Verfasst: 10.03.2014, 00:13
Egal - 8.1.2. ist GeschichtePoet hat geschrieben:@GKV:Welchen Einwand? Ich habe eine Frage gestellt, denn es wundert mich dass die Kasse seinen genauen Fall und diese Regelung kannte oder hat man ihn einfach aufgenommen als JAEG-Unterschreiter? Selbst das geht ja nicht so einfach nur durch Erklärung des Mitgliedes?GerneKrankenVersichert hat geschrieben: ???
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V. Da ist alles genauso geregelt wie von Sunny beschrieben. Und mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch dies Befreiung aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses. Ich verstehe deinen Einwand nicht im entferntesten.
und 8.1.3. ist nur Mutmaßung:
Wo hat die Fragestellerin ausgesagt, dass Sie die Vorausetzung in dieser Form erfüllt? Nirgends!3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit und Nachpflegephase werden angerechnet,