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Verfasst: 08.04.2014, 12:34
von michaa85
Der Vorauszahlungsbescheid gilt auch bei der IKK und nach dortiger Auskunft auch bei allen anderen gesetzlichen Krankenkassen. Sofern das Einkommen allerdings faktisch höher ausfällt, muss eine Nachzahlung entrichtet werden. (das habe ich ja schon erwähnt)

Fällt das Einkommen faktisch niedriger aus, wird es keine Rückerstattung geben. Wobei man das ja auch in unzähligen Foren nachlesen kann. :x

Wer also auf der sicheren Seite sein will, sollte grundsätzlich den Vorauszahlungsbescheid herabsetzen lassen!

Verfasst: 08.04.2014, 13:37
von Poet
...nur der fachlichen Korrektheit halber. Die letzte Aussage ist falsch. Der Vorauszahlungsbescheid wird von den meisten Kassen nur zusammen mit weiteren Unterlagen akzeptiert und die abweichende Beitragsbemessung nur unter eng gefassten Kriterien durchgeführt.

Verfasst: 12.04.2014, 19:13
von michaa85
Kannst Du deine These auch untermauern? Das was du schreibst ist schlichtweg Unsinn!

Verfasst: 13.04.2014, 02:53
von roemer70
michaa85 hat geschrieben:Kannst Du deine These auch untermauern? Das was du schreibst ist schlichtweg Unsinn!
Michaa85, Unsinn ist es, Poets Aussage als Unsinn zu bezeichnen.

Hier ist das Fundament, das er meint (Hervorhebung durch mich):
§ 6 BVSzGs hat geschrieben:Abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 ist auf Antrag des Mitgliedes das Arbeitseinkommen über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 EStG, ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
zu finden hier: http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rfGrds.pdf

Verfasst: 13.04.2014, 13:57
von michaa85
Das man eine GuV für das Finanzamt anfertigen muss, um den niedrigeren Vorauszahlungsbescheid zu erhalten, sehe ich als selbstverständlich an und habe ich zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

Selbstredend sollte man für seine Krankenkasse die GuV (1. Quartal) dem Vorauszahlungsbescheid beifügen. Die Krankenkasse akzeptiert in jedem Fall den Vorauszahlungsbescheid. Daraus resultiert grundsätzlich, dass der KV Beitrag entsprechend angepasst wird.

Vielleicht versteht Poet ja diese Tatsache (GuV mitschicken) unter "eng gefasste Kriterien"?

michaa85

Verfasst: 13.04.2014, 14:23
von Czauderna
michaa85 hat geschrieben:Das man eine GuV für das Finanzamt anfertigen muss, um den niedrigeren Vorauszahlungsbescheid zu erhalten, sehe ich als selbstverständlich an und habe ich zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

Selbstredend sollte man für seine Krankenkasse die GuV (1. Quartal) dem Vorauszahlungsbescheid beifügen. Die Krankenkasse akzeptiert in jedem Fall den Vorauszahlungsbescheid. Daraus resultiert grundsätzlich, dass der KV Beitrag entsprechend angepasst wird.

Vielleicht versteht Poet ja diese Tatsache (GuV mitschicken) unter "eng gefasste Kriterien"?

michaa85
Hallo,
wenn ich dazu mal meine Praxiserfahrung bei uns, aber auch aus Kenntnis bei anderen Kassen, einfließen lassen darf - es ist mitnichten so dass die Kassen in jedem Fall den Vorauszahlungsbescheid akzeptieren, es sollte m.E. vielmehr heißen "grundsätzlich führen Vorauszahlungsbescheide zu einer Veränderung der Beitragshöhe in Form der vorläufigen Einstufung" - meine Erfahrung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.04.2014, 16:39
von broemmel
Ich Frage mich woher der Micha seine Information hat die er hier so vehement vertritt

Verfasst: 13.04.2014, 19:04
von Poet
...nun, dann lassen wir doch dem Micha seine Erkenntnisse.

Mir ging es nur darum, dass diese Aussage:
"Wer also auf der sicheren Seite sein will, sollte grundsätzlich den Vorauszahlungsbescheid herabsetzen lassen!"
nicht für die Nachwelt unkommentiert stehen bleibt, denn in diesem Vorgehen stecken gleich zwei Nachzahlungsrisiken, auch wenn unser TE glaubt, somit der Kasse ein Schnippchen zu schlagen. Das ganze macht nur Sinn bei einer akuten existenzbedrohenden Situation (und nur dafür ist es gedacht), dafür kann es zeitversetzt bei der Steuerlast und den KV-Beiträgen rückwirkend zu einer werden. "Die Bank gewinnt immer..."

Alles andere wurde hier schon beantwortet...Danke!

Verfasst: 13.04.2014, 22:08
von derKVProfi
Da steckt noch ein Risiko in dem Tipp.

Wer besseren Wissen seine Vorauszahlungsbescheide reduzieren lässt, der kommt mit der Finanzbehörde in arge Probleme. Da muss man ja etwas erklären.

Das kann ein Steuerstrafbestand erfüllen. Da winken dann meine 8 Jahre Ehrenrichter am Finanz- und Verwaltungsgericht!

Ich halte den Tipp für brandgefährlich!

P.S.: Aktuell letzte Woche im Umfeld vom Finanzamt sogar wortwörtlich so gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgesprochen worden.