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Verfasst: 01.02.2014, 05:58
von derKVProfi
1. Du bist Versicherungasmakler???

2. Du bietest Rechstberatung an?

3. gegen Entgelt?

4. Du weißt, was Du tust?

Deckung durch die VSHV? NEIN!!!

Deckung durch gewO? NEIN!!

Illegale Rechtsberatung?? JA!!!

Verfasst: 01.02.2014, 12:03
von Bully
derKVProfi hat geschrieben:

Illegale Rechtsberatung?? JA!!!

ja, das ist die eine Seite,

Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Ich bin seit 30 Jahren selbstständiger Versicherungsmakler.
und das die andere

ich finde es beschämend, das Sie mit Ihrer unseriösen Handlungsweise
jeden ehrlich seriös arbeitenden Kollegen Ihrer Zunft in Verruf bringen.

für mich zählen Sie zu den schwarzen Schafen.

Verfasst: 01.02.2014, 12:16
von Poet
@bully & KVProfi: kein schwarzes Schaf...ein fehlgeleitetes Schaf.

Hier wird auch suggeriert, es gäbe eine Möglichkeit, durch Schreiben an eine andere Instanz, alle Krankenkassen zu Kostenübernahmen von GKV-Leistungen zu zwingen. Das zeigt aber wie wenig sich unser Makler auf Abwegen sich mit der Materie auskennt.

1. Die meisten GKV-Leistungen bedürfen keines gesonderten Antrages (und werden auch ohne Probleme übernommen).

2. Es gibt bei untersch. Auffassungen einen ganz offiziellen Weg des Widerspruches für alle Versicherten (den die Kasse hier sicherlich angewandt hat, nur das weiß unser sich feiernder TE nicht). Dass die Widerspruchsstelle oft zu Gunsten des Versicherten entscheidet und die erste Entscheidung aufhebt, ist gängige Praxis in der GKV. Dazu braucht man rd. 60Cent für einen Brief aber keine 150€ an jemand, der den heiligen Gral gefunden haben will.

3. Unser TE kennt den Unterschied von Approbation und Kassenzulassung nicht.

Verfasst: 01.02.2014, 13:15
von Leistungszusagen_einfach
derKVProfi hat geschrieben:1. Du bist Versicherungasmakler???

2. Du bietest Rechstberatung an?

3. gegen Entgelt?

4. Du weißt, was Du tust?

Deckung durch die VSHV? NEIN!!!

Deckung durch gewO? NEIN!!

Illegale Rechtsberatung?? JA!!!
Irrtum, keine Rechtsberatung. Kein Entgeld. Ich weiss genau, was ich tue. VSHV nicht hierfür erforderlich. Illegale Rechtsberatung, definitiv nein.

Ich zeige Interessenten einen Weg auf, der mit rechtlichen Hinweisen überhaupt nicht zu tun hat, aber definitiv schnell zum Erfolg führt. Mehr nicht.
Du kannst mich anzeigen, wenn Du möchtest. Aber dann solltest Du die Reaktion auch vertragen und verarbeiten können

Verfasst: 01.02.2014, 13:25
von Leistungszusagen_einfach
vlac hat geschrieben:Hallo,

zunächst einmal: Das ist absoluter Unfug, mit knallharter Tendenz zum Betrugsversuch.

Warum: Es kann nicht sein, dass eine Kasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer bezahlt hat, weil die Voraussetzung für die Ausübung eines Heilberufes in Deutschland ist, und dementsprechend darf die Krankenkasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer auch dann nicht übernehmen, wenn jemand wirklich tolle Briefe schreibt. Denn: Niemand hat in einem solchen Fall geprüft, ob diese Person das kann, was sie zu können vorgibt.

Darüber hinaus hängt die Frage der Kostenübernahme nie allein am Schreiben von Privatpersonen, Laien, sondern das maßgebliche Wort sprechen die behandelnden Ärzte und Therapeuten.
Genau das ist der Irrtum, dem alle unterliegen. Es kann nähmlich doch sein, wenn bekannt ist warum. Und genau dieses Wissen um das Warum steht in meiner Anleitung hierfür, Denn ich habe meine Kassenzusage hierfür so erhalten.

Ich habe dafür nur drei Ferngespräche mit den richtigen Stellen geführt. Kann jeder, wenn er weiss wo er anrufen muss. Offenbar wüsstest Du nicht wo Du anrufen musst. Ich würde mich jedenfalls nicht bei einem solchen KVProfi versichern wollen.

Verfasst: 01.02.2014, 13:34
von Bully
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Kein Entgeld.
Aufwandsentschädigung, ich weiß

Gaukler die stehen zu genüge auf der Kölner Domplatte,
die sollten sich nicht hier im Forum präsentieren,
und es sollte auch keine Plattform dafür geschaffen werden.

Verfasst: 01.02.2014, 15:10
von GerneKrankenVersichert
Da fällt hoffentlich niemand drauf rein.

Entweder geht es um eine Leistung, die Kasse widerrechtlich abgelehnt hat - dann kann man ruhig einen Anwalt einschalten, da das Honorar von der Kasse gezahlt werden muss.

Oder aber es geht um eine Leistung (z. B. Arzt ohne Kassenzulassung und deutsche Approbation), auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch besteht (§ 2 Abs. 1a SGB V). Dann kann es sein, dass es Kassen gibt, die sich von verschiedenen Stellen unter Druck setzen lassen und ohne Prüfung der Rechtsgrundlage zahlen, in dieser rechtlichen Grauzone ist es natürlich wichtig, dass bisher kein Anwalt oder Gericht involviert war.

Allerdings ist es nicht sicher, dass dieses Vorgehen in jedem Fall bei jeder Kasse funktioniert. Wenn ja, könnte Leistungszusagen_einfach ja das Honorar nur im Erfolgsfalle beanspruchen, wenn er sich so sicher ist, dass sein Vorgehen funktioniert, geht er ja kein Risiko ein.

P. S. Was ist eigentlich eine Leistungszusagage? Deine Zusatzgage von 150,-- € für den d/trolligsten Auftritt?

Re: Leistungsablehnung - Anleitung für Leistungszusage in 3

Verfasst: 01.02.2014, 15:35
von Lady Butterfly
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:

Die genaue Anleitung hierfür, einschließlich gewisser notwendigen Textpassagen, gebe ich gern gegen eine Unkostenerstattung von 150 € als Vorkasse weiter, denn ich habe selbst habe die Erfahrung gemacht, dass es funktioniert. Dies betrifft alle Leistungsarten der GKV.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Ich habe dafür nur drei Ferngespräche mit den richtigen Stellen geführt. Kann jeder, wenn er weiss wo er anrufen muss.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Und genau dieses Wissen um das Warum steht in meiner Anleitung hierfür, Denn ich habe meine Kassenzusage hierfür so erhalten.
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben: Kein Entgeld
nach meiner Meinung handelt es sich hier doch um Entgelt, keinesfalls um eine Aufwandsentschädigung

der Thread-Ersteller will sein angebliches Wissen verkaufen, mit Hilfe dessen man die Kasse zu einer Leistungszusage "zwingen" kann - auch dann, wenn die Kasse vorher abgelehnt hat.

Das ist meiner Meinung eine typische Beratungsleistung - Wissen gegen Geld.

Die Auskunft darüber, bei welcher Stelle man anrufen muss, dürfte keinesfalls einen Aufwand von 150 € erzeugen. Außerdem spricht auch die Pauschale für einen Preis - sonst müsste man ja den Aufwand im Einzelfall betrachten.

@KVProfi: es dürfte sich hier tatsächlich nicht um Rechtsberatung handeln, da diese eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls fordert (§ 2 Abs. 1 RDG)
Nach meiner Meinung dürfen auch Versicherungsvertreter, -makler oder -berater keine Rechtsdienstleistungen erbringen (mit Ausnahme unentgeltlicher) - mangels Rechtsgrundlage.

Verfasst: 01.02.2014, 15:52
von Leistungszusagen_einfach
Poet hat geschrieben:@bully & KVProfi: kein schwarzes Schaf...ein fehlgeleitetes Schaf.

Hier wird auch suggeriert, es gäbe eine Möglichkeit, durch Schreiben an eine andere Instanz, alle Krankenkassen zu Kostenübernahmen von GKV-Leistungen zu zwingen. Das zeigt aber wie wenig sich unser Makler auf Abwegen sich mit der Materie auskennt.

1. Die meisten GKV-Leistungen bedürfen keines gesonderten Antrages (und werden auch ohne Probleme übernommen).

2. Es gibt bei untersch. Auffassungen einen ganz offiziellen Weg des Widerspruches für alle Versicherten (den die Kasse hier sicherlich angewandt hat, nur das weiß unser sich feiernder TE nicht). Dass die Widerspruchsstelle oft zu Gunsten des Versicherten entscheidet und die erste Entscheidung aufhebt, ist gängige Praxis in der GKV. Dazu braucht man rd. 60Cent für einen Brief aber keine 150€ an jemand, der den heiligen Gral gefunden haben will.

3. Unser TE kennt den Unterschied von Approbation und Kassenzulassung nicht.
1. Dies ist völlig klar.

2. Natürlich gibt es das. Wenn jedoch eine Kasse sieht, wie der unübliche Weg der Leistung gewählt wird, die jedoch erfolgversprechend scheint, erfolgt die Ablehnung gegen die der Versicherte nur schwer gegenankommt. Es werden §en genannt, damit alles sich zukünftig auf dem rechtlichen Wege weiterhin abspielen soll. Dann hat der Versicherte keine andere Chance als sich einen RA zu nehmen. Das dauert länger, wird teurer und geholfen wird leider trotzdem nicht.
Die wenigsten Patienten wissen, dass die Entscheidungen der Widerspruchsstelle meist zum Wohl des Versicherten ausfallen. Vorher werden von den Kassen standartisierte Schreiben den Kunden gesandt, mit dem die Rücknahme des Widerspruchs angeraten wird und den Versicherten völlig verunsichert.

3. Sicherlich kenne ich den Unterschied zwischen einer bestimmten Ausbildungsart und eines kassenärztlichen Arztes. Es ist sicherlich richtig, dass diesen Unterschied viele Mitbürger eben nicht kennen. Aber vermuten kann natürlich jeder erst einmal ... Sollte vieleicht nicht öffentlich sein, da so etwas auch nach hinten losgehen kann.

Verfasst: 01.02.2014, 15:56
von Leistungszusagen_einfach
Poet hat geschrieben:Man kann gar nicht so viel essen wie man kotzen mõchte wenn man so etwas liest. Da schließt jemand vom Einzelfall einer nach Widerspruch übernommenen Kassenleistung auf alle Leistungsanfragen...hoffentlich fällt niemand auf diesen Blödsinn rein.
Dann kotz doch

Verfasst: 01.02.2014, 16:04
von Leistungszusagen_einfach
vlac hat geschrieben:Hallo,

zunächst einmal: Das ist absoluter Unfug, mit knallharter Tendenz zum Betrugsversuch.

Warum: Es kann nicht sein, dass eine Kasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer bezahlt hat, weil die Voraussetzung für die Ausübung eines Heilberufes in Deutschland ist, und dementsprechend darf die Krankenkasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer auch dann nicht übernehmen, wenn jemand wirklich tolle Briefe schreibt. Denn: Niemand hat in einem solchen Fall geprüft, ob diese Person das kann, was sie zu können vorgibt.

Darüber hinaus hängt die Frage der Kostenübernahme nie allein am Schreiben von Privatpersonen, Laien, sondern das maßgebliche Wort sprechen die behandelnden Ärzte und Therapeuten.
völlig richt hinsichtlich des entscheidenden Wortes und wer dies spricht.
Anderseits kann es doch sein, dass unter solchen Umständen die Kasse eine Zusage gibt. Der Trick an der Übung liegt im "wie". Und genau darum geht es bei der Anleitung.
Hinsichtlich des Betrugversuches erbitte ich eine Anzeige. auf die ich mit einer Verleumdungsklage beantworten werde

Verfasst: 01.02.2014, 16:12
von Leistungszusagen_einfach
vlac hat geschrieben:Hallo,

zunächst einmal: Das ist absoluter Unfug, mit knallharter Tendenz zum Betrugsversuch.

Warum: Es kann nicht sein, dass eine Kasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer bezahlt hat, weil die Voraussetzung für die Ausübung eines Heilberufes in Deutschland ist, und dementsprechend darf die Krankenkasse eine Therapie bei einem nicht approbierten Leistungserbringer auch dann nicht übernehmen, wenn jemand wirklich tolle Briefe schreibt. Denn: Niemand hat in einem solchen Fall geprüft, ob diese Person das kann, was sie zu können vorgibt.

Darüber hinaus hängt die Frage der Kostenübernahme nie allein am Schreiben von Privatpersonen, Laien, sondern das maßgebliche Wort sprechen die behandelnden Ärzte und Therapeuten.
Die Antwort wurde bereits hierzu vorstehend gegeben. Das Forum hat hier leider Zuordnungsproblem gehabt. Ist bereits leider schon öfter geschehen

Verfasst: 01.02.2014, 16:13
von Lady Butterfly
auch wenn ich das normalerweise nicht tue, veröffenltiche ich nachfolgend eine PN von Leistungszusagen_einfach an mich:
Hallo und guten Abend,

die Anleitung hat sozusagen Garantie wenn keine Fristen versäumt wurden und kein Anwalt/Gericht eingeschaltet ist.

Mein Widerspruch zur Leistungsablehnung erging am 19.03.13. Mein Brief an die Kasse ging per Post am 19.4.13 raus. Die sofortge Antwort der Kasse vom 23.4.13 war, dass bei der Leistungsabteilung Auskunft eingeholt wird. Am 07.05.13 erfolgte die Leistungszusage ohne weiteren Schriftwechsel oder Telefonate direkt durch die Leistungsabteilung.

Der Nachredner hat recht. Die Anleitung gibt es nach dem Geldeingang als Email. Fragen hierzu kläre ich gern telefonisch oder per Mail. Die Emailadresse und meine Daten liegen der Anleitung bei. Die Emailadresse für die andere Institution liegt der Anleitung bei.

Mir ist der Sachstand in diesem Fall unklar. Dieser muss jedoch verständlich als Zusammenfassung von selbst detailliert als Text erfasst werden. Dies betriff angeforderte Unterlagenbeibringung seitens der Kasse, sowie wann diese eingereicht wurden, sowie alles weitere wegen dieser Beantragung, beginnend mit Antrag vom „00.00.0000“ für "Leistungsbezeichnung".
Alles weitere geht aus der Anleitung hervor.

Alles unterliegt dem Urheberrecht und eine Veröffentlichung, Weitergabe auch auszugsweise ist strikt utersagt.
Einen schönen Abend wünsche ich
spätestens bei der "Garantie der Anleitung" würde ich mich der Einschätzung von Bully anschließen:

Nepper - Schlepper - Bauernfänger

Verfasst: 01.02.2014, 16:53
von Poet
Leistungszusagen_einfach hat geschrieben:
Natürlich gibt es das. Wenn jedoch eine Kasse sieht, wie der unübliche Weg der Leistung gewählt wird, die jedoch erfolgversprechend scheint, erfolgt die Ablehnung gegen die der Versicherte nur schwer gegenankommt.

Was für ein Quatsch. Der Versicherte hat wirksame Rechtsmittel.

Es werden §en genannt, damit alles sich zukünftig auf dem rechtlichen Wege weiterhin abspielen soll. Dann hat der Versicherte keine andere Chance als sich einen RA zu nehmen. Das dauert länger, wird teurer und geholfen wird leider trotzdem nicht.

Der Versicherte benötigt nicht per se einen RA.


Die wenigsten Patienten wissen, dass die Entscheidungen der Widerspruchsstelle meist zum Wohl des Versicherten ausfallen. Vorher werden von den Kassen standartisierte Schreiben den Kunden gesandt, mit dem die Rücknahme des Widerspruchs angeraten wird und den Versicherten völlig verunsichert.

Die Kunden hoffen aber, dass im Widerspruch zu ihren Gunsten entschieden wird, deswegen gehen sie in einen Widerspruch. Bei den Schreiben zum Widerspruchseingang geht es nicht darum, den Kunden zur Rücknahme zu bewegen sondern ihm den rechtlichen Weitergang aufzuzeigen. Dazu gehört genauso darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch zurückgenommen werden kann.


3. Sicherlich kenne ich den Unterschied zwischen einer bestimmten Ausbildungsart und eines kassenärztlichen Arztes.

Anscheinend nicht, sonst würdest Du nicht zwischen Ausbildungsart und kassenärztlich arbeitenden Arzt unterscheiden. Das hat denselben Zusammenhang wie Pandabär und Zahnstocher aus Bambus.


Du hast im Widerspruchsverfahren eine andere Entscheidung erwirkt als die erste und zwar durch Telefonate mit den richtigen (aber geheimen) Stellen. Du bist wahrhaft ein Held!
Und das postest Du als Geschäftsmodell in einem Forum, wo Leute ehrenamtlich Versicherten helfen, damit die ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Ich korrigiere: Du bist der Ober-Held von den Helden!

Verfasst: 01.02.2014, 17:06
von Leistungszusagen_einfach
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Da fällt hoffentlich niemand drauf rein.

Entweder geht es um eine Leistung, die Kasse widerrechtlich abgelehnt hat - dann kann man ruhig einen Anwalt einschalten, da das Honorar von der Kasse gezahlt werden muss.

Oder aber es geht um eine Leistung (z. B. Arzt ohne Kassenzulassung und deutsche Approbation), auf die nur in Ausnahmefällen ein Anspruch besteht (§ 2 Abs. 1a SGB V). Dann kann es sein, dass es Kassen gibt, die sich von verschiedenen Stellen unter Druck setzen lassen und ohne Prüfung der Rechtsgrundlage zahlen, in dieser rechtlichen Grauzone ist es natürlich wichtig, dass bisher kein Anwalt oder Gericht involviert war.

Allerdings ist es nicht sicher, dass dieses Vorgehen in jedem Fall bei jeder Kasse funktioniert. Wenn ja, könnte Leistungszusagen_einfach ja das Honorar nur im Erfolgsfalle beanspruchen, wenn er sich so sicher ist, dass sein Vorgehen funktioniert, geht er ja kein Risiko ein.

P. S. Was ist eigentlich eine Leistungszusagage? Deine Zusatzgage von 150,-- € für den d/trolligsten Auftritt?
Korrekte Beschreibung. Es geht immer um einen vorhandenen Leistungsspruch der gesetzlich auch als solcher deklariert ist. Die Kasse möchte jedoch den Höchstsatz nach dem Kostenerstattungsprinzip für Spezialisten nicht leisten. Daher wehren sich Kassen mit allen Mitteln unter Zuhilfenahme von Ablehnungen und gefundenen §en, die eine Ablehnung anscheinend rechtlich begründen können. Letztlich wird auch der Anspruch als solcher von den Kassen in Frage gestelltt. Auf alle Fälle wehren sich die Kassen um diese Leistungen nicht erbringen zu müssen auf jede nur erdenkliche Art und Weise. Egal bei welcher Leistungart und immer wenn es teuer wird.

Wieviele Leistungsablehnungen werden von den Kassen p.a. veranlasst obwohl ein Leistunganspruch klar besteht? Ist die jemandem bekannt?
Ich hätte dies gern gewusst. Die Dunkelziffer übersteigt wahrscheinlich meine Vorstellung!

Jeder hat das Recht sich von seiner Kasse verarschen lassen bis der Arzt kommt, nur leider wird er nicht gesünder weil er entweder die dringend benötigte Behandlung (egal welche) selbst zahlt und verauslagen kann, wenn er sofort anfängt, oder andererseits langen Atem mitbringt und den Streit mit der Kasse durchstehen möchte. Wenn ein RA eingeschaltet wird dauert es eben noch viel länger. Mit meiner Anleitung geht es eben sehr viel schneller in drei Wochen und stressfrei. Zu verwenden nach der Leistungsablehnung der Kasse ist enpfehlenswert!

Wenn einem Mitbürger, der eine teure Behandlung nötig hat, es nicht
150€ wert ist diese schnell erhalten zu können, ist dies seine eigene Entscheidung.
Er kann aber er braucht natürlich nicht.
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Das Wort "Leistungzusatzgage" wurde von Dir neu erfunden. Ich empfehle dies in den deutschen Sprachgebrauch integrieren zu lassen und an geeigneter Stelle eintragen zu lassen