Hallo KV-Profi
wie ich dir schon mehrfach geschrieben habe....
die Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG
nicht die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/
nun ja, ich würde ja behaupten, dass es sich bei den meisten hier besprochenen Fällen um solche "an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in dem Medium Internet handelt.
also: keine Rechtsdienstleistung
In den folgenden Paragraphen wird übrigens geregelt, wer dazu befugt ist - Versicherungsberater gehören nicht dazu. Wer Rechtsdienstleistungen erbrigen will, muss die dazu erforderliche Fachkunde nachweisen und wird nach einem speziellen - ebenfalls im Gesetz genannten - Verfahren registriert und unterliegt der Aufsicht der dafür zuständigen Behörde. Wer zu dem Personenkreis gehört, der Rechtsdienstleistungen erbringen darf, ist überprüfbar im Rechtsdienstleistungsregister.
das Rechtsberatungsgesetz (dass nicht mehr gültig ist) erlaubte auch Versicherungsberatern die Beratung "bei bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen und bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall"
http://www.gesetzesweb.de/RBerG.html
nun ja, wie gesagt - das ist Vergangenheit. Im aktuellen Rechtsdienstleistungsgesetz stehen im Gegensatz zu deinen Ausführungen weder Versicherungsberater noch Frachtprüfer, nur noch Rentenberater und Inkassodienstleister. deine folgende Aussage
derKVProfi hat geschrieben:Die Erlaubnis wird jeweils für einen der in § 10 genannten Sachbereiche erteilt, z.B. Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer
ist also so nicht korrekt zur Überprüfung mal den Originaltext:
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu bestimmen.
(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche beschränkt werden.
(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__10.html
ich kann da beim besten Willen keine Versicherungsberater mehr erkennen....
auch dieser Satz stimmt so nicht
derKVProfi hat geschrieben:Keine Erlaubnis erforderlich für Rechtsanwälte, Zwangs-, Insolvenz- und Vermögensverwalter sowie Angestellte in Angelegenheiten des Dienstherrn.
die Insolvenzverwalter stehen noch eindeutig im § 10 RDG drinnen, sie benötigen ebenso wie z. B. Rentenberater eine Erlaubnis nach dem RDG
Auch Rechtsanwälte benötigen übrigens eine Erlaubnis - sie müssen sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zulassen. Dabei müssen sie u. a. die Befähigung zum Richteramt (absolviertes 2. Staatsexamen) belegen und weitere Unterlagen vorlegen. Bei Bedarf kannst du hier nachschauen
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PD ... 120913.pdf
DerKVProfi hat geschrieben:geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
DerKVProfi hat geschrieben:1.
Begriff: Besorgung von Rechtsangelegenheiten für andere, die die individuelle, konkrete Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Geregelt im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das am 1.7.2008 das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat. Die R. ist generell nur zugelassenen Rechtsanwälten oder diesen gleichgestellten Personen gestattet. Andere Personen bedürfen der Erlaubnis nach dem RDG.
2.
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
Ausführliche Erklärung:
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen.
die von dir benutzten und von mir mit fetter Schrift markierten Begriffe wurden mit dem RDG ganz bewusst abgeschafft:
Deutscher Bundestag hat geschrieben:Das Rechtsdienstleistungsgesetz löst sich auch terminologisch vom historisch belasteten Rechtsberatungsgesetz, indem es anstelle der überkommenen Begriffe der Geschäftsmäßigkeit, der Rechtsbesorgung und der Rechtsberatung den zentralen Begriff der – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Rechtsdienstleistung einführt.
Quelle:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603655.pdf
einfach mal durchlesen, ist sehr aufschlussreich
ich habe den Eindruck, dass du das (alte und abgeschaffte) Rechtsberatungsgesetz und das (neue und aktuelle) Rechtsdienstleistungsgesetz gekonnt vermischst - ob mit Absicht oder versehentlich aus Unwissenheit kann ich nicht beurteilen.
Für dich als Versicherungsberater gilt: du darfst über Versicherungen beraten laut Gewerbeordnung, nicht laut Rechtsdienstleistungsgesetz
derKVProfi hat geschrieben:Lesen bildet! Und wenn jemand meint, dass hier tatsächlich nur zu Krankenkassen beraten wird, und dass das keine Rechtsberatung ist, der irrt gewaltig! Das Krankenkassenforen keine Juraforen sind - sorry, aber das ist schon grenzwertig als Meinung!
ja richtig, KVProfi, lesen bildet - also lies dir mal das RDG und dessen Begründung durch.....und denk darüber nach.
derKVProfi hat geschrieben:Wie sagte letztens jemand hier: das ist doch Versicherungsberatung und keine Rechtsberatung! AUA!
ich schrei ganz laut AUA, wenn jemand behauptet, dass Versicherungsberatung doch das gleich wie Rechtsberatung ist... und aus einem alten, nicht mehr gültigen Gesetz und einem neuen, aktuellen Gesetz einen Einheitsbrei kocht
vielleicht solltest du also deine Marketingstrategie überdenken....und aufhören, die User hier zu verwirren.
Und nicht in allen Foren darüber schreiben, dass es sich um unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt - wenn es nicht so ist.
in diesem Sinn: einen schönen Abend noch