichen in der Regel nicht aus (Krauskopf/Vay § 51 Rdnr. 4; KassKomm/Höfler § 51 SGB V Rdnr. 5; Peters/Schmidt § 51 Rdnr. 22; Finkenbusch WzS 2004,

Verfasst: 09.11.2015, 18:51
von Alex1976
Hallo Cicero,

also kann ich davon ausgehen, dass ich jetzt vom MDK doch mal persönlich begutachtet werde und dieser dann evtl. von seiner bisherigen "Meinung" abweicht und bestätigt, dass ich mit ausreichend Zeit und angemessener Therapie vielleicht doch wieder auf die Beine und an den Schreibtisch komme? Das wär ja wundervoll!! :D

Nichts anderes möchte ich ja: Die sollen mir einfach nur Zeit geben, damit alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft werden können. Ich mag mich nicht aufs Abstellgleis stellen lassen. Weder von der Krankenkasse noch von einer DRV.

Liebe Grüße
Alex

Verfasst: 09.11.2015, 19:00
von CiceroOWL
Denn nach § 6. 4. SGB IX die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

ist ja jetzt nu mal der Rv Träger als Ansprechpartner als von der Behindeerung bedrohter für dich weiter zuständig.

Das heißt also das die Krankengeldzahlungen solange fortgesetzt werden müssen bis denn abschließend festgestellt ist wer denn der zuständige Rehaträger bzw wie deine weiter beruflicher werdegang weiter aussieht.

Der MDK hat hier einen Bock geschossen, denn mit der Beantragung auf Leistungen auf Teilhabe und der Bewilligung der medinischen Reha ist nur einer zuständig um die weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten der RV Träger veregl § 14 SGB IX

Die Bundesagentur für Arbeit ist da, raus vergl § 22 SGB III

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__22.html

Feststellung trifft der RV Träger sonst keiner >> § 51 SGB V

Verfasst: 09.11.2015, 19:07
von Alex1976
Hey Cicero,

eine medizinische Reha habe ich ja bereits im August/September 2015 gemacht. Der Reha-Arzt, im Übrigen wohl auch Leiter der Reha-Einrichtung, reagierte auf meine Frage, ob denn ggfls. eine von der Sozialberaterin in der Reha angeregte Umschulung in Betracht käme, mit den Worten: "Zu was soll man Sie denn umschulen? Sie haben ja schon einen sitzenden Beruf". Hat nur noch gefehlt, dass er mich auslacht ...

Was könnte sich die Krankenkasse denn nun noch für Schikanen ausdenken? Können die mich einfach in die Zuständigkeit der DRV schubsen?


:?
Alex