Verfasst: 27.10.2014, 21:49
Im Grunde genommen hat der Gesetzgeber das alles im Sinne der Versicherten geregelt. Tritt eine Sperrzeit oder aber ein Ruhenstatbestand beim ALG ein, tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen trotzdem mit dem 29. Tag der Sperrzeit/des Ruhenstatbestandes ein. Nehmen wir mal folgendes Beispiel:
Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.09.2014
Ruhen des Arbeitslosengeld bis: 20.11.2014
Dann würde, obwohl kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, ab 29.09.2014 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen eintreten und die Agentur für Arbeit die Beiträge übernehmen. Der Zwischenzeitraum zwischen den beiden Pflichtversicherungsverhältnissen ist kürzer als ein Monat und deshalb durch den nachgehenden Anspruch abgedeckt.
Ich habe mal das Urteil rausgesucht, das genau auf deinen Fall passt: https://openjur.de/u/608934.html
Das große Problem bei dir ist, dass durch die Arbeitsunfähigkeit keine Vermittlungsfähigkeit besteht, deshalb kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und keine Pflichtversicherung eintritt. Bevor hier der erste Fall dieser Art aufschlug, hätte ich gedacht, dass ein Ruhen bedeutet, dass die Leistung nach dem Ruhen gezahlt wird bzw. die Leistungsfortzahlung an alog der Gehaltsfortzahlung des Arbeitgeber einsetzt. Das ist aber leider nicht der Fall.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.09.2014
Ruhen des Arbeitslosengeld bis: 20.11.2014
Dann würde, obwohl kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, ab 29.09.2014 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Arbeitslosen eintreten und die Agentur für Arbeit die Beiträge übernehmen. Der Zwischenzeitraum zwischen den beiden Pflichtversicherungsverhältnissen ist kürzer als ein Monat und deshalb durch den nachgehenden Anspruch abgedeckt.
Ich habe mal das Urteil rausgesucht, das genau auf deinen Fall passt: https://openjur.de/u/608934.html
Das große Problem bei dir ist, dass durch die Arbeitsunfähigkeit keine Vermittlungsfähigkeit besteht, deshalb kein Arbeitslosengeld gezahlt wird und keine Pflichtversicherung eintritt. Bevor hier der erste Fall dieser Art aufschlug, hätte ich gedacht, dass ein Ruhen bedeutet, dass die Leistung nach dem Ruhen gezahlt wird bzw. die Leistungsfortzahlung an alog der Gehaltsfortzahlung des Arbeitgeber einsetzt. Das ist aber leider nicht der Fall.