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Verfasst: 05.11.2015, 21:30
von broemmel
Und deshalb gibt es keine Leistung wenn nichts verbeitragt wurde.

Siehe Deine Entgeltumwandlung.

Verfasst: 06.11.2015, 15:21
von franzpeter
Brommel:
Ich denke Du hast meine Frage zur Entgeltumwandlung nicht verstanden, sonst hättest Du nicht geschrieben:

"Und deshalb gibt es keine Leistung wenn nichts verbeitragt wurde."

Denn tatsächlich wurde ja auch nichts verbeitragt.

Verfasst: 06.11.2015, 15:26
von franzpeter
Sorry:
Denn tatsächlich wurde ja die Entgeltumwandlung verbeitragt, nämlich rein fiktiv und zwar für den Betrag, der umgewandelt wird, allerdings war dann die Frage wie dieser verbeitrage Betrag bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wird, denn hier spielt nur Brutto/Netto eine Rolle.

Jatzt klar ?

PS:
Später die Auszahlung wird dann natürlich nochmals verbeitragt. Nur so kann das System überleben, indem man die Leistungsträger doppelt und dreifach abkassiert.

Verfasst: 07.11.2015, 00:06
von GerneKrankenVersichert
franzpeter hat geschrieben:Sorry:
Denn tatsächlich wurde ja die Entgeltumwandlung verbeitragt, nämlich rein fiktiv und zwar für den Betrag, der umgewandelt wird, allerdings war dann die Frage wie dieser verbeitrage Betrag bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wird, denn hier spielt nur Brutto/Netto eine Rolle.

Jatzt klar ?
Nee. Das Wesen einer Entgeltumwandlung ist doch gerade, dass das umgewandelte Entgelt nicht verbeitragt wird. Stattdessen die Auszahlung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob man sich für einen Leistungsträger hält oder nicht.

Verfasst: 07.11.2015, 09:37
von broemmel
Ich versuch das jetzt mal einfach.

Werden aus der Entgeltumwandlung aktuell Beiträge gezahlt?

Ja: Das Entgelt wird bei Leistungen berücksichtigt
Nein: Keine Berücksichtigung

Was Du sonst noch konstruieren willst gilt nicht.
Jetzt verstanden?

Verfasst: 07.11.2015, 12:52
von franzpeter
Was ist Entgeltumwandlung?

Entgeltumwandlung ist ein Förderweg. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wird ein Teil der Bruttobezüge in eine freiwillige Zusatzrente (Entgeltumwandlung) eingezahlt. Einzahlungen bis zu einer Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sind steuerfrei und sozialabgabenfrei. Die Sozialabgabenfreiheit bezieht sich sowohl auf den Arbeitgeber- als auch auf den Arbeitnehmeranteil.

In welcher Höhe können Entgelte umgewandelt werden?
Grundsätzlich kann Entgelt in unbegrenzter Höhe umgewandelt werden. Steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt ein Umwandlungsbetrag von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung

Die eigentliche Frage ist:
In wiefern wird derjenige Entgeltumwandlungsbetrag beim Krankengeld berücksichtigt, welcher über die 4% hinaus geht und NICHT sozialversicherungsfrei ist und wo findet man die entsprechende Rechtsgrundlage.

Eigentlich eine ganz normale und m.E. auch berechtigte Frage. Wenn hier irgendjemand irgendwelche Konstruktionen sieht, liegt das evtl. daran, dass diese Person selbst auf der Suche nach solchen Konstruktionen ist und dies dann anderen auch unterstellt oder er hat irgend ein anderes Problem.

@GerneKrankenversichert:
Du scheinst mir den Durchblick zu haben und ich könnte mir vorstellen, dass Du vielleicht sogar die Antwort kennst, vielleicht sogar mit rechtlicher Grundlage.

Verfasst: 07.11.2015, 13:25
von franzpeter
Ergänzung zur weiteren Veranschaulichung:

Theoretisch könnte das gesamte Bruttogehalt umgewandelt werden (siehe unbegrentze Höhe), das wäre dann Null Krankengeld.

Zugegebenermaßen ein Extrembeispiel, aber vielleicht versteht es dann noch der letzte Leser, was ich eigentlich meinte.

Verfasst: 07.11.2015, 15:19
von GerneKrankenVersichert
Nur das beitragsfrei umgewandelte Arbeitsentgelt bleibt außen vor. Steht auch so in dem Link, den ich auf deine erste Anfrage hin gepostet habe.

Verfasst: 07.11.2015, 20:20
von broemmel
broemmel hat geschrieben:Ich versuch das jetzt mal einfach.

Werden aus der Entgeltumwandlung aktuell Beiträge gezahlt?

Ja: Das Entgelt wird bei Leistungen berücksichtigt
Nein: Keine Berücksichtigung

Was Du sonst noch konstruieren willst gilt nicht.
Jetzt verstanden?
Vielleicht jetzt noch mal lesen?

nicht in der Krankenversicherung seit 2006

Verfasst: 12.11.2015, 03:55
von Lighthouse
Moin, Moin stanwell,

was Du schreibst klingt nicht glaubhaft. Sag doch lieber Du hast Scheiß gebaut und bist seit 2006 nicht in der Krankenversicherung. In Deutschland wird es wohl niemanden geben, der nicht weiß das er spätestens seit 2009 Pflichtversichert ist und Beiträge zu entrichten hat.

Dir wird wohl nichts anderes über bleiben als die Hosen runter zu lassen und die Buße wird auf dem Fuße folgen und zwar berechtigt, wie auch Du empfinden wirst.

LG Rolf