Verfasst: 12.05.2014, 17:38
Es geht mir nicht darum, was geregelt ist. Das ist doch klar.
Vielleicht fällt noch jemanden etwas ein zu meinem Beiträgen.
Also ist § 3 BVSzGs – Beitragspflichtige Einnahmen für nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführte Einnahmen in der Praxis nicht durchsetzbar, wenn die KV keine Anhaltspunkte hat.
Also stimmt meine Feststellung, dass jemand ganz schön blöd sein muss, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.
Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?
Kann die KV einfach so Kontoauszüge anfordern? Wird das abgedeckt durch § 6 BVSzGs (3) Satz 2?:
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."
und (4) Satz 1:
"Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"
Vielleicht fällt noch jemanden etwas ein zu meinem Beiträgen.
Also ist § 3 BVSzGs – Beitragspflichtige Einnahmen für nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführte Einnahmen in der Praxis nicht durchsetzbar, wenn die KV keine Anhaltspunkte hat.
Also stimmt meine Feststellung, dass jemand ganz schön blöd sein muss, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.
Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?
Kann die KV einfach so Kontoauszüge anfordern? Wird das abgedeckt durch § 6 BVSzGs (3) Satz 2?:
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."
und (4) Satz 1:
"Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"