Verfasst: 01.05.2015, 20:04
Keine Ahnung. Ich warte auf die Begründungen für deine Thesen, damit ich mich damit auseinandersetzen kann.Anton Butz hat geschrieben: GKV,
zu a. bis d.? Ist denn davon nichts unstreitig?
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Keine Ahnung. Ich warte auf die Begründungen für deine Thesen, damit ich mich damit auseinandersetzen kann.Anton Butz hat geschrieben: GKV,
zu a. bis d.? Ist denn davon nichts unstreitig?
das steht so nicht da - aber du hast geschrieben:Anton Butz hat geschrieben:Versicherungsverhältnis - kein Problem.
Von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) und vom Tag nach dem
Ausstellungsdatum der Folge-AUB steht da allerdings nichts.
und meine Antwort darauf war: nee, dass ein Krankengeldanspruch umfassendes Versicherungsverhältnis vorliegt, ist keine BSG-Voraussetzung, sondern eine SGB-VoraussetzungAnton Butz hat geschrieben: Krankengeld steht für die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) zu, wenn die BSG-Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. ein den Krankengeld Anspruch umfassendes Versicherungsverhältnis am Tag nach dem Ausstellungsdatum der Folge-AUB.
Ja.Anton Butz hat geschrieben:völlig unabhängig davon, ob wir gleicher Meinung sind?
Die BSG-Plural-Auslegung dieses eindeutigen Wortlauts seit 2007 ist Folge eines unzu-Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag an, der auf den Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Okay, jetzt sind wir wenigstens mal bei einer Begründung angelangt. Wo ist der Beleg? Es reicht die Bundestagsdrucksache von 1988 aus, wenn es dort wieder explizit angesprochen wurde.Anton Butz hat geschrieben:In Raten, zunächst Näheres zu a.
dass der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Krankengeld für die gesamte Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ausgeht, das BSG aber das Entstehen von Krankengeld-Ansprüchen
auch nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangt:
Die wiederholten Gesetzgeber-Entscheidungen gehen seit 55 Jahrenvon einem Karenz-
tag vor Beginn des Krankengeldes aus, nicht von (mehreren) Karenztagen nach jeder Ar-
beitsunfähigkeits-Bescheinigung. Dies ist durch Bundestagsdrucksachen der Jahre 1960,
1961, 1988 zweifelsfrei gesichert und (seit 1989) durch § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V fixiert.
Wegen des untrennbaren Zusammenhangs von Karenztag und Anspruch ist ein-
deutig, dass der Gesetzestext gemeint ist, wie er formuliert wurde – alles im Singular:
Die BSG-Plural-Auslegung dieses eindeutigen Wortlauts seit 2007 ist Folge eines unzu-Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag an, der auf den Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
lässigen Drehens, Wendens und Biegens der inhaltlich seit 1961 unveränderten Rege-
lung.
das ist deine Meinung - aber du darfst nicht vergessen, dass der Anspruch auf Krankengeld eine Versicherung voraussetzt. Das bedeutet, es gibt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Versicherungsschutz und dem Krankengeldanspruch.Anton Butz hat geschrieben:In Raten, zunächst Näheres zu a.
dass der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Krankengeld für die gesamte Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ausgeht, das BSG aber das Entstehen von Krankengeld-Ansprüchen
auch nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangt[/i]:
Die wiederholten Gesetzgeber-Entscheidungen gehen seit 55 Jahrenvon einem Karenztag vor Beginn des Krankengeldes aus, nicht von (mehreren) Karenztagen nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. Dies ist durch Bundestagsdrucksachen der Jahre 1960, 1961, 1988 zweifelsfrei gesichert und (seit 1989) durch § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V fixiert.
Wegen des untrennbaren Zusammenhangs von Karenztag und Anspruch ist eindeutig, dass der Gesetzestext gemeint ist, wie er formuliert wurde – alles im Singular:
Die BSG-Plural-Auslegung dieses eindeutigen Wortlauts seit 2007 ist Folge eines unzulässigen Drehens, Wendens und Biegens der inhaltlich seit 1961 unveränderten Regelung.Der Anspruch auf Krankengeld entsteht … von dem Tag an, der auf den Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
beides ist richtig:Anton Butz hat geschrieben:Nach meiner Kenntnis hängt der Versicherungsschutz unmittelbar am
Krankengeld-Anspruch bzw. -Bezug.
Ohne - rechtswidrige - Krankengeld-Beendigung ist die Versicherung kein
Thema, jedenfalls kein Problem.
Begründung:§ 45 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. ...
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Änderungsantrag der SPDDie Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht (§§ 182 Abs. 3 und 186 RVO) mit redaktionellen Änderungen. … Außerdem hat die Regelung über den Beginn des Krankengeldes wegen des Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung kaum praktische Bedeutung. …
§ 45 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sowie vom Beginn der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung.
das stimmt, was die Beschäftigten betrifft und war ein Irrtum, was die Arbeitslosen betrifft - könnte damit zusammenhängen, dass damals noch das AFG gegolten hat, heute aber das SGB III anzuwenden istAnton Butz hat geschrieben:
Begründung:
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem geltenden Recht (§§ 182 Abs. 3 und 186 RVO) mit redaktionellen Änderungen. … Außerdem hat die Regelung über den Beginn des Krankengeldes wegen des Anspruchs auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung kaum praktische Bedeutung. …
An diese eigenen theoretischen Vorgaben sieht sich das BSG in der Praxis aber nicht gebunden, im Gegenteil. Ein „beeindruckendes“ Beispiel offenbaren die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014, L 16 KR 429/13, und des BSG dazu vom 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R:"dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung des Krg-Anspruchs(vgl § 46 S 1 Nr 2 SGB V; § 4 Abs 2 AU-RL), der Bescheinigung der ärztlich festgestellten AU (vgl § 6 AU-RL; zur Funktion vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 20 mwN, stRspr) und der Meldung der AU (vgl hierzu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) zu unterscheiden ist."
Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=171751
„Die Klägerin erkrankte arbeitsunfähig (au) mit dem 12.12.2008 (bis zum 13.12.2008). Folgebescheinigungen wurden ausgestellt am 15.12.2008 bis 20.12.2008, am 22.12.2008 bis 31.12.2008, am 02.01.2009 bis 07.01.2009, am 06.01.2009 bis 10.01.2009, am 12.01.2009 bis 17.01.2009, am 16.01.2009 bis 24.01.2009, am 23.01.2009 bis 31.01.2009, am 03.02.2009 bis zum 09.02.2009 und am 09.02.2009 bis zum 15.02.2009.“
und„Die Klägerin erkrankte. Sie ließ ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich feststellen (am 12.12.2008 und in der Folgezeit, ua am 16.1. bis 24.1., am 23.1. bis 31.1., am 3.2. bis 9.2. und am 9.2. bis 15.2.2009.“
Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=175653„Die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung für einen Krg-Anspruch erfolgte aber erst nach dem 31.1.2009, am 3.2.2009.“