Verfasst: 22.01.2014, 17:33
§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug
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In diesem Fall beitragspflichtig???CiceroOWL hat geschrieben:§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug
Wenn kein ALG I beantragt wurde und keine Sperrzeit verhängt wurde greift hire denn § 192 Abs. 2 SGBV und das genannte BSG Urteil.Meiner bescheidenen Ansicht nach.1.2.3 Begriff „während“ des Bezugs
(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslos
engeld eingetreten, wenn dertatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld vor dem ersten Tag derArbeitsunfähigkeit begonnen hat.
1.7 Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
(1) Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruht derAnspruch auf Krankengeld, solange VersicherteArbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch weg
en einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht. Umgekehrt ruht das Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch aufKrankengeld zuerkannt ist (§ 142 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 SGB III). Dieses Abgrenzungsproblem hatdas Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 14.
Dezember 2006 – B 1 KR 6/07 R – (zur Abgren-
zung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter
den Voraussetzungen des § 125 SGB III und desAnspruchs auf Krankengeld) dahin gehend aufgelöst, dass das Krankengeld nur für den Zeitraumder Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III ruht.
Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des §142 SGB III zum Tragen.
Ich verstehe nicht so ganz, was du schreiben willst. Wenn der Fall einträte dass was wäre dann? Warte doch erstmal ab, ob die fristlose Kündigung kommt und entscheide dann über das weitere Vorgehen.dokapin hat geschrieben:
ich schreibe denen jetzt nochmal, auch wenn die vermutlich wieder mit ihrem § 49 3a kommen .... ist doch furchtbar wenn man sich so im Kreis dreht und der Anwalt die Kosten sprengt
Hier greift das was ich vorhr geschreiben habe und sonst gar nichts.KKA hat geschrieben:M.E. besteht bei fortlaufender AU und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der Kündigungsform, Anspruch auf Krankengeld.
Allerdings unterliegt dein Mann der Versicherungspflicht, d.h. muss sich krankenversichern. Sofern nicht PKV-versichert, greift die 'freiwillige (Pflicht)versicherung' (§ 9, SGB V).
Der nächste Schritt ist die Krankenkasse über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren und die freiwillige Mitgliedschaft zeitgleich zu beantragen. Das gilt übrigens auch dann, wenn dein Mann ab 27.01 wieder arbeitsfähig sein sollte und aufgrund der (AfA) Sperrfrist keine Bezüge erhält.
Frage an die Exp.: Greift u.U. die Fami?
Gruss
KKA
Wenn der Fall einträte, dass hier niemand zuständig ist, muss sich mein Mann wohl oder übel gesund schreiben lassen, damit wenigstens die Sperrzeit schon anfängt zu laufen, da er auf Grund schwerer Depressionen krank geschrieben ist, wird er das wohl schaffen hoffe ich.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich verstehe nicht so ganz, was du schreiben willst. Wenn der Fall einträte dass was wäre dann? Warte doch erstmal ab, ob die fristlose Kündigung kommt und entscheide dann über das weitere Vorgehen.dokapin hat geschrieben:
ich schreibe denen jetzt nochmal, auch wenn die vermutlich wieder mit ihrem § 49 3a kommen .... ist doch furchtbar wenn man sich so im Kreis dreht und der Anwalt die Kosten sprengt
Nö beitragsfreiKKA hat geschrieben:In diesem Fall beitragspflichtig???CiceroOWL hat geschrieben:§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug
Gruss
KKA
Und wenn denn noch ein Arbeitsgerichtsprozess läuft nuja.. Der Anspruch würde den ja ggf nicht ruhen bei einer ausreichenden ärztlichen Begründung, da müßte sich dieKasse denn im Rahmen des EFZ mal ganz ausführlich mit dem Arbeitgeber auseinander setzen von wegen Fürsorgepflicht, Entgeltfortzahlung und und..GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Krankenkasse würde ja - wenn es hart auf hart kommt - nur für die restliche Zeit der 6wöchigen Gehaltsfortzahlung kein Krankengeld zahlen - anschließend besteht kein Grund, warum das Krankengeld ruhen sollte.
Was soll denn die Kasse jetzt machen? Es liegt keine Kündigung vor, der § 192 SGB V greift hier nicht. Es besteht Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und es wird weiter Entgeltfortzahlung geleistet. Insofern läuft alles normal.dokapin hat geschrieben:Danke euch für die tolle Hilfe hier !
Ich habe der Kasse nochmal 3 Zeilen geschrieben mit Verweis auf den § 192.
Bezüglich der Behandlung ist mein Mann in guten Händen, wir erhoffen uns hier schnelle Besserung.