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Verfasst: 19.02.2015, 21:55
von Eberhard
Das hört sich aber nicht gut an.
Heißt das, dass die Krankenkasse recht hat mit der Nachforderung rückwirkend und ich zahlen muss, aber keine Nachzahlung erhalte. Ist es jetzt wirklich so, dass die KK auch den jetzigen Beitrag an der Höchststufe ansetzt obwohl kein neuer Ekst.-Bescheid vorliegt. Ich habe die G+V hingeschickt, aus der hervorgeht, dass sich das Einkommen sehr stark verringert hat. Das interessiert die aber nicht. Ich soll einfach nur zahlen. Auch kann ich nicht nachvollziehen, warum freiwillig versicherte zahlen müssen, ein gesetzlich Versicherter könnte seine private BU einfach einschieben. Wo bleibt da die Gleichheit? Ich kann das nicht verstehen.
Verfasst: 19.02.2015, 22:53
von broemmel
Zur Frage ob die Höhe gerechtfertigt ist müsstest Du mal angeben wie hoch die BU Rente ist.
Der EST Bescheid wird nur herangezogen wenn keine aktuellen Nachweise vorliegen. Und bei der Rente hast Du aktuelle Nachweise.
So wie ich das hier lese hat die Kasse recht.
Und der Rechtsanwalt den Bully angeführt hat sollte noch mal auf die Schulbank. Es geht nicht mehr nach der Satzung der Kasse.
Und Du bist verpflichtet Änderungen im Einkommen anzugeben. Die Bewertung, ob es angerechnet wird obliegt der Kasse.
Verfasst: 19.02.2015, 23:46
von KKA
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Beispiel:
Hauptberuflich selbständig Tätiger, Arbeitseinkommen 1000,-- €, Einnahmen aus Kapitalvermögen 3000,-- €, Krankengeld wird aus 1000,-- € berechnet, Beiträge aus 3000,-- € müssen auch während des Krankengeldbezuges weitergezahlt werden.
Kann jemand den (Un)Sinn erklären?
Gruß
KKA
Re: Krankengeld
Verfasst: 20.02.2015, 08:02
von Bully
Eberhard hat geschrieben:
Dann erhielt ich noch von meiner privaten BU-Versicherung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Rentenzahlungen. Die Krankenkasse hat davon erfahren und mich nachträglich zu Nachzahlungen verpflichtet.
Hallo,
tja. mich persönlich, interessiert hier das WIE ???????
Gruß Bully
Verfasst: 20.02.2015, 08:06
von Swantje B.
KKA hat geschrieben:Kann jemand den (Un)Sinn erklären?
Was ist denn daran unsinnig oder unverständlich?
Einkommenssituation
vor der Erkrankung:
1.000 € aus der Selbständigkeit
3.000 € aus Kapitalvermögen
4.000 € gesamt
Einkommenssituation
nach der Erkrankung:
0 € aus der Selbständigkeit
3.000 € aus Kapitalvermögen
3.000 € gesamt
Warum sollten die Einnahmen aus Kapitalvermögen denn plötzlich beitragsfrei sein? Warum sollte Krankengeld aus mehr als 1.000 € berechnet werden? Die Krankheit führt doch "nur" zum Ausfall von 1.000 €.
Verfasst: 20.02.2015, 10:12
von broemmel
Freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag entspreche ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Krankengeld selbst ist beitragsfrei.
Und der Bezug der BU Rente generiert doch eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Und Bully, woher das bekannt wurde ist absolut unerheblich. Zum einen sind Fragen dazu auf dem Auszahlschein und zum anderen sind die Versicherten verpflichtet Veränderungen in der Einkommenssituation anzugeben.
Wieso wird immer Ehrlichkeit bei den Kassen gefordert und Versicherte dürfen lügen das sich die Balken biegen? Da bedankt sich jeder ehrliche Beitragszahler.
Verfasst: 20.02.2015, 11:06
von KKA
Swantje B. hat geschrieben:KKA hat geschrieben:Kann jemand den (Un)Sinn erklären?
Was ist denn daran unsinnig oder unverständlich?
Einkommenssituation
vor der Erkrankung:
1.000 € aus der Selbständigkeit
3.000 € aus Kapitalvermögen
4.000 € gesamt
Einkommenssituation
nach der Erkrankung:
0 € aus der Selbständigkeit
3.000 € aus Kapitalvermögen
3.000 € gesamt
Warum sollten die Einnahmen aus Kapitalvermögen denn plötzlich beitragsfrei sein? Warum sollte Krankengeld aus mehr als 1.000 € berechnet werden? Die Krankheit führt doch "nur" zum Ausfall von 1.000 €.
1. Deine Rechnung ist nicht ganz richtig. Nach Eintreten des Krankheitsfalles erhält er den prozentualen Anteil vom bisherigen Einkommen in Form von Krankengeld
2. Bitte um einen nachvollziehbaren Grund warum die private Vorsorge eines Selbständigen mit niedrigem Einkommen beitragspflichtig sein soll? Wenn jemand monatlich € 100 für den Fall der BU spart und auf das Ersparte im Krankheitsfall zurückgreift, besteht keine Beitragspflicht. Das gleiche Prinzip wie eine BU Rente
3. Der 'freiwillig' Pflichtversicherte wird gegenüber dem schlicht 'Pflichtversicherten' finanziellem Schaden ausgesetzt, nur weil eine gesetzlich festgelegte, fiktive Einkommensstruktur dies so will.
Fiktives Einkommen, ich kann es nicht oft genug wiederholen. Der Mann (im Rechenbeispiel) verfügt über ein Einkommen von € 1000/Monat!
4. Die Beiträge zur BU Versicherung sind bereits steuer-und sozialversicherungsbereinigt.
5. Selbst das Krankengeld ist beitragspflichtig. Eine absurde Regelung. Beispiel: AN Bruttoeinkommen € 4100/Monat > KRG nicht beitragspflichtig, Bruttoeinkommen AN € 5000/Monat > KRG beitragspflichtig. Absurd, oder etwa nicht? Noch absurder wird es, wenn der Selbständige nicht nur auf sein (im Rechenbeispiel) ohnehin mageres Krankengeld Beiträge zu entrichten hat, aber die private Vorsorge zusätzlich der Beitragspflicht unterliegt.
Ein zu korrigierender Systemfehler.
Gruß
KKA
Verfasst: 20.02.2015, 11:10
von Eberhard
Tja, das sieht dann wohl nicht gut aus.
Aber vielleicht kann mir noch irgendwas vorgelegt werden, das belegt, dass die momentane Einstufung zum Höchstsatz ohne Steuerbescheid nicht rechtens ist.
Verfasst: 20.02.2015, 11:38
von KKA
broemmel hat geschrieben:
Das Krankengeld selbst ist beitragsfrei.
Ist das so? Ich (freiwillig versichert) musste auf KRG Zahlungen Beiträge entrichten.(§ 240 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI). Der einzige Unterschied (zum Fragesteller): Ich war (arbeitsloser) AN. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht für freiwillig Versicherte nochmalig zwischen AN und Selbstständigen unterschieden wird. Warum, wenn der freiwillig Versicherte grundsätzlich nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen wird?
broemmel hat geschrieben:
Und der Bezug der BU Rente generiert doch eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Richtig! Aber was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht, private Vorsorge defacto zu bestrafen? Es widerspricht der Logik, wenn ich als Selbstständiger privat Vorsorge und diese im Anwendungsfall mit Beiträgen belegt wird
broemmel hat geschrieben:
Und Bully, woher das bekannt wurde ist absolut unerheblich. Zum einen sind Fragen dazu auf dem Auszahlschein und zum anderen sind die Versicherten verpflichtet Veränderungen in der Einkommenssituation anzugeben.
Wieso wird immer Ehrlichkeit bei den Kassen gefordert und Versicherte dürfen lügen das sich die Balken biegen? Da bedankt sich jeder ehrliche Beitragszahler.
Im Prinzip absolut korrekt. Die Frage, auf welchem Wege die Kasse die Information im vorliegenden Fall erhalten hat ist dennoch berechtigt.
Nach wie vor gilt der Datenschutz und rein rechtlich betrachtet, ist die Frage legitim. Im Übrigen wurde ja bereits von KK MA geschrieben, dass der Versicherte nicht unbedingt wissen kann, dass eine BU Rente beitragspflichtig ist. Betrugsabsicht ist nicht zu unterstellen.
Gruß
KKA
Verfasst: 20.02.2015, 11:59
von GerneKrankenVersichert
Auch die gesetzliche BU-Rente eines Pflichtversicherten ist beitragspflichtig. Ich verstehe wirklich nicht, mit welcher Begründung dies bei einem Selbständigen anders sein soll und wo der Systemfehler liegen soll.
Und wenn du tatsächlich auf dein Krankengeld Beiträge entrichten musstet, liegt ein Fehler vor (vgl. § 224 SGB V). Ich vermute, dass die Beitragszahlung aus anderen Gründen erfolgte, da die Beitragsfreiheit sich nur auf das Krankengeld und nicht auf andere Einnahmen oder Tatbestände erstreckt.
@Eberhard
Ich blicke bei deinen Schilderungen nicht so ganz durch. Wenn du an einer Antwort auf deine Frage interessiert bist, stell doch bitte mal die Daten und Zahlen hier ein. Also von wann bis wann Krankengeld in welcher Höhe und von wann bis wann BU-Rente in welcher Höhe.
Verfasst: 20.02.2015, 14:37
von KKA
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Auch die gesetzliche BU-Rente eines Pflichtversicherten ist beitragspflichtig. Ich verstehe wirklich nicht, mit welcher Begründung dies bei einem Selbständigen anders sein soll und wo der Systemfehler liegen soll.
Und wenn du tatsächlich auf dein Krankengeld Beiträge entrichten musstet, liegt ein Fehler vor (vgl. § 224 SGB V). Ich vermute, dass die Beitragszahlung aus anderen Gründen erfolgte, da die Beitragsfreiheit sich nur auf das Krankengeld und nicht auf andere Einnahmen oder Tatbestände erstreckt.
Es geht nicht um die Begründung, ich äußere eine Meinung zum Thema Beitragspflicht auf sog. Kapitaleinkünfte, insbesondere auf Vorsorgevergütungen, stelle damit die Finanzierungsgrundlagen in Frage.
Über die nachteiligen Auswirkungen der BMG brauchen wir nicht zu diskutieren.
Ja, tatsächlich...ich musste Beiträge ( ca. € 164/Monat) auf das Krankengeld zahlen und hatte keine anderen Einkünfte. Mir wurde gesagt, dass ich als freiwilliges Mitglied beitragspflichtig sei. Ist mittlerweile 2 Jahre her, aber wenn du mir eine gesetzliche Grundlage benennen kannst, nehme ich das gerne mit meiner Kasse auf.
(Das Thema war mein Eintrittsbeitrag in dieses Forum, eine finale Lösung wurde aber trotz reger Beteiligung der Experten nicht gefunden werden.)
Gruß
KKA
Verfasst: 20.02.2015, 15:14
von Czauderna
Hallo KKA,
ich finde schon, dass es beantwortet wurde und man mit der Antwort auch etwas anfangen kann (wenn man will) - eine Klärung des Falles kann ohnehin im Forum nicht erreicht werden, höchstens mit Hilfe des Forums.
Was deine eigene Beitragszahlung während des Krankengeldbezugs betrifft, solltest du vielleicht nochmals einen Blick in die Satzung deiner Kasse von damals werfen - wäre ja möglich, dass eine Beitragsfreiheit für Selbständige Krankengeldbezieher dort nicht vorgesehen war.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 20.02.2015, 17:53
von KKA
Czauderna hat geschrieben:Hallo KKA,
ich finde schon, dass es beantwortet wurde und man mit der Antwort auch etwas anfangen kann (wenn man will) - eine Klärung des Falles kann ohnehin im Forum nicht erreicht werden, höchstens mit Hilfe des Forums.
Was deine eigene Beitragszahlung während des Krankengeldbezugs betrifft, solltest du vielleicht nochmals einen Blick in die Satzung deiner Kasse von damals werfen - wäre ja möglich, dass eine Beitragsfreiheit für Selbständige Krankengeldbezieher dort nicht vorgesehen war.
Gruss
Czauderna
Hallo Günter,
Fälle endgültig zu klären ist und kann nicht die Aufgabe des Forums sein, das ist mir schon bewusst. Da bin ich bei dir. Ich verstehe nicht, was du mit 'ich finde schon, dass es beantwortet wurde' meinst. Ich habe keine offene Frage hinterlassen...
Bez. meiner Beitragszahlung - und ich möchte das Thema des Fragestellers nicht entführen - ich war gekündigter AN, nicht selbstständig, wie du schreibst. Interessant wäre noch die Frage, ob Satzungen einer Kasse über dem SGB stehen.
Gruß
KKA
Verfasst: 20.02.2015, 21:01
von Czauderna
KKA hat geschrieben:Czauderna hat geschrieben:Hallo KKA,
ich finde schon, dass es beantwortet wurde und man mit der Antwort auch etwas anfangen kann (wenn man will) - eine Klärung des Falles kann ohnehin im Forum nicht erreicht werden, höchstens mit Hilfe des Forums.
Was deine eigene Beitragszahlung während des Krankengeldbezugs betrifft, solltest du vielleicht nochmals einen Blick in die Satzung deiner Kasse von damals werfen - wäre ja möglich, dass eine Beitragsfreiheit für Selbständige Krankengeldbezieher dort nicht vorgesehen war.
Gruss
Czauderna
Hallo Günter,
Fälle endgültig zu klären ist und kann nicht die Aufgabe des Forums sein, das ist mir schon bewusst. Da bin ich bei dir. Ich verstehe nicht, was du mit 'ich finde schon, dass es beantwortet wurde' meinst. Ich habe keine offene Frage hinterlassen...
Nein, hast du nicht, mein Fehler- sorry - du hast di auf deinen eigenen Fall damals bezogen, der tatsächlich ohne Ergebnis endete - hast du mal an anderer Stelle berichtet, was deine Kasse zur Beitragsfreiheit in deinem Fall gesagt hat. es ging ja um die Frage, ob du als Arbeitsloser, freiwillig Versicherter trotz Krankengeldzahlung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zahlen musstest. wir Experten waren uns da ja auch nicht so einig - selbst Rossi erging sich, so ganz gegen seine Art auch nur in Vermutungen.
Bez. meiner Beitragszahlung - und ich möchte das Thema des Fragestellers nicht entführen - ich war gekündigter AN, nicht selbstständig, wie du schreibst. Interessant wäre noch die Frage, ob Satzungen einer Kasse über dem SGB stehen.
Ja, das kann wohl sein - z.B. steht im Gesetz zur Haushaltshilfe, dass diese Leistung voraussetzt, dass Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben. Es gibt aber Kasse, die per Satzung genau diese Voraussetzung außer Kraft gesetzt haben. Gut, ist zum Vorteil für die Versicherten, deshalb wird sich da keiner drüber aufregen, aber es beantwortet deine Frage schon in etwa. Ich kann mir aber trotzdem vorstellen, dass es nicht in jedem Fasll geht, dass Satzungsrecht vor Gesetz geht.
Gruß
KKA
Gruss
Guenter
Verfasst: 21.02.2015, 00:12
von vlac
Hallo,
@Günther: Bitte entschuldige, dass ich Dich im Punkt der Haushaltshilfe korrigiere.
§ 38 (2) SGB V sagt nämlich:
"(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen."
(1) ist also die Minimalanforderung, die die Krankenkasse durch Satzungsleistungen erweitern soll.