Seite 2 von 3
Verfasst: 29.07.2015, 16:59
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
irgendwie scheinen wir aneinander vorbeizuschreiben -
1. Reha wurde nach Aufforderung durch Kasse gestellt,
ja
Czauderna hat geschrieben:
demnach Gestaltungsrecht eingeschränkt.
nicht zwingend. Wer weiß, ob fredy "Aufforderung" im Sinne von "Aufforderung nach 51,1" verwendet.
Czauderna hat geschrieben:
2. Es liegt kein Antrag der Reha als "Eilfall" durch die Kasse vor
ja, die Kasse hat den Antrag nicht gestellt. Genaugenommen wissen wir noch nicht einmal, ob sie ihn weitergeleitet hat oder ob fredy ihn direkt an den RVT geschickt hat
Czauderna hat geschrieben:
3. Reha-Bewilligung und Name der Klinik war dem Versicherten bekannt.
ja
Czauderna hat geschrieben:
4. Kasse hat sich wegen einer bevorzugten Aufnahme direkt an die Klinik gewandt ohne den Versicherten darüber zu informieren.
Das ist die 1. Möglichkeit. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Klinik vom RVT darüber informiert wurde, dass der Eilfall über die Kasse eingeleitet wurde. "Dabei habe ich erfahren, dass meine KK dort einen Eilantrag für mich gestellt hat. " lässt einiges an Interpretationsspielraum zu.
Aber egal, welche dieser Varianten nun tatsächlich geschehen ist, würde mich interessieren, gegen welches Gesetz die Kasse verstoßen hat. Darüber, dass das Vorgehen schlechter Stil ist, sind wir uns ja alle einig.
Verfasst: 29.07.2015, 17:00
von Bully
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Was ist eigentlich das Anstößige an einem Eilverfahren bei einem arbeitsunfähigen Versicherten?
Hallo,
vom Grundsatz her, gebe ich Dir sogar Recht, wenn es der Sache dienlich ist,
aber,
fredy2206 hat geschrieben:
Habe noch ein paar wichtige Arzttermin in der nächsten Zeit, auf die ich schon lange warte.
ohne Hintergrundwissen, nur aus eigennützigen Interesse, ja dann ist so ein Verhalten anstössig, in meinen Augen.
wir wissen es nicht und die KK auch nicht, nimmt der Vs diese Arzttermine
nur als wichtig wahr, oder sind diese Termine für die Gesundheit und damit auch für die arbeitsfähigkeit zwingend notwendig
ja das soll es auch geben, das man Läuse und Flöhe hat, sprich zwei verschiedene Erkrankungen.
dieses Verhalten der KK zeigt mir eines, Service, Kundenbindung sind oftmals Fremdwörter.
mein persönliches Fazit, Service zwecks Kundenbindung kann man weglassen, es gibt ja noch die Werbungspauschale, und für irgendetwas muss diese ja auch gut sein.
Gruß Bully
Verfasst: 30.07.2015, 19:19
von Lady Butterfly
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Kasse hat ein Eilverfahren eingeleitet. Dazu gibt es Vereinbarungen zwischen Renten- und Krankenversicherung. Gegen welchen Paragraphen wurde hier verstoßen? Was ist eigentlich das Anstößige an einem Eilverfahren bei einem arbeitsunfähigen Versicherten?
die Kasse hat bei ihrem Verwaltungshandeln die Belange der Versicherten zu berücksichtigen - wie will sie dies tun, ohne vorher mit den Versicherten zu sprechen?
an einer Reha-Bewilligung ist nichts Anstößiges - aber daran, Versicherte zu übergehen, über ihren Kopf hinweg zu entscheiden, nach meiner Meinung schon.
davon abgesehen: im Einzelfall kann eine schnelle Bewilligung durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein - wenn z. B. eine Betreuung der Kinder organisiert werden muss. Ich kann mir einige weitere Fälle vorstellen, bei denen vor einer dreiwöchigen Abwesenheit das ein oder andere regeln muss - und dass dabei auch die Zeit, die bis zur Abwesenheit bleibt, eine Rolle spielt. Eine zu kurze Zeit kann durchaus auch Stress verursachen, besonders wenn der- oder diejenige durch die Krankheit bereits psychisch angeschlagen ist oder sogar psychisch krank ist.
Möglicherweise sind auch Therapien am laufen, die vor Beginn der Reha abgeschlossen werden sollten.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Der Einrichtung wurde mitgeteilt, dass es sich um eine Maßnahme im Eilverfahren, das von der Krankenkasse eingeleitet wurde, handelt und um bevorzugte Einberufung gebeten (von wem, wissen wir nicht, standardmäßig weist der RVT bei der Bewilligung auf das Eilverfahren hin.) Wer hat hier gegen welchen Paragraphen verstoßen?
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Gehen wir mal davon aus, dass die Kasse zusätzlich telefonisch oder schriftlich um einen bevorzugten Termin gebeten hat - gegen welchen Paragraphen hat sie verstoßen?
welche Rechtsgrundlage siehst du dafür, dass sie einen Antrag, zu dem sie nicht berechtigt ist, eineseitig ändert bzw. ergänzt?
die DRV bestimmt Art (der Reha-Maßnahme), Ort (Klinik), Dauer und Termin - der Versicherte kann Wünsche äußern, die DRV entscheidet unter Berücksichtigung der Wünsche - soweit ich weiß, spielen die Wünsche der Kasse keine Rolle.
und nochmals: die Kasse hat bei ihrem gesamten Verwaltungshandeln auch die Belange der Versicherten zu beachten - wie will sie dies tun, ohne mit dem Versicherten zu kommunizieren?
Verfasst: 30.07.2015, 20:00
von GerneKrankenVersichert
@ LB
nenn mir doch der Einfachheit halber einfach die Paragraphen, gegen die die Kasse in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherung deiner Meinung nach verstoßen hat.
Verfasst: 31.07.2015, 08:22
von Bully
Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh daraus,
bis jetzt wurde noch kein Beweis ( §§§ ) erbracht, für eine rechtliche Grundlage, die das Handeln der KK rechtfertigt.
einig sind wir uns doch, das die Aufforderung bezügl. Reha, von der KK kam.
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX stellte doch seine KK fest, dass sie für die Leistung
nicht zuständig ist,
innerhalb der Frist, hat die KK den Antrag ja zweifelsohne an die DRV weitergeleitet, und dann bleibt für mich, die DRV
endgültig zuständig,
hier dürfte die DRV den Antrag nicht mal an einen anderen Träger weiterleiten, selbst wenn Sie feststellen würde, wir sind nicht zuständig,
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/13.html
§ 13 SGB IX
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung
der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/12.html
§ 12 SGB IX
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die
Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
das muss man sich mal vor Augen halten, hier fummelte die KK in dem alleinigen Verantwortungsbereich der DRV herum, in dem Bereich in dem die DRV eventuell Rechenschaft ablegen muss.
warum einigt man sich auf gemeinsame Empfehlungen,wenn seine KK glaubt, die gelten für Hans und Kunz, aber nicht für uns.
fredy2206 hat geschrieben:
Nun habe ich in der Klinik angerufen um zu erfahren, wie lange die Wartezeiten dort sind. Dabei habe ich erfahren, dass meine KK dort einen Eilantrag für mich gestellt hat.
die Ironie dabei ist, im Streitfall müsste für das Handeln der KK, die DRV geradestehen.
Gruß Bully
Verfasst: 31.07.2015, 12:09
von Czauderna
Hallo, hier wird m ir zuviel vermutet, und zwar von verschiedenen Usern, z.B. Bully schreibt in seinem letzten Beitrag "....innerhalb der Frist, hat die KK den Antrag ja zweifelsohne an die DRV weitergeleitet..." - @Bully - zweifelsohne ?? - hat das der Fragesteller hier irgendwo geschrieben ? - Er hat Eingangs geschrieben, dass er der Aufforderung der Kasse gefolgt ist und einen Reha-Antrag gestellt hat - er hat nicht geschrieben, dass er den Antrag bei der Kasse eingereicht hat.
Was wir wisse, der Fragesteller hat geschrieben, dass er von der Klinik erfahren habe, als er dort anrief um nach den Wartezeiten zu fragen (nun vermute ich mal, dass er dort anrief um eben nicht zu lange auf seinen Aufnahmetermin warten zu müssen, ansonsten macht das ja nun wirklich keinen Sinn), dass ihm die Klinik gesagt hätte, dass die Kasse dort einen Eilantrag gestellt habe und er beschwert sich darüber, dass ihn die Kasse
davon nicht in Kenntnis gesetzt habe. Das daraus ein Disput darüber entsteht ob die Kasse das darf oder nicht, ohne wirklich alle weiteren Fakten zu kennen halte ich für überflüssig. Dass Ihn die Kasse nicht informierte, das ist schlechter Stil, aber
um weiter diskutieren zu können müsste man von Freddy erfahren,
1. Hat er den Antrag auf Reha direkt bei der Kasse abgegeben ?
2. Hat er vielleicht selbst bei einem Kontakt mit der Kasse, z.B. als er den Antrag abgegeben hat oder bei einem vorherigen Telefonat das geäußert, was er auch dann hier geschrieben hat, nämlich dass er auch an einer schnellen Aufnahme interessiert war.
3. Wurde der Antrag auf Reha evtl. bereits als Eilantrag von der Kasse gekennzeichnet (dann allerdings, so kann ich mich erinnern, wären Bewilligung und Einberufung in einem Schreiben vom RV-Träger gekommen). ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 31.07.2015, 13:35
von Bully
Hallo,
nunja, er ist die Aufforderung der KK nachgekommen, ich kann mir nicht vorstellen das dieser Verwaltungsakt ohne Rechtsbelehrung war.
auf Grund der Rechtsbelehrung, gehe ich,für mich, zweifelsohne davon aus, das er den Antrag der KK ,auch an diese geschickt hat, die Kasse hat den weitergeleitet,und er bekam dann von der DRV entsprechend die Unterlagen.
er hätte den Anruf in der Klinik nur getätigt, um einen früheren Termin zu bekommen, ist für mich nicht nachvollziebar.
laut seiner Aussage, hat er noch wichtige Arzttermine,und da liegt es für mich nahe, das er nur angerufen hat um von der Klinik,für seine persönliche Planung, einen Anreisetermin zu erfahren.
ja, damit er Gewissheit hat, diese angesetzten Termine wahrzunehmen.
einen Anruf tätigen mit dem Ziel, um einen früheren Anreisetermine zu bekommen, um dann eventuell für Ihn wichtige Termine känzeln zu müssen, auf die er schon lange wartet,
in einem Telefonat den Wunsch äußern, schnelleren Anreisetermin, ohne Hinweis auf bevorstehende Arzttermine mmmmhhhhhh
Gruß Bully
Verfasst: 01.08.2015, 09:06
von GerneKrankenVersichert
Bully hat geschrieben:Hallo,
umgekehrt wird ein Schuh daraus,
bis jetzt wurde noch kein Beweis ( §§§ ) erbracht, für eine rechtliche Grundlage, die das Handeln der KK rechtfertigt.
Ich habe bereits den § 86 SGB X genannt.
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Aufgaben:
§ 1 SGB V
Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
§ 12 SGB IX
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1.
die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
Und dann gibt es noch die Vereinbarungen zwischen RVT und Krankenkassen zur Beschleunigung von Rehamaßnahmen (Eilfall), die u. a. vorsehen, dass die Krankenkassen die Rehamaßnahme in bestimmten Fällen als Eilfall an die Rentenversicherung weiterleiten.
Der Standardfall bei der DRV Bund läuft so (regionale Vereinbarungen können ein anderes Verfahren vorsehen::
1. Krankenkasse bzw. MDK stellt Rehabedarf fest.
2. Krankenkasse kümmert sich darum, dass der Reha-Antrag gestellt wird (das muss nicht im Rahmen des 51,1 sein!)
3. Krankenkasse leitet den Antrag mit dem Vermerk "E" wie Eilfall an den RVT weiter, wenn bestimmte vereinbarte Voraussetzungen (u. a. Arbeitsunfähigkeit) vorliegen
4. RVT entscheidet über den Rehaantrag und teilt der Rehaklinik bei einem Eilfall mit, dass eine bevorzugte Einberufung erfolgen soll
5. Rehaklinik erfährt so, dass die Krankenkasse einen Eilfall eingeleitet hat und soll lt. Anweisung des RVT
6. die Krankenkasse informieren, wenn der Versicherte den Termin verlegen möchte.
Bully hat geschrieben:
gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX stellte doch seine KK fest, dass sie für die Leistung nicht zuständig ist,
innerhalb der Frist, hat die KK den Antrag ja zweifelsohne an die DRV weitergeleitet, und dann bleibt für mich, die DRV endgültig zuständig,
hier dürfte die DRV den Antrag nicht mal an einen anderen Träger weiterleiten, selbst wenn Sie feststellen würde, wir sind nicht zuständig,
Die Krankenkasse war in diesem Fall nicht der erstangegangene Träger, sondern der nichtzuständige Träger, der den Antrag entgegengenommen hat. Der Antrag wurde nicht im Rahmen des § 14 SGB IX weitergeleitet, sondern im Rahmen des § 16 Abs. 2 SGB I. Wäre die Reha über den Arzt mit einem Muster 60 eingeleitet worden, wäre die Krankenkasse der erstangegangene Träger gewesen.
Bully hat geschrieben:
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/13.html
§ 13 SGB IX
Gemeinsame Empfehlungen
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung
der Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 gemeinsame Empfehlungen.
das muss man sich mal vor Augen halten, hier fummelte die KK in dem alleinigen Verantwortungsbereich der DRV herum, in dem Bereich in dem die DRV eventuell Rechenschaft ablegen muss.
warum einigt man sich auf gemeinsame Empfehlungen,wenn seine KK glaubt, die gelten für Hans und Kunz, aber nicht für uns.
Hallo?!? Genau das Vorgehen in einem Eilfall ist in solchen Empfehlungen geregelt. Es geht um die ZUSAMMENarbeit, nicht das alleinige Vorgehen eines Trägers.
Verfasst: 01.08.2015, 18:26
von Lady Butterfly
du hast nun wunderbar das Vorgehen bei Eilfällen beschrieben - darum geht es hier aber gar nicht. Niemand zweifelt daran, dass die Zusammenarbeit zwischen Kassen und der DRV richtig und wichtig ist. Und niemand zweifelt daran, dass das Eilfall-Verfahren eine gute Idee ist.
Es geht hier darum, dass ohne Wissen und über den Kopf eines Versicherten ein ganz normaler Reha-Antrag in einen "Eilfall" umgewandelt wurde und ob dies korrekt ist.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Der Standardfall bei der DRV Bund läuft so (regionale Vereinbarungen können ein anderes Verfahren vorsehen:
1. Krankenkasse bzw. MDK stellt Rehabedarf fest.
2. Krankenkasse kümmert sich darum, dass der Reha-Antrag gestellt wird (das muss nicht im Rahmen des 51,1 sein!)
3. Krankenkasse leitet den Antrag mit dem Vermerk "E" wie Eilfall an den RVT weiter, wenn bestimmte vereinbarte Voraussetzungen (u. a. Arbeitsunfähigkeit) vorliegen
4. RVT entscheidet über den Rehaantrag und teilt der Rehaklinik bei einem Eilfall mit, dass eine bevorzugte Einberufung erfolgen soll
5. Rehaklinik erfährt so, dass die Krankenkasse einen Eilfall eingeleitet hat und soll lt. Anweisung des RVT
6. die Krankenkasse informieren, wenn der Versicherte den Termin verlegen möchte.
in deinem Standartfall hast du was ganz entscheidendes vergessen:
den Menschen/Versicherten, bei dem nach Ansicht von MDK/Krankenkasse Reha-Bedarf besteht - dessen Ansicht, Meinung, Bedürfnisse etc.
in deinem Standartfall gibt es lediglich den MDK, die Krankenkasse, die DRV (RVT) und die Rehaklinik - die machen alles allein unter sich aus.....wo in deinem Standartmodell siehst du den Versicherten?
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:nenn mir doch der Einfachheit halber einfach die Paragraphen, gegen die die Kasse in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherung deiner Meinung nach verstoßen hat.
für was genau willst du denn Paragrafen wissen?
willst du wissen, wo steht, wer Anträge auf Sozialleistungen stellen/ändern/ergänzen darf?
willst du wissen, wo die sachliche Zuständigkeit bei Reha-Anträgen geregelt ist?
willst du wissen, wo steht, dass bei einer "Kann-Vorschrift" die Kasse Ermessen ausüben und daher die Belange der Versicherten beachten muss?
Verfasst: 01.08.2015, 18:57
von Czauderna
Hallo,
vielleicht kann man das, was da zwischen Euch läuft in diesem Fall entschärfen, wenn wir uns auf ein Unentschieden einigen ??.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 01.08.2015, 19:11
von GerneKrankenVersichert
Lady Butterfly hat geschrieben:
Es geht hier darum, dass ohne Wissen und über den Kopf eines Versicherten ein ganz normaler Reha-Antrag in einen "Eilfall" umgewandelt wurde und ob dies korrekt ist.
Bei einem arbeitsunfähigen Versicherten wird ein "ganz normaler" Reha-Antrag bei der Rentenversicherung standardmäßig als Eilfall behandelt. Ist das korrekt? Oder muss die Rentenversicherung den Versicherten informieren: "Ach wissen Sie, normalerweise brauchen wir mit der Bewilligung und Terminvergabe so 3 Monate, da Sie arbeitsunfähig sind, beschleunigen wir das Ganze. Sind Sie damit einverstanden? Übrigens, Ihre Krankenkasse hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass Sie arbeitsunfähig sind, damit das bei uns bei der Postverteilung nicht durchrutscht. Wollen Sie die Kasse verklagen?" Kranken- und Rentenversicherung kommen ihrem gesetzlichen Auftrag, zusammenzuarbeiten und Rehamaßnahmen zügig zur Verfügung zu stellen, nach. Eine Information an den Versicherten wäre sicherlich von Vorteil gewesen. Aber auch mit dieser Information hat der Versicherte doch keinen Einfluss darauf, wie schnell über seinen Antrag entschieden wird und wann ihm ein Termin zugeteilt wird. Und wenn dann ein Termin feststeht, stellt sich erst die Frage, ob dieser aus welchen Gründen auch immer verschoben wird oder nicht. Ich habe es bisher noch nie erlebt, dass die Rentenversicherung bereits bei Antragstellung nachfragt, wann denn einem Versicherten die Rehamaßnahme zeitlich passt.
Lady Butterfly hat geschrieben:
für was genau willst du denn Paragrafen wissen?
willst du wissen, wo steht, wer Anträge auf Sozialleistungen stellen/ändern/ergänzen darf?
willst du wissen, wo die sachliche Zuständigkeit bei Reha-Anträgen geregelt ist?
willst du wissen, wo steht, dass bei einer "Kann-Vorschrift" die Kasse Ermessen ausüben und daher die Belange der Versicherten beachten muss?
Ja bitte, alle drei, und dann noch die Begründung, inwiefern die Krankenkasse gegen den entsprechenden Paragraphen verstoßen hat. Danke.
@Czauderna:
Ich befinde mich hier nicht in einem Wettkampf, bei dem es Sieg, Niederlage oder Unentschieden gibt. Mich interessiert lediglich, aufgrund welches Paragraphen die Kasse sich hier rechtswidrig verhalten soll. Wenn eine solche Behauptung aufgestellt wird, sollte sie auch belegt werden.
Verfasst: 01.08.2015, 19:24
von Czauderna
Hallo,
Na dann macht eben weiter - solange es gesittet zugeht.
Frage an Freddy - ist dein Problem gelöst, sicher nicht, das tut mir leid.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 03.08.2015, 10:22
von Bully
Hallo,
@ Czauderna
diese Aussage, sehe ich genauso,
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Ich befinde mich hier nicht in einem Wettkampf, bei dem es Sieg, Niederlage oder Unentschieden gibt.
wenn ich mir, den Text von fredy nochmals anschaue, gehe ich davon aus, da er beweispflichtig hinsichtlich der fristgerechten Antragsstellung ist, dieser auch gegen Empfangsquittung, von Ihm direkt bei der KK abgegeben wurde.
bei mir ist durch seine Aussage, das Gefühl entstanden, das fredy die Existenz eines Eilantrages nicht kannte, ja es erst durch die Aussage der Klinik davon erfahren hat.
dann frage ich mich natürlich, wie ist die Anhörung abgelaufen ????
passierte diese mündlich,schriftlich ???
was war der Inhalt ?? kurzum welche Qualität hatte die Anhörung ??
wurden seine Arzttermine von Ihm erwähnt ???
wurde fredy überhaupt angehört ???
eventuell sagt fredy mal hier etwas dazu und solange lassen wir die Kuh noch auf`n Eis
Gruß Bully
Verfasst: 04.08.2015, 13:37
von Lady Butterfly
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Lady Butterfly hat geschrieben:
Es geht hier darum, dass ohne Wissen und über den Kopf eines Versicherten ein ganz normaler Reha-Antrag in einen "Eilfall" umgewandelt wurde und ob dies korrekt ist.
Bei einem arbeitsunfähigen Versicherten wird ein "ganz normaler" Reha-Antrag bei der Rentenversicherung standardmäßig als Eilfall behandelt. Ist das korrekt? Oder muss die Rentenversicherung den Versicherten informieren: "Ach wissen Sie, normalerweise brauchen wir mit der Bewilligung und Terminvergabe so 3 Monate, da Sie arbeitsunfähig sind, beschleunigen wir das Ganze. Sind Sie damit einverstanden? Übrigens, Ihre Krankenkasse hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass Sie arbeitsunfähig sind, damit das bei uns bei der Postverteilung nicht durchrutscht. Wollen Sie die Kasse verklagen?" Kranken- und Rentenversicherung kommen ihrem gesetzlichen Auftrag, zusammenzuarbeiten und Rehamaßnahmen zügig zur Verfügung zu stellen, nach. Eine Information an den Versicherten wäre sicherlich von Vorteil gewesen. Aber auch mit dieser Information hat der Versicherte doch keinen Einfluss darauf, wie schnell über seinen Antrag entschieden wird und wann ihm ein Termin zugeteilt wird. Und wenn dann ein Termin feststeht, stellt sich erst die Frage, ob dieser aus welchen Gründen auch immer verschoben wird oder nicht. Ich habe es bisher noch nie erlebt, dass die Rentenversicherung bereits bei Antragstellung nachfragt, wann denn einem Versicherten die Rehamaßnahme zeitlich passt.
Lady Butterfly hat geschrieben:
für was genau willst du denn Paragrafen wissen?
willst du wissen, wo steht, wer Anträge auf Sozialleistungen stellen/ändern/ergänzen darf?
willst du wissen, wo die sachliche Zuständigkeit bei Reha-Anträgen geregelt ist?
willst du wissen, wo steht, dass bei einer "Kann-Vorschrift" die Kasse Ermessen ausüben und daher die Belange der Versicherten beachten muss?
Ja bitte, alle drei, und dann noch die Begründung, inwiefern die Krankenkasse gegen den entsprechenden Paragraphen verstoßen hat. Danke.
ein "Antrag" ist eine Willenserklärung im Sinne des BGB - hier kannst du mehr dazu nachlesen:
http://pub.uni-bielefeld.de/luur/downlo ... Id=2313190
ich zitiere daraus: "ein Antrag im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine Willenserklärung, welche an die Verwaltungsentscheidende Behörde gerichtet ist.
Eine solche Willenserklärung kann nicht von jener Behörde selbst stammen, sie rührt vielmehr notwendig von einem Dritten her."
zur Klärung der Zuständigkeit kannst du hier nachlesen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/14.html
und hier zum Ermessen § 2 SGB I:
Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__2.html
was ist Ermessen? hier ein Artikel aus Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen übrigens auch mit der Angabe von Literatur und Urteilen
und nun würde mich die Rechtsgrundlage interessieren, mit der du begründest, dass eine Kasse ohne vorherige Rücksprache aus einem "normalen" Reha-Antrag einen "Eilantrag" machen kann - weil du kennst ja den Vorbehalt des Gesetzes, der übrigens in § 31 SGB I geregelt ist:
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Verfasst: 04.08.2015, 15:16
von GerneKrankenVersichert