Das ist nicht unbedingt der Fall, da die Bemessungsgrundlage der Arbeitsunfähigkeit bisher das alte Beschäftigungsverhältnis war, mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und des Krankengeldes geht es nur noch um die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.Rossi hat geschrieben:Also, meines Erachtens wird die Arbeitslosmeldung zum 22.06.2015 nicht viel bringen. Denn dort war der Kunde wieder arbeitsunfähig erkrankt und steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Attestlücke
Moderator: Czauderna
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Das ist doch eine ganz andere Aussage als die vorherige. Wäre vielleicht noch eine Möglichkeit. Also Jörg, wurde die Arbeitsunfähigkeit irgendwann mal bis mindestens zum 03.06.15 festgestellt und attestiert?Anton Butz hat geschrieben:Alles hat zwei Seiten - wer Rat sucht, sollte nicht mit nur einer abgespeist werden.GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Bitte halt dich doch mit deinen verworrenen Theorien aus den Threads raus, in denen Menschen Rat suchen. Danke.
Also:
wir wissen bisher nur von einer AU-Bescheinigungs-Lücke aber nichts von einer
AU-Feststellungs-Lücke.
Könnte doch sein, dass Joerg´s AU längst für längere Zeit - über den 31.05. hinaus -
feststeht / festgestellt ist. Und dann?
Immerhin hat das BSG im Mai 2012 darauf hingewiesen, "dass schon im Ansatz zwischen
der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krg-Anspruchs (vgl § 46 S 1
Nr 2 SGB V; § 4 Abs 2 AU-RL), der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU (vgl
§ 6 AU-RL; zur Funktion vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 20 mwN, stRspr)
und der Meldung der AU (vgl hierzu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) zu unterscheiden ist."
Falls die weitere AU längst festgestellt ist: wieso sollte das Krankengeld allein wegen
Zufälligkeiten der AU-Bescheinigungs-Praxis weg sein, z. B. weil der Arzt meint,
eine AUB "bis auf Weiteres" sei nicht zulässig oder die Dt. BKK die Auszahlscheine
mtl. verlangt?
Also zügle dich. Danke.
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ja billy,
Entscheidung im Einzelfall -
es gibt Gegenmeinungen, nicht
nur vom SG Speyer, hier ebenfalls
seeehr interessant:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 4B5FB1C12C}
hier das Wichtigste: http://www.krankenkassenforum.de/nderun ... ght=#76582
Schönen Gruß
Anton Butz
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Schönen Gruß
Anton Butz
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Nach einem kurzen Ausflug in die reale Welt kommt jetzt wieder die Endlosschleifendiskussion.Anton Butz hat geschrieben:ja billy,
Entscheidung im Einzelfall -
es gibt Gegenmeinungen, nicht
nur vom SG Speyer, hier ebenfalls
seeehr interessant:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/Display ... 4B5FB1C12C}
hier das Wichtigste: http://www.krankenkassenforum.de/nderun ... ght=#76582
Schönen Gruß
Anton Butz
Jörg, nur zur Info, die Entscheidung des SG Speyer erfolgte entgegen der ständigen Rechtssprechung des BSG. Du kannst natürlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse einlegen und dann, wenn das SG in deinem Fall ebenfalls entgegen dem BSG entscheidet, über das LSG zum BSG marschieren und hoffen, dass der neue Senat, der seit dem 01.01.2015 über das Krankengeld entscheidet, zu einer anderen Entscheidung als der bisherige Senat gelangt.
Tja, Anton. Das ist Dein Problem.
Du denkst Dir eine Lösung und versuchst Die die entsprechende Begründung hinzudeuten.
Richtig wäre: den Fall nach den geltenden Gesetzen und der geltenden Rechtsprechung zu beurteilen und danach zu einem Ergebnis zu kommen.
Und das ist wohl der Grund das in den Kuratoren keiner mit Dir spielen will oder den Tip gibt, du solltest lieber Fernsehen schauen
Du denkst Dir eine Lösung und versuchst Die die entsprechende Begründung hinzudeuten.
Richtig wäre: den Fall nach den geltenden Gesetzen und der geltenden Rechtsprechung zu beurteilen und danach zu einem Ergebnis zu kommen.
Und das ist wohl der Grund das in den Kuratoren keiner mit Dir spielen will oder den Tip gibt, du solltest lieber Fernsehen schauen
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Na GKV geht doch!
Ergänzend: in der Zwischenzeit ist es wichtig, parallel den Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu verfolgen, entweder über die Verfügbarkeit oder über
die Nahtlosigkeitsregelung: http://dejure.org/gesetze/SGB_III/145.html
Ergänzend: in der Zwischenzeit ist es wichtig, parallel den Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu verfolgen, entweder über die Verfügbarkeit oder über
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Ja Anton, das war extra noch mal für dich. Diesen Rat gebe ich jedoch mit meinem Untersatz ständig.Anton Butz hat geschrieben:Na GKV geht doch!
Ergänzend: in der Zwischenzeit ist es wichtig, parallel den Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu verfolgen, entweder über die Verfügbarkeit oder über
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könnte das ein Hinweis auf einen (zu Unrecht) begünstigenden Verwaltungsakt sein???Joerg_hh hat geschrieben: Das Geld kam dann auch am 17.06.2015. Am 19.06.2015 bekam ich schließlich ein Schreiben von der BKK mit der Abrechnung und dem Hinweis der Auszahlung. Auch der Hinweis auf die Attestlücke war enthalten. Im nächsten Satz wurde trotzdem geschrieben, dass ich weiterhin arbeitsunfähig krank bin und der nächste Auszahlschein dem Schreiben beiliegt.
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Wie das - seit wann zahlen die gesetzlichen Krankenkassen das gesetzliche
Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im voraus?
Oder hat dazu ein Umdenken eingesetzt?
Aus dem Text lässt sich erkennen, dass die Zahlung bis 31.05. erfolgte.
P.S.: Czauderna, nur so ein Gedanke, weil er sich in seiner Not nicht mehr
gemeldet hat - auch nicht, nachdem die Dispute hier abgeklungen sind.
Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im voraus?
Oder hat dazu ein Umdenken eingesetzt?
Aus dem Text lässt sich erkennen, dass die Zahlung bis 31.05. erfolgte.
P.S.: Czauderna, nur so ein Gedanke, weil er sich in seiner Not nicht mehr
gemeldet hat - auch nicht, nachdem die Dispute hier abgeklungen sind.