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Verfasst: 23.01.2015, 08:42
von Poet
@Rossi: Es findet kein Forderungsübergang statt, damit keine Übertragung von Rechten. Eine Ratenzahlung mit dem HZA ist ein Aufschub der Vollstreckung.

Verfasst: 23.01.2015, 15:31
von Czauderna
Hallo Rossi,

du selbst schreibst in deinem ersten Beitrag von einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung!!. Das HZA kann keine Vereinbarung treffen, die zur Folge hat, dass die Kasse daran gebunden ist und das Ruhen der Leistungen aufheben muss, denn im § 6 Abs. 3a SGBV heisst es auch :...Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Die Vorschriften des SGB gelten für die Krankenkasse und deshlab muss ein Partner einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung die Kasse sein.

In deinem letzten Beitrag schreibst nun von einer wirksamen Ratenzahlung - was ist das denn ?.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann genügt, dass der Versicherte von sich aus jeden Monat eine Rate zahlt deren Höhe er selbst festlegt, auch an die Kasse und damit automatisch die Leistung wieder gewährt werden muss, weil ja eine Rate gezahlt wird die eine Wirkung hat, nämlich die Rückstandsverkleinerung.
Und dass lfd Beiträge, die nicht gezahlt werden nach zwei Monaten in die Vollstreckung gegeben werden ist auch normal und hat nix mit dem Wilden Westen zu tun.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.01.2015, 15:50
von broemmel
Ich finde das sogar wirklich praktisch für die Kassen.

Wenn die Forderung an das HZA übergegangen ist, dann kann die Kasse ja das Geld vom HZA verlangen und die Jungs vom Zoll müssen halt versuchen ihre eigenen Ausgaben wieder reinzuholen :)

super Sache. Da geht sofort die Meldung über die Höhe laufenden Beitragsrückstände nach unten

Verfasst: 23.01.2015, 17:18
von Poet
@broemmel: Hoffentlich sehen alle die Ironie in Deinem Beitrag...

Verfasst: 23.01.2015, 22:56
von broemmel
Ich habe doch nur den Gedankengang von Rossi weitergeführt.

Ironie ist da völlig fehl am Platze :)

Verfasst: 24.01.2015, 00:21
von Rossi
Na klasse.

Allerdings überzeugen mich die Argumente noch nicht einmal im Ansatz.

Nach meiner bescheidenen Auffassung ist diese Klamotte das größte Versteckspiel aller Zeiten.

Wenn ich persönlich davon betroffen wäre, dann würde ich sofort im Schweingsgalopp eine einstweilie Anordnung beim zuständigen Sozailgericht beantragen; um mal zu gucken, wie ein Richter über dies wunderbare Versteckspiel denkt.

Verfasst: 24.01.2015, 00:25
von broemmel
Na dann viel Spass dabei :)

Verfasst: 24.01.2015, 00:44
von Rossi
Nun ja, diesen vermeintlichen Spaß habe ich deutschlandweit bei meinen Seminaren immer wieder.

Und das gute daran ist, dass ich dafür mittlerweile sogar einen Haufen Kohle bekomme.

Kein Problem!!

Verfasst: 24.01.2015, 01:16
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja, diesen vermeintlichen Spaß habe ich deutschlandweit bei meinen Seminaren immer wieder.

Und das gute daran ist, dass ich dafür mittlerweile sogar einen Haufen Kohle bekomme.

Kein Problem!!
Hallo,
Was haben denn deine Seminare mit Vollstreckung, Ratenzahlung und Leistungen zu tun. Deine Kunden haben doch damit keine Probleme, oder ?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 24.01.2015, 16:24
von CiceroOWL
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... onFile&v=1

Wohl dem der wie die IKK oder AOK eine eigene vollstreckung hat, ist nämlich nicht ganz unbillig.

Verfasst: 24.01.2015, 16:43
von CiceroOWL
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/66.html

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
1. der Verbände der Krankenkassen oder
2. einer bestimmten Krankenkasse

als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__51.html

Das heißt wenn alle bundesunmittelbaren Kassen die Vollstreckung durch den Zoll machen denn gilt wenn ich mich nicht ganz irre die Verwaltungsvollstreckungsordnung. SGB X würde in dem Fall SGB V schlagen als übergeordnete Vorschrift oder täusche ich mich da?

Das BVA hat dazu auch mehrfach Stellung genommen.

http://www.bundesversicherungsamt.de/fi ... iben62.pdf

Verfasst: 24.01.2015, 19:28
von Poet
@Cicero: Ich glaube dass es für das Ruhen der Leistung gar nicht darauf ankommt wer denn vollstreckt sondern ob es sich um einen Vollstreckungsaufschub handelt oder eine Ratenzahlung á la Stundung. Nur zweiteres verändert doch die Fälligkeit der Beiträge. Ich weiß nicht genau warum aber die HZA machen wohl keine Stundungen sondern nur den Aufschub. Damit die Vollstreckung ausgesetzt wird werden Teilbeträge mit dem Schuldner vereinbart. Eine Ratenzahlung wie die Stundung ist das rechtlich gesehen vielleicht nicht.

Verfasst: 24.01.2015, 21:09
von Rossi
Na ja Günter,

Zitat:
Was haben denn deine Seminare mit Vollstreckung, Ratenzahlung und Leistungen zu tun. Deine Kunden haben doch damit keine Probleme, oder ?


Ich referiere mittlerweile für unterschiedliche Zielgruppen. Nicht nur die SGB II oder SGB XII-Empfänger (kein Ruhen möglich), sondern auch für die gesetzlich bestellten Betreuer. Dort sind auch Kunden, die eben keine SGB II oder SGB XII-Leistungen erhalten.

Die gesetzlich bestellten Betreuer sind sogar häufig Rechtsanwälte, die dann vor mir sitzen und in der Regel sehr aufmerksam zuhören.

Und noch einmal, was meiner Meinung überhaupt nicht geht.

Zitat vom Poster:
Bis zu meinem Antrag auf Ratenzahlung bei der KV, waren neben dem aktuellen laufenden Beitrag noch 100,-€ offen.
In der negativen Antwort der KV wurde dann gesagt, dass diese 100,-€ nun inzwischen auch zum Hauptzollamt gingen.


So etwas nenne ich persönlich "mit Kanonen auf Spatzen schießen". Ferner kann es nicht sein, dass sobald die vermeintliche Forderung an das HZA abgegeben wurde, nichts mehr möglich ist bzw. sein soll.

Selbstverständlich gilt auch bei Übergabe an das HZA noch der § 16 Abs. 3a SGB V (wirksame Ratenzahlung) und der § 76 SGB IV (Stundung, Ermäßigung / Erlass).

Es hat offensichtlich leider den Anschein, dass hier mal geklärt werden muss, wer darüber entscheidet (wirksame Ratenzahlung / Stundung, Erlass etc.) Entweder das HZA oder die Kasse; einer von beiden auf jeden Fall.

Einfach den schwarzen Peter dem Anderen (wir haben die Forderung an das HZA abegeben); ist meines Erachtens einfach nur unterste Schublade, mehr nicht.

Aber so etwas kenne ich mittlerweile. Die Unwissenden werden einfach leider abgewimmelt.

Verfasst: 24.01.2015, 21:41
von CiceroOWL
BGH | IX ZR 115/12 v. 14.02.2013

Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger eine andere zuständige Behörde (etwa das Hauptzollamt) mit der Vollstreckung fälliger Forderungen mit der Folge, dass diese für das Vollstreckungsverfahren als Gläubigerin der Forderung fingiert wird, muss sich die ersuchende Behörde das Wissen des Sachbearbeiters der ersuchten Behörde zurechnen lassen.

Die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Sachbearbeiters des Hauptzollamts, dessen sich die Stelle bei der Vollstreckung ihrer Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG bedient hat, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu bejahen1.

Um eine Wissensaufspaltung zu vermeiden, wenn eine Behörde oder Sozialversicherung sich einer anderen Behörde als Vollstreckungsorgan bedient, darf sie sich nicht gegen die Erkenntnisse abschotten, welche die ersuchte Behörde bei der für sie durchgeführten Vollstreckung gewinnt. Dass es in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnis des Sachbearbeiters der vollstreckenden Behörde ankommt, ist ebenfalls geklärt7.

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ver ... er_6_59533

auf gut Deutsch hat das HZA eine Teilzahlung vereinbart und teilt das der Kasse mit, bedeutet das das automatisch, denn aber auch mit Bescheid, s siehe BVA Rundschreiben, das Ruhen der Leistung aufgehoben wird.

Verfasst: 24.01.2015, 22:10
von Rossi
Na wunderbar Jochen.

Jenes ist doch mein Reden.

Jetzt muss das HZA nur noch die Kasse die wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mitteilen, mehr nicht. Danach wird alles gut oder auch nicht.

Ich nehme die Klamotte mal zu meinen Seminarunterlagen, denn so etwas scheint in der Praxis wohl häufiger vorzukommen. Dies sollte der Thread hier wohl beweisen. Mttlerweile hat mein Seminarscript schlappe 380 Seiten, in denen die Abwehrhaltung der Kassenpraxis schriftlich festgehalten wird. Jede Woche wächst leider das Scirpt, warum auch immer.