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Verfasst: 14.02.2014, 12:31
von darjaaa
ist es eventuell möglich oder bringt es was wenn er sich vom Arzt die Krank Schreibung rückwirkend ausstellen lässt also nicht vom 7.1 sondern vielleicht vom 5.1 dann würde es doch gehen und kann ein Arzt das machen? Da er ja eigentlich vom 2.1-6.1 wegen einer Erkältung kg war, weil sein Arzt nicht da war??
Den eigentlich war er ja schon seit dem 15.12 mit dem Knie krank.
Verfasst: 14.02.2014, 13:30
von Poet
@darjaa: Nein, eine rückwirkende AU-Feststellung ist nur in absoluten Ausnahmenfällen möglich.
Zur anderen Frage:
Die Krankenkasse bekommt die Abmeldung vom Arbeitgeber erst zeitversetzt und hat daher jetzt erst feststellen können, dass das BVH wirklich zum 06.01.2014 geendet hat.
Zur wesentlichsten Frage:
Für die Kündigungsschutzklage hat man im Regelfall nur 3 Wochen Zeit. Hier ging es aber um die Frage ob die Kündigung denn auch von der Frist her zulässig war und dass es eine rückwirkende Kündigung gar nicht gibt und auch nicht eine fristgerechte Kündigung von einem Tag auf den anderen. Für das was Du hier schilderst, gäbe es nur einen Grund: Eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung zum 06.01.2014, die schriftlich etwas später zugegangen ist. Das ist aber dann was ganz anderes. Dazu muss Dein Dad aber einen Bock geschossen haben...
Ich sehe jetzt nur noch die Chance, dass Dein Papa sich als vermittelbar auf dem Arbeitsamt meldet. Ob die gearbeiteten Monate für einen ALGI- Anspruch ausreichen und ob die AfA ihm die ev. verhaltensbedingte Kündigung dabei zur Last legt, kann nur die AfA beantworten.
Verfasst: 14.02.2014, 16:22
von KKA
Poet hat geschrieben:@darjaa: Nee,auch eine Kündigung innerhalb der Probezeit hat Fristen. Hier stimmt etwas nicht.
Das ist nicht ganz richtig, Poet.
Eine fristlose (korrekt: Außerdordentliche) Kündigung ist dann gegeben, wenn das sog. Dauerschuldverhältnis von einer Seite des Vertragspartners aus einem wichtigen Grund gekündigt wird. Dabei sind i.d.R. weder gesetzlich vorgegebene, noch Tarif-vertragliche Kündigungsfristern einzuhalten.
Es kommt allerdings primär darauf an, aus welchem Grund die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde (um festzustellen, ob diese juristisch haltbar ist)! So unterliegt eine außerordentliche Kündigung in der Probezeit durchaus einer 2-wöchigen Kündigungsfrist, diese kann aber aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB aufgehoben werden.
Natürlich steht es dem gekündigten Arbeitnehmer zu, nach § 4 KSG gegen die außerordentliche Kündigung zu klagen (sofern der Betrieb mehr als 10 AN beschäftigt).
Gruss
KKA
Verfasst: 14.02.2014, 18:39
von Poet
@KKA: Bitte meinen letzten Thread vor Deinem lesen.
Verfasst: 16.02.2014, 19:36
von darjaaa
Hallo
wir haben uns entschieden über einen Rechtsanwalt gegen die Kündigung und gegen die KK vorzugehen. Mal schauen ob es was bringt aber ein Versuch ist es denke ich mal wert.
Ich danke euch für eure Antworten und eure Hilfe.
Liebe Grüße Darjaaa