stemwi hat geschrieben:
Ab dem 19.11.2014 wurde ich arbeitsunfähig bis 31.12.2014
Ja meine Ärztin hatte bis 12.00 Uhr an diesem Tag Sprechzeiten.
am 02.01.2015 wurde diese eingelesen,
für den 31.12. brauchte sie ja noch nicht eingelesen werden.
Hallo stemwi,
ich glaube nicht, das Dein Widerspruch erfolgreich sein wird,
obwohl es am Anfang anders aussah.
ich dürfte es nicht alleine so sehen, da ein Widerspruch in Deinen Aussagen besteht,
nach Deiner Aussage, bist Du am 19.11.2014 bei Deiner Ärztin vorstellig geworden, dabei wurde, wie es gängige Handlungsweise ist, Deine Chip-karte eingelesen.
Am 31.12.2014 wurde diese NICHT noch einmal eingelesen, dieses ist auch nicht üblich ( 4 Quartal 2014 )
aber :am 02.01.2015 wurde diese eingelesen,
Da Deiner Aussage nach, nur aus Versehen der 02.01.2015 statt des 31.12.2014 von Deiner Ärztin auf dem Auszahlungsschein eingetragen wurde.
Für mich ist es in keinster Weise nachvollziebar, warum die Praxis die Karte am 02.01.2015 ( 1 Quartal 2015 ) einlesen sollte.
dazu Bestand ja überhaupt kein Grund, da Du den Auszahlungschein in der Praxis nur abgeholt hast, ohne Deinen Doc zu sehen
Sinn würde das einlesen der Karte nur machen, wenn Du am 02.01.2015
bei der Ärztin persönlich vorstellig geworden bist, und nicht schon am 31.12.2014
aus diesem Grunde klinke ich mich hier aus.
Gruß Bully