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Verfasst: 25.04.2014, 09:24
von paul59
Liebe(r) GerneKrankenVersichert,

danke für die Information und die damit verbundene Mühe!

Zu Absatz 1: Verstanden.

Zu Absatz 2: Verstanden. Frage: Wer trägt die Kosten für die weiterlaufende Mitgliedschaft? Was ist mit RV und AV? Muss man sich hier gesondert kümmern?

Zu Absatz 3: Verstanden und sehe ich genauso. Der Versicherte hat eine gesicherte (G) Diagnose seines Hausarztes, hat gerade einen kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten gefunden (was gar nicht so leicht ist) und steht auf der Warteliste einer psychosomatischen Tageseinrichtung. Er hält damit gerade 'seinen Kopf über Wasser'. Dass er sich einer KKärztlichen Überprüfung gegenüber sieht, habe ich schon gelesen.

Was soll der Versicherte machen? Er ist verzweifelt. Soll er seine Krankheit vernünftig auskurieren und in finanzielle Schieflage geraten oder möglichst schnell 'gesunden', um die ALG1 Phase auszulösen? Das ist schon eine be ... scheidene Situation. Das sehen wir wohl alle.

Danke und Gruß

paul59

Verfasst: 25.04.2014, 10:20
von GerneKrankenVersichert
KKA hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: Aber selbst wenn die Kasse das Ruhen rechtlich sauber begründen könnte/würde
Welche rechtliche Grundlage greift hier, 44/3?
Nein, die Gleichstellung mit § 49 Abs. 1 SGB V. Weitere Infos enthält dieses Urteil: http://openjur.de/u/598758.html , die zugrundliegenden BSG-Urteile gibt es leider nur kostenpflichtig.
KKA hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben: ....Das heißt, nach Ablauf der Ruhenszeit lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.
Ruhenszeit = 6 Wochen, bzw. möglicherweise 5 Wochen in diesem Fall?

Gruss
KKA
Ja, allerdings immer mit der Einschränkung, dass rechtlich haltbar. Das sehe ich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht.

Verfasst: 25.04.2014, 10:33
von GerneKrankenVersichert
paul59 hat geschrieben:
Zu Absatz 2: Verstanden. Frage: Wer trägt die Kosten für die weiterlaufende Mitgliedschaft? Was ist mit RV und AV? Muss man sich hier gesondert kümmern?
Der Versicherte selbst muss die Beiträge übernehmen, da die Beitragsfreiheit nur bei BEZUG von Krankengeld gilt.

paul59 hat geschrieben: Was soll der Versicherte machen? Er ist verzweifelt. Soll er seine Krankheit vernünftig auskurieren und in finanzielle Schieflage geraten oder möglichst schnell 'gesunden', um die ALG1 Phase auszulösen? Das ist schon eine be ... scheidene Situation. Das sehen wir wohl alle.

Danke und Gruß

paul59
Wenn aufgrund des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit beim Arbeitsamt gedroht hätte, hätte diese Zeit ohnehin finanziell überbrückt werden müssen. Hätte das Arbeitsamt ohne Sperrzeit gezahlt, hast du Recht. Dann würde ich mir das noch zusätzlich vom Arbeitsamt bestätigen lassen und der Kasse einreichen. Dann ist das G'schmäckle nämlich nicht mehr so intensiv.

Verfasst: 25.04.2014, 13:52
von KKA
Danke @ GKV.

Dem Urteil zufolge stand die Kasse in Vorleistungspflicht. Das sehe ich in diesem Fall, so wie von Paul59 geschildert, für gegeben. Eine mögliche Einschränkung sehe ich allerdings noch im inhaltlichen Grund des Aufhebungsvertrags, denn anderenfalls könnte die Regel 'trotz Aufhebungsvertrag besteht grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldzahlung' gelten und demzufolge Betroffene auf 44/1 rechtmäßig pochen. Ist meine Vermutung korrekt?

Interessanter Fall!

Gruss
KKA

Verfasst: 26.04.2014, 09:32
von CiceroOWL
Krankengeld wird auch im Ruhenszeitraum gezahlt, denn es handelt sich hier um eine Einmalzahlung die nicht angerechnet wird. BSG Urteil. Das heißt, sofern das EFZ durch den AG endet und vor dem Beginn der Arbeitslsoigkeit Krankengeld gezahlt wird, muss das Krankengeld weiter gezahlt werden, heißt denn , sofern keine Sperrzeit vorliegt, Anmeldung und Abmeldung durch die AfA, mit Ruhneszeitraumangabe, Weiterzahlung des Krankengeldes, wenn der AN wieder fit sein sollte, wird denn ALG I gezahlt.

Meiner Meinung nach.

Gruss.

jochen
Die Ruhenswirkung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 1 wird allerdings nur durch laufendes Arbeitsentgelt ausgelöst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht zum Ruhen des Krankengeldes, auch wenn es beitragspflichtig ist. Eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Urlaubsabgeltung bewirkt ebenfalls nicht ein Ruhen des Krankengeldes.
http://www.haufe.de/personal/personal-o ... 31047.html

Verfasst: 26.04.2014, 11:03
von Poet
@Cicero: Hier endet die LFZ des AG aber gleichzeitig mit dem BVH und die Leistungssperre AfA wurde ggf. durch den Aufhebungsvertrag ausgelöst.

Verfasst: 26.04.2014, 11:24
von CiceroOWL
Die Zauberformel heißt wichtiger Grund, wenn klar ersichtlich ist das BV eh von seiten des AG gelöst werden sollte und dies trotz Gericht usw, sofern denn auchnoch ärztlich begründet wird das BV nicht fortgesetzt werden kann ,aus gesundheitlichen Gründen, so tritt die Sperrzeit nicht in den Vordergrund. sondern die Ruhenszeit. Sofern die Ruheszeit in den Vordergrund tritt, besteht ein Anspruch auf KG.

Verfasst: 26.04.2014, 14:07
von Poet
@Cicero: Sehe ich genauso, Tipp hatte ich auch gegeben. Zusammen mit GKVs-Tipp mit der AfA könnte es klappen.