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Verfasst: 15.04.2014, 14:10
von broemmel
Innerhalb der Gewährleistungspflicht wurde festgestellt das der ZE fehlerhaft ist und neu angefertigt werden muss.

Insofern ist der alte ZE noch nicht abgeschlossen. Ich meine die Gewährleistung beginnt mit der vollständigen und korrekten Eingliederung. Müsste ich sonst genauer nachschauen, aber Deine Kasse hat ja wohl auch geprüft und besteht auf Neuanfertigung durch den alten Zahnarzt.

Und die Versichertengemeinschaft trägt die Kosten des Zahnersatzes durch einen Vertragsbehandler. Dieser muss ihn neu anfertigen ohne zusätzliche Kosten. Der Versicherte möchte einen anderen Zahnarzt. Grundsätzlich kein Problem, wir haben ja die freie Arzt-/Zahnarztwahl.

Allerdings gehen Mehrkosten die dadurch entstehen zu Lasten des Versicherten und nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Wieso soll die Gemeinschaft die Kosten doppelt bezahlen aufgrund der ausgeübten freien Arztwahl.

Da bleibt wohl nur das Gespräch zwischen Patient und altem Zahnarzt damit Deine Wünsche in Erfüllung gehen. Normalerweise kein Problem, da es für den Zahnarzt relativ egalt ist, ob er einen Zahnersatz erstattet oder einen Zahnersatz auf eigene Kosten neu erstellt. Ist eigenlich ein Nullsummenspiel für den Zahnarzt.

Aber das ist Dein Problem, nicht das der Kasse. Die kann nur fragen, ob der Zahnarzt dazu bereit ist. Wenn er das nicht ist, sind der Kasse die Hände gebunden.

Verfasst: 15.04.2014, 14:24
von Patient Hans Meier
Danke für die Infos, wobei:
broemmel hat geschrieben:...Normalerweise kein Problem, da es für den Zahnarzt relativ egalt ist, ob er einen Zahnersatz erstattet oder einen Zahnersatz auf eigene Kosten neu erstellt. Ist eigenlich ein Nullsummenspiel für den Zahnarzt...
..ein Nullsummenspiel ist Das m.E. nicht. Macht der Alte den ZA selbst neu, hat er nur die reinen Kosten. Muß er dagegen dem neuen ZA dessen Rechung bezahlen, trägt er auch dessen "Unternehmerlohn/Gewinn", aber diese Feinheit ist Hier nicht wichtig.

Läuft wohl darauf hinaus, daß der Pat. bei Neuanfertigung bei einem neuen ZA erstmal selbst bezahlen muß. Und dann versuchen muß den Betrag beim Alten einzuklagen. Dazu muß er glaube ich darlegen daß Verhältnis zum Alten sei zerrüttet und wenn Das Gericht dem folgt, dann ist die Klage erfolgreich. Wichtig könnte dabei sein daß ein Behandlungsfehler festgestellt wurde.
Es gibt dazu einen Link: (weiß aber nicht wie repräsentativ der ist)
http://www.n-tv.de/ratgeber/Bei-Aerztef ... 67886.html

Verfasst: 15.04.2014, 14:44
von broemmel
Die Rechnung ist nicht korrekt.

Wenn der ZE vom Zahnarzt erstattet wird geht er bei Minus raus. Seine Arbeit ist nämlich nicht entlohnt worden obwohl er die ja nachweislich hatte.

Wenn er den ZE neu anfertigt hat er doppelte Arbeit und er muss die Kosten des Labors ebenfalls tragen. Da er dann das Material mit bezahlen muss hat er wohl keinen Gewinn erwirtschaftet.

Die Klage geht wohl eher ins Leere. Du verklagst ihn obwohl er bereit ist die Leistung zu erbringen. Das er dafür qualifiziert sein sollte hat er mit seinem Abschluss als Zahnarzt erbracht.

Warum soll das Gericht ihn jetzt verurteilen?
Für eine Leistung die er erbringen wollte, für die er qualifiziert wäre und die für Dich kostenfrei wäre?

Da empfehle ich mal ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt. Oder zielführender ein Gespräch mit dem Zahnarzt. Denn was ich hier so raushöre hat das wohl noch nicht umfassend stattgefunden.