Auszahlungsschein nur noch vom Facharzt
Moderator: Czauderna
Ich bin sehr nah mit meiner Auffassung an dem Geschriebenen von GKV. Ohne den genauen Wortlaut des Schreibens und das Wissen weshalb das KRG für den BW-Abschnitt bis 19.01. (noch?) nicht angekommen/gezahlt worden ist, bleibt alles Spekulation.
Zudem fehlt mir die Sichtweise dass die Kasse mit dem Verweis auf die fachärztliche Behandlung durchaus positives Ansinnen haben könnte. Stellen wir uns vor die AU wäre durch einen FA festgestellt worden und die Kasse würde schreiben: Gehen Sie doch mal zum Allgemeinmediziner! Dass die Rechtsgrundlage für die Einstellung fehlt bleibt für mich unbestritten aber tatenlos zu sehen würde ich als Kasse auch nicht.
@Bini: Kannst Du uns sagen wann Du den Termin für Dez. vereinbart hattest und warum Du nicht sofort beim selben Behandler versucht hast einen neuen zu bekommen? Hast Du mit der Kasse gesprochen wo das KRG bis 19.01. bleibt?
Zudem fehlt mir die Sichtweise dass die Kasse mit dem Verweis auf die fachärztliche Behandlung durchaus positives Ansinnen haben könnte. Stellen wir uns vor die AU wäre durch einen FA festgestellt worden und die Kasse würde schreiben: Gehen Sie doch mal zum Allgemeinmediziner! Dass die Rechtsgrundlage für die Einstellung fehlt bleibt für mich unbestritten aber tatenlos zu sehen würde ich als Kasse auch nicht.
@Bini: Kannst Du uns sagen wann Du den Termin für Dez. vereinbart hattest und warum Du nicht sofort beim selben Behandler versucht hast einen neuen zu bekommen? Hast Du mit der Kasse gesprochen wo das KRG bis 19.01. bleibt?
Hallo,
eigentlich könnte ich meinen ersten Beitrag hier wieder einführen, lass ich aber mal lieber.
Fakt ist, dass eine Frage gestellt wurde, die inzwischen ausreichend beantworten wurde. Die Fragende in eine "Erklärungs- oder gar Rechtfertigungsposition zu drängen halte ich nicht für richtig.
Der Begriff "Spekulation" ist schon genug verwandt worden.
Meine Meinung.
Gruss
Czauderna
eigentlich könnte ich meinen ersten Beitrag hier wieder einführen, lass ich aber mal lieber.
Fakt ist, dass eine Frage gestellt wurde, die inzwischen ausreichend beantworten wurde. Die Fragende in eine "Erklärungs- oder gar Rechtfertigungsposition zu drängen halte ich nicht für richtig.
Der Begriff "Spekulation" ist schon genug verwandt worden.
Meine Meinung.
Gruss
Czauderna
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nach meiner Meinung könnte es Sinn machen, über eine fachärztlich-psychiatrische (Mit-)Behandlung oder/oder eine Psychotherarpie nachzudenken und mit dem Arzt darüber zu sprechen - ob es wirklich der richtige Weg ist, können wir von hier aus nicht beurteilen
wir wissen auch nicht, wieso bislang keine fachärztlich-psychiatrische Behandlung begonnen wurde - insofern wage ich keine Beurteilung
wenn es sinnvoll ist, könnte es helfen, wenn der Hausarzt oder die Kasse den Termin vereinbaren - vielleicht gibt's den Termin dann schneller
und die Kasse kann natürlich das Gespräch mit ihren Versicherten suchen und beratend/helfend wirken - möglicherweise würde ein solches Gespräch sogar als positiv empfunden werden
trotzdem bleibe ich dabei: es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, in die freie Arztwahl einzugreifen und einen Arztwechsel bzw. eine Mitbehandlung zu fordern.
Was hier wohl viele übersehen haben: auch Hausärzte sind mittlerweile Fachärzte - häufig "Fachärzte für Allgemeinmedizin", teilweise auch "Fachärzte für innere Medizin"). Und wenn ein unbedarfter Kassenmitarbeiter bei einem solchen Hausarzt anruft und auf fachärztliche Behandlung dringt, könnte es passieren, dass sich der Facharzt für Allgemeinmedizin auf den Schlips getreten fühlt....
wir wissen auch nicht, wieso bislang keine fachärztlich-psychiatrische Behandlung begonnen wurde - insofern wage ich keine Beurteilung
wenn es sinnvoll ist, könnte es helfen, wenn der Hausarzt oder die Kasse den Termin vereinbaren - vielleicht gibt's den Termin dann schneller
und die Kasse kann natürlich das Gespräch mit ihren Versicherten suchen und beratend/helfend wirken - möglicherweise würde ein solches Gespräch sogar als positiv empfunden werden
trotzdem bleibe ich dabei: es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, in die freie Arztwahl einzugreifen und einen Arztwechsel bzw. eine Mitbehandlung zu fordern.
Was hier wohl viele übersehen haben: auch Hausärzte sind mittlerweile Fachärzte - häufig "Fachärzte für Allgemeinmedizin", teilweise auch "Fachärzte für innere Medizin"). Und wenn ein unbedarfter Kassenmitarbeiter bei einem solchen Hausarzt anruft und auf fachärztliche Behandlung dringt, könnte es passieren, dass sich der Facharzt für Allgemeinmedizin auf den Schlips getreten fühlt....
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Eigentlich wollte ich zu dem Thema nichts mehr schreiben. Aber da hier hartnäckig behauptet wird, es fehle an der rechtlichen Grundlage für das Ansinnen der Kasse nach einer fachärztlichen Behandlung, schreibe ich allgemein, auf welcher Grundlage dies von der Kasse verlangt werden kann. Wie schon mehrfach geschrieben, zum konkreten Fall ist jede weitergehende Äußerung hochspekulativ, weshalb ich ausdrücklich betone, dass die folgenden Ausführungen allgemeiner Art sind.
Um jetzt doch noch einmal auf den konkreten Fall einzugehen, "Burn-out" ist keine Diagnose lt. ICD. Wir wissen nicht, welche Erkrankung der Hausarzt angegeben hat und warum der MDK zu dem Schluss gekommen ist, dass eine fachärztliche Behandlung angezeigt ist. Deshalb kann auch niemand hier beurteilen, ob das Ansinnen der Kasse rechtlich haltbar ist oder nicht. Aber um mal zu verdeutlichen, was die Leitlinien bei einer depressiven Verstimmung/Depression vorsehen, hier der Link: http://www.depression-leitlinien.de/depression/8089.php
§ 63 SGB I
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.
Heilbehandlung
Definition: http://www.versicherungsmagazin.de/Defi ... dlung.html
§27 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
....
Die freie Arztwahl wird dadurch nicht beschnitten, die Kasse schickt ja nicht zu einem bestimmten Arzt. Es geht darum, dass nach einem halben Jahr ein Facharzt eingeschaltet wird, besonders bei psychischen Erkrankungen ist eine fachärztliche Diagnostik sehr wichtig, um die weitere Behandlung in die richtigen Bahnen zu lenken.§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
Um jetzt doch noch einmal auf den konkreten Fall einzugehen, "Burn-out" ist keine Diagnose lt. ICD. Wir wissen nicht, welche Erkrankung der Hausarzt angegeben hat und warum der MDK zu dem Schluss gekommen ist, dass eine fachärztliche Behandlung angezeigt ist. Deshalb kann auch niemand hier beurteilen, ob das Ansinnen der Kasse rechtlich haltbar ist oder nicht. Aber um mal zu verdeutlichen, was die Leitlinien bei einer depressiven Verstimmung/Depression vorsehen, hier der Link: http://www.depression-leitlinien.de/depression/8089.php
Auch aus diesem Grund meine Einschätzung, dass eine Kasse, die 6 Monate lang die Füße still hält, jetzt nicht einfach das Krankengeld ohne die Einhaltung des korrekten Weges einstellt.Bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen kann eine alleinige Behandlung durch den Hausarzt und/oder durch einen Psychotherapeuten erfolgen.
Bei nicht ausreichender Besserung ist nach spätestens zwei Monaten eine Konsultation bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie / Nervenarzt oder einem Psychotherapeutenzu erwägen.
Eine Konsultation des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sollte v.a. bei Komorbidität psychischer Erkrankungen, bei schweren und/oder chronifizierten Depressionen oder komplizierenden Faktoren, erfolgen.
Bei schweren und/oder chronifizierten Depressionen ist i.d.R. neben einer fachärztlichen Pharmakotherapie eine zusätzliche Psychotherapie indiziert.
Eine stationäre Behandlung ist bei v.a. akuter suizidaler Gefährdung oder Fremdgefährdung, der Gefahr der depressionsbedingten Verwahrlosung, bei Therapieresistenz gegenüber evidenzbasierter ambulanter Therapie und der Gefahr einer (weiteren) Chronifizierung indiziert.
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ich versuche, mich kurz zu fassen
- Empfehlungen aus Leitlinien sind weder für Ärzte noch für Patienten bindend
- es gibt im ICD einen Schlüssel für Burn Out, nämlich Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung inkl. Ausgebranntsein [Burn out])
- ob es sich bei dem Burn-Out-Syndrom um eine Diagnose handelt, kann ich nicht beurteilen - ich bin Kassenmitarbeiterin, keine Ärztin. Das "Deutsche Ärzteblatt" bezeichnet es als "Mode-Diagnose" - es gibt offensichtlich noch eine wissenschaftliche Diskussion darüber, wie es genau einzustufen ist.
http://data.aerzteblatt.org/pdf/108/46/m781.pdf
- nach meiner Meinung kann die Kasse die Mitwirkung an einer Heilbehandlung verlangen, z. B. Psychotherapie oder medikamentöse Therapie - sie darf aber nicht bestimmen, bei welchem Leistungserbringer diese Therapie durchgeführt wird (z. B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychiatrie, psychologischer Psychotherapeut).
- Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass durch die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Dazu muss ist zunächst eine Prognose der Kasse notwendig - es sollte relativ sicher sein, dass die verlangte Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt.
- Wenn die Kasse sich dazu entschieden hat, die Mitwirkung an einer Heilbehandlung zu verlangen, darzulegen. Sie muss dies dem Versicherten auch so zum Ausdruck bringen, und zwar unter ausdrücklicher Nennung von § 63 SGB I. Und sie muss den Versicherten auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinweisen.
- Heilbehandlungen, können ohne negative Folgen abgelehnt werden,
mehr dazu hier:
http://www.haufe.de/oeffentlicher-diens ... 25796.html
- wenn die Kasse unter Berufung auf die Mitwirkungspflichten eine Heilbehandlung verlangt, muss sie Ermessen ausüben (§ 39 SGB I). Fehlerhaftes oder unterbliebenes Ermessen stellen materiellrechtliche Fehler dar, die die Aufforderung rechtswidrig und aufhebbar machen. Wurde dagegen nur die erforderliche Begründung unterlassen oder fehlerhaft erteilt, handelt es sich um einen Verfahrens- oder Formfehler. Dieser wird nachträglich geheilt, indem eine vollständige und fehlerfreie Begründung nachgeholt wird. Darin sind u. a. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Krankenkasse zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Krankenkasse bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 64708.html), zu den Folgen von Ermessensfehlern: http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler
Ich kann hier nur von dem ausgehen, was bini66 geschrieben hat. Und ich kann nichts erkennen, was in Richtung Abwägung, Prognose, Erklärung, angemessene Frist oder ähnliches geht....
- wenn die Kasse die Zahlung von Krankengeld kurzfristig einstellt und die weitere Zahlung davon abhängig macht, dass ein vom einem Psychiater ausgestellter Auszahlschein vorgelegt wird, obwohl ein Termin dort nicht zeitnah zu bekommen ist und die Nichtzahlung von Krankengeld die wirtschaftliche Existenz gefährdet, dann überschreitet die Kasse nach meiner Meinung ihre Kompetenzen.
und nochmals: es kann sinnvoll sein, eine Weiter- oder Mitbehandlung durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten anzustreben. Die Kasse kann natürlich auch das Gespräch mit bini66 suchen und sie in diese Richtung beraten bzw. Hilfe bei einem zeitnahen Termin anbieten. Das kann für beide Seiten positiv sein.
Wenn jemand aber versucht, dem anderen eine Pistole auf die Brust zu setzten (im übertragenen Sinn) provoziert das unnötige Konflikte. Man sollte doch zumindest versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
z. B. Versicherte sagt "Ich hatte bisher noch keinen Facharzt konsultiert, da die Wartzeiten 4-6 Monate zur Terminvergabe sind, nicht nur in meinem Wohnort auch im Umkreis, bzw . Fachärzte keine neue Patienten angeben. Beim Termin im Dezember hatte ich die Magen-Darm Grippe und konnte nicht kommen."
Kasse bietet Hilfe an und kümmert sich um einen zeitnahen Termin (mit Einverständnis von der Versicherten)
=> Ergebnis: hoffentlich sind alle Beteiligten zufrieden
Die Möglichkeit, zu drohen, finde ich sehr schlecht (und nach dem, was hier geschrieben wurde, rechtswidrig). Wir wissen aber alle, dass wir hier in einem Forum sind - mit unvollständigen Infos und nur einem Blickwinkel.
hmmm, nun wurde es doch länger...
- Empfehlungen aus Leitlinien sind weder für Ärzte noch für Patienten bindend
- es gibt im ICD einen Schlüssel für Burn Out, nämlich Z73 (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung inkl. Ausgebranntsein [Burn out])
- ob es sich bei dem Burn-Out-Syndrom um eine Diagnose handelt, kann ich nicht beurteilen - ich bin Kassenmitarbeiterin, keine Ärztin. Das "Deutsche Ärzteblatt" bezeichnet es als "Mode-Diagnose" - es gibt offensichtlich noch eine wissenschaftliche Diskussion darüber, wie es genau einzustufen ist.
http://data.aerzteblatt.org/pdf/108/46/m781.pdf
- nach meiner Meinung kann die Kasse die Mitwirkung an einer Heilbehandlung verlangen, z. B. Psychotherapie oder medikamentöse Therapie - sie darf aber nicht bestimmen, bei welchem Leistungserbringer diese Therapie durchgeführt wird (z. B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychiatrie, psychologischer Psychotherapeut).
- Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass durch die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Dazu muss ist zunächst eine Prognose der Kasse notwendig - es sollte relativ sicher sein, dass die verlangte Heilbehandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt.
- Wenn die Kasse sich dazu entschieden hat, die Mitwirkung an einer Heilbehandlung zu verlangen, darzulegen. Sie muss dies dem Versicherten auch so zum Ausdruck bringen, und zwar unter ausdrücklicher Nennung von § 63 SGB I. Und sie muss den Versicherten auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinweisen.
- Heilbehandlungen, können ohne negative Folgen abgelehnt werden,
mehr dazu hier:
http://www.haufe.de/oeffentlicher-diens ... 25796.html
- wenn die Kasse unter Berufung auf die Mitwirkungspflichten eine Heilbehandlung verlangt, muss sie Ermessen ausüben (§ 39 SGB I). Fehlerhaftes oder unterbliebenes Ermessen stellen materiellrechtliche Fehler dar, die die Aufforderung rechtswidrig und aufhebbar machen. Wurde dagegen nur die erforderliche Begründung unterlassen oder fehlerhaft erteilt, handelt es sich um einen Verfahrens- oder Formfehler. Dieser wird nachträglich geheilt, indem eine vollständige und fehlerfreie Begründung nachgeholt wird. Darin sind u. a. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Krankenkasse zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem muss die Begründung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Krankenkasse bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. (http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 64708.html), zu den Folgen von Ermessensfehlern: http://www.juraforum.de/lexikon/ermessensfehler
Ich kann hier nur von dem ausgehen, was bini66 geschrieben hat. Und ich kann nichts erkennen, was in Richtung Abwägung, Prognose, Erklärung, angemessene Frist oder ähnliches geht....
- wenn die Kasse die Zahlung von Krankengeld kurzfristig einstellt und die weitere Zahlung davon abhängig macht, dass ein vom einem Psychiater ausgestellter Auszahlschein vorgelegt wird, obwohl ein Termin dort nicht zeitnah zu bekommen ist und die Nichtzahlung von Krankengeld die wirtschaftliche Existenz gefährdet, dann überschreitet die Kasse nach meiner Meinung ihre Kompetenzen.
und nochmals: es kann sinnvoll sein, eine Weiter- oder Mitbehandlung durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten anzustreben. Die Kasse kann natürlich auch das Gespräch mit bini66 suchen und sie in diese Richtung beraten bzw. Hilfe bei einem zeitnahen Termin anbieten. Das kann für beide Seiten positiv sein.
Wenn jemand aber versucht, dem anderen eine Pistole auf die Brust zu setzten (im übertragenen Sinn) provoziert das unnötige Konflikte. Man sollte doch zumindest versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
z. B. Versicherte sagt "Ich hatte bisher noch keinen Facharzt konsultiert, da die Wartzeiten 4-6 Monate zur Terminvergabe sind, nicht nur in meinem Wohnort auch im Umkreis, bzw . Fachärzte keine neue Patienten angeben. Beim Termin im Dezember hatte ich die Magen-Darm Grippe und konnte nicht kommen."
Kasse bietet Hilfe an und kümmert sich um einen zeitnahen Termin (mit Einverständnis von der Versicherten)
=> Ergebnis: hoffentlich sind alle Beteiligten zufrieden
Die Möglichkeit, zu drohen, finde ich sehr schlecht (und nach dem, was hier geschrieben wurde, rechtswidrig). Wir wissen aber alle, dass wir hier in einem Forum sind - mit unvollständigen Infos und nur einem Blickwinkel.
hmmm, nun wurde es doch länger...
Hi zusammen, versuche hier noch einmal eine Fragen zusammenfassend zu beantworten.
Nach 3 Monaten im Krankenstand hatte mich eine freundliche Krankenkasenmitarbeiterin darauf hingewiesen, ich könne doch auch ein Attest bringen, das aussagt ich kann in meinem Beruf nicht mehr arbeiten, dann könne ich mich arbeitslos melden und anstatt Krankengeld Arbeitslosengeld beziehen. Mein Hausarzt hat dies sofort abgelehnt.
Ich habe regelmäßíg von der Krankenkasse Auzahlungsscheine für Krankengeld erhalten. Ich betone noch einmal, am 22.1. habe ich die einzige Aufforderung erhalten betr. Facharzterhalten
Zitat" Der beratende Arzt des MDK hat nach Prüfung der vorliegenden Unterlage festegestellt, dass aufgrund Ihres derzeitigen Krankheitsbildes eine fachärztlicheBehandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie dringend notwendig ist. Die Facharztbehandlung soll dazu dienen, eine den Beschweren entsprechend umfassende Behandlung zu erhalten. wir möchten Sie daher bitten, sich in entsprechende Mitbehandlung zu begeben. Bitte lassen Sie die Auszahlungsscheine für Krankengeld nur noch durch einen entsprechenden Facharzt ausstelen. Eine weitere Krankengeldauszahlung kann nur bei Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch einen Facharzt erfolgen. Zitat Ende.
Ich bin weder ein Simulant, noch dauernd krank, in meiner Versicherungszeit von über 25 Jahren, dass erste Krankengeld. Auch im Beiblatt zu Krankengeld steht " Sind Sie bei mehreren Ärzten in Behandlung ist es ausreichen die Arbeitsunfähigkeit von einem Art bestätigen zu lassen.
Zur Info: habe das Krankengeld bis 19.01. am Freitag erhalten. Hatte einen freundlichen Informativen Brief and die KK per Einschreiben mit Rückschein geschrieben. Bis dato keine Antwort. Weiss jetzt nicht ob die Auszahlung routinemäßgig war, weil der Auszahlungsschein eingereicht war bevor ich den Brief von der KK erhalten habe oder ob mein Schreiben akzeptiert worden ist. In meinem Brief habe ich 18 verschiedene Therapeuten aufgelistet mit dem Hinweis über Behandlungstermine ect. incl. Verbindungsnachweis der Telekom.
Nach 3 Monaten im Krankenstand hatte mich eine freundliche Krankenkasenmitarbeiterin darauf hingewiesen, ich könne doch auch ein Attest bringen, das aussagt ich kann in meinem Beruf nicht mehr arbeiten, dann könne ich mich arbeitslos melden und anstatt Krankengeld Arbeitslosengeld beziehen. Mein Hausarzt hat dies sofort abgelehnt.
Ich habe regelmäßíg von der Krankenkasse Auzahlungsscheine für Krankengeld erhalten. Ich betone noch einmal, am 22.1. habe ich die einzige Aufforderung erhalten betr. Facharzterhalten
Zitat" Der beratende Arzt des MDK hat nach Prüfung der vorliegenden Unterlage festegestellt, dass aufgrund Ihres derzeitigen Krankheitsbildes eine fachärztlicheBehandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie dringend notwendig ist. Die Facharztbehandlung soll dazu dienen, eine den Beschweren entsprechend umfassende Behandlung zu erhalten. wir möchten Sie daher bitten, sich in entsprechende Mitbehandlung zu begeben. Bitte lassen Sie die Auszahlungsscheine für Krankengeld nur noch durch einen entsprechenden Facharzt ausstelen. Eine weitere Krankengeldauszahlung kann nur bei Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch einen Facharzt erfolgen. Zitat Ende.
Ich bin weder ein Simulant, noch dauernd krank, in meiner Versicherungszeit von über 25 Jahren, dass erste Krankengeld. Auch im Beiblatt zu Krankengeld steht " Sind Sie bei mehreren Ärzten in Behandlung ist es ausreichen die Arbeitsunfähigkeit von einem Art bestätigen zu lassen.
Zur Info: habe das Krankengeld bis 19.01. am Freitag erhalten. Hatte einen freundlichen Informativen Brief and die KK per Einschreiben mit Rückschein geschrieben. Bis dato keine Antwort. Weiss jetzt nicht ob die Auszahlung routinemäßgig war, weil der Auszahlungsschein eingereicht war bevor ich den Brief von der KK erhalten habe oder ob mein Schreiben akzeptiert worden ist. In meinem Brief habe ich 18 verschiedene Therapeuten aufgelistet mit dem Hinweis über Behandlungstermine ect. incl. Verbindungsnachweis der Telekom.
bleib unbedingt am Ball und auf gar keinen Fall kündigen..
die Info von der überaus freundlichen SB der KK ist eine Frechheit...so wollen sie das KG sparen..
ich habe schon Fällen gehört, dass die KK-Mitarbeiter aufgefordert haben, zu kündigen..dann wäre ja der Grund der AU evtl. nicht mehr vorhanden und so könne man sich in Ruhe eine neue ARbeitsstelle suchen..
es geht nicht um das Wohl des Patienten, sondern darum, Geld zu sparen und den Kunden dann womöglich noch tiefer in eine Depression zu bringen..
auf gar keinen Fall selber kündigen..
bei solchen Aufforderungen der KK-Mitarbeiter unbedingt schriftlich auf die Nennung der Rechtsgrundlagen bestehen..und ggf. Widerspruch und Klage..
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, so dass sogar weiter gezahlt werden muß..
bleib am Ball...
die Info von der überaus freundlichen SB der KK ist eine Frechheit...so wollen sie das KG sparen..
ich habe schon Fällen gehört, dass die KK-Mitarbeiter aufgefordert haben, zu kündigen..dann wäre ja der Grund der AU evtl. nicht mehr vorhanden und so könne man sich in Ruhe eine neue ARbeitsstelle suchen..
es geht nicht um das Wohl des Patienten, sondern darum, Geld zu sparen und den Kunden dann womöglich noch tiefer in eine Depression zu bringen..
auf gar keinen Fall selber kündigen..
bei solchen Aufforderungen der KK-Mitarbeiter unbedingt schriftlich auf die Nennung der Rechtsgrundlagen bestehen..und ggf. Widerspruch und Klage..
Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, so dass sogar weiter gezahlt werden muß..
bleib am Ball...
ich bin verwitwet, und habe meine Kinder alleine großgezogen ohne Sozialhilfe, ect. mein kleinstes Kind war 1 Jahr alt, als ich meine Ausbildung als AP gemacht habe, Kinder waren alle bei einer Tagesmutter
Zitat:
Vielleicht weiß sie ohne die Zahlung der Kasse nicht, wie sie ihre Miete zahlen soll. Oder gar ihren nächsten Einkauf.... soll es geben, Leute, bei denen das Geld so knapp ist.
Ja, dass Geld ist verdammt knapp als Alleinverdiener! Vielen Dank!!
Zitat:
Vielleicht weiß sie ohne die Zahlung der Kasse nicht, wie sie ihre Miete zahlen soll. Oder gar ihren nächsten Einkauf.... soll es geben, Leute, bei denen das Geld so knapp ist.
Ja, dass Geld ist verdammt knapp als Alleinverdiener! Vielen Dank!!
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- Beiträge: 3599
- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Mit diesen Aussagen und Zitaten wird das Bild klarer. Da schließe ich mich den übrigen Postern an - für dieses Vorgehen gibt es keine Rechtsgrundlage und der Weg eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens wurde ebenfalls nicht eingehalten.bini66 hat geschrieben: Nach 3 Monaten im Krankenstand hatte mich eine freundliche Krankenkasenmitarbeiterin darauf hingewiesen, ich könne doch auch ein Attest bringen, das aussagt ich kann in meinem Beruf nicht mehr arbeiten, dann könne ich mich arbeitslos melden und anstatt Krankengeld Arbeitslosengeld beziehen. Mein Hausarzt hat dies sofort abgelehnt.
....
Zitat" Der beratende Arzt des MDK hat nach Prüfung der vorliegenden Unterlage festegestellt, dass aufgrund Ihres derzeitigen Krankheitsbildes eine fachärztlicheBehandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie dringend notwendig ist. Die Facharztbehandlung soll dazu dienen, eine den Beschweren entsprechend umfassende Behandlung zu erhalten. wir möchten Sie daher bitten, sich in entsprechende Mitbehandlung zu begeben. Bitte lassen Sie die Auszahlungsscheine für Krankengeld nur noch durch einen entsprechenden Facharzt ausstelen. Eine weitere Krankengeldauszahlung kann nur bei Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch einen Facharzt erfolgen. Zitat Ende.
An deiner Stelle würde ich mich jetzt an den Vorgesetzten des Briefeschreibers wenden und darauf hinweisen, dass das Vorgehen jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt und dass sie dir ausstehende Krankengeld überweisen sollen.
Und dann würde ich über die Einschaltung der Aufsicht nachdenken. Ich vermute, es handelt sich um eine Kasse unter Länderaufsicht?!?
Boah, da bekomme ich gleich richtig Wut. Und ich ahne schon welchem Lager besagte Kasse zuzuordnen ist.bini66 hat geschrieben:Nach 3 Monaten im Krankenstand hatte mich eine freundliche Krankenkasenmitarbeiterin darauf hingewiesen, ich könne doch auch ein Attest bringen, das aussagt ich kann in meinem Beruf nicht mehr arbeiten, dann könne ich mich arbeitslos melden und anstatt Krankengeld Arbeitslosengeld beziehen.
@bini: Super dass das KRG bis zum 19.01. gezahlt wurde, es gab auch keine Grundlage dies nicht zu tun.
Bei der Beschäftigung mit einem anderen Fall bin ich über das hier gestolpert...
"Sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen der Mitwirkung des Leistungsberechtigten (vgl §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) als auch nach den speziellen Grundsätzen des SGB V ist die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherten auf das ihm Zumutbare (vgl insbesondere § 65 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB I) beschränkt....
Eine Ausdehnung dieser Obliegenheiten dahin, bis zum Erhalt einer nach eigener Einschätzung richtigerweise auszustellenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung neue Ärzte aufsuchen zu müssen, würde schließlich das Vertrauen zu den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden und sonst in das Leistungssystem einbezogenen Ärzten untergraben und zudem einem nicht erwünschten sog "Arzt-Hopping" zur Ausstellung bloßer "Wunschbescheinigungen" Vorschub leisten."
Das mit dem Auflisten der Fachärzte war eine gute Idee, ggf. kannst Du wie Lady Butterfly geschrieben hat die Kasse bitten für Dich den Termin beim PT zu machen.
Aber nicht wegen dem KRG-Anspruch sondern wegen der Behandlung als solches. Die Rechtsgrundlage für die Forderung der Kasse fehlt.