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Verfasst: 15.02.2014, 11:24
von GerneKrankenVersichert
Poet hat geschrieben:@Rossi: Das ist umso ärgerlicher weil unsere User bei 4 Stellen angefragt hat und 4x die falsche Auskunft bekommen hat. Selbst die alte Kasse, die vom Wiederaufleben der Mitgliedschaft ohne große Werbung hätte profitieren können, hat ihn nicht gleich genommen...aaaaaaaaaaargh.
Welche alte Kasse????

Dass 4 Stellen eine falsche Auskunft geben, erscheint mir irgendwie seltsam und da vermute ich, dass in der Kommunikation etwas schiefgelaufen ist oder der Fall damals noch nicht so eindeutig klar war wie heute. Eine mögliche Erklärung, basierend auf den hier geschilderten Fakten und dem damals noch nicht ergangenen Urteil des BSG, d. h., die Kassen und auch das Bürgertelefon gingen noch davon aus, dass eine gesetzliche Versicherung unmittelbar vor dem Bezug von ALG2 erforderlich ist, damit die Versicherungspflicht eintritt, könnte wie folgt aussehen:
Ullis hat geschrieben: und aufgrund einer 4-Wochen-Regelung hatte ich noch bis Mitte Juni die norwegische gesetzliche Versicherung.
Ich vermute, dass es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Versicherung, sondern um einen nachgehenden Leistungsanspruch, wie wir ihn auch in Deutschland kennen, handelt. Und da Ullis
Ullis hat geschrieben: Rückkehr am 17.06. abends, Antrag beim Jobcenter am 18.06. und ab da bewilligt
sofort nach der Rückkehr einen Antrag beim Jobcenter stellte, wurde bei der Anfrage wahrscheinlich nur die Versicherungspflicht als ALG2-Bezieher, nicht jedoch die nachrangige Versicherungspflicht nach 5,1,13 geprüft. Und wenn - nach damaliger Rechtsauffassung der Kassen und wohl auch des Bürgertelefons - nicht unmittelbar vor dem Bezug von ALG2 eine GKV bestand, sondern nur ein nachgehender Anspruch, wurde die VP als ALG2-Bezieher abgelehnt, was in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V dazu führt, dass auch die VP nach 5,1,13 nicht eintritt.

Für meine Theorie spricht m. E., dass die Auskunft der Kassen jetzt eine andere war, da sie entgegen der Anschuldigungen von Rossi das BSG-Urteil sehr wohl beachten. Bei uns ging extra eine Extra-Mitteilung raus, dass die Position der Kassen rechtlich nicht haltbar ist und die Sachverhalte nun anders beurteilt werden müssen.

Verfasst: 15.02.2014, 13:17
von Poet
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Poet hat geschrieben:@Rossi: Das ist umso ärgerlicher weil unsere User bei 4 Stellen angefragt hat und 4x die falsche Auskunft bekommen hat. Selbst die alte Kasse, die vom Wiederaufleben der Mitgliedschaft ohne große Werbung hätte profitieren können, hat ihn nicht gleich genommen...aaaaaaaaaaargh.
Welche alte Kasse????
...sorry, ich hatte es so aufgefasst, dass vor der DKV-Zeit eine Mitgliedschaft bei der Barmer bestand.

Verfasst: 17.02.2014, 07:50
von CiceroOWL
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Poet hat geschrieben:@Rossi: Das ist umso ärgerlicher weil unsere User bei 4 Stellen angefragt hat und 4x die falsche Auskunft bekommen hat. Selbst die alte Kasse, die vom Wiederaufleben der Mitgliedschaft ohne große Werbung hätte profitieren können, hat ihn nicht gleich genommen...aaaaaaaaaaargh.
Welche alte Kasse????

Dass 4 Stellen eine falsche Auskunft geben, erscheint mir irgendwie seltsam und da vermute ich, dass in der Kommunikation etwas schiefgelaufen ist oder der Fall damals noch nicht so eindeutig klar war wie heute. Eine mögliche Erklärung, basierend auf den hier geschilderten Fakten und dem damals noch nicht ergangenen Urteil des BSG, d. h., die Kassen und auch das Bürgertelefon gingen noch davon aus, dass eine gesetzliche Versicherung unmittelbar vor dem Bezug von ALG2 erforderlich ist, damit die Versicherungspflicht eintritt, könnte wie folgt aussehen:
Ullis hat geschrieben: und aufgrund einer 4-Wochen-Regelung hatte ich noch bis Mitte Juni die norwegische gesetzliche Versicherung.
Ich vermute, dass es sich hierbei nicht um eine tatsächliche Versicherung, sondern um einen nachgehenden Leistungsanspruch, wie wir ihn auch in Deutschland kennen, handelt. Und da Ullis
Ullis hat geschrieben: Rückkehr am 17.06. abends, Antrag beim Jobcenter am 18.06. und ab da bewilligt
sofort nach der Rückkehr einen Antrag beim Jobcenter stellte, wurde bei der Anfrage wahrscheinlich nur die Versicherungspflicht als ALG2-Bezieher, nicht jedoch die nachrangige Versicherungspflicht nach 5,1,13 geprüft. Und wenn - nach damaliger Rechtsauffassung der Kassen und wohl auch des Bürgertelefons - nicht unmittelbar vor dem Bezug von ALG2 eine GKV bestand, sondern nur ein nachgehender Anspruch, wurde die VP als ALG2-Bezieher abgelehnt, was in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V dazu führt, dass auch die VP nach 5,1,13 nicht eintritt.
.
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec ... 79880.html

Wobei 6 Abs. 3 SGB V hier auch nicht mehr greift.

Verfasst: 17.02.2014, 13:23
von GerneKrankenVersichert
Hmm, war ein Versuch, mir zusammenzureimen, wie es dazu kommt, dass gleich vier verschiedene Stellen eine identische falsche Auskunft geben. Aber ist ja eigentlich auch egal, mittlerweile ist die Rechtslage klar und mit der Versicherung scheint es ja auch geklappt zu haben.