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Verfasst: 22.01.2014, 17:33
von CiceroOWL
§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug

Verfasst: 22.01.2014, 17:35
von KKA
CiceroOWL hat geschrieben:§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug
In diesem Fall beitragspflichtig???

Gruss
KKA

Verfasst: 22.01.2014, 17:37
von dokapin
:roll:

ich schreibe denen jetzt nochmal, auch wenn die vermutlich wieder mit ihrem § 49 3a kommen .... ist doch furchtbar wenn man sich so im Kreis dreht und der Anwalt die Kosten sprengt :(

Verfasst: 22.01.2014, 17:42
von GerneKrankenVersichert
Solange Anspruch auf Krankengeld besteht, läuft die Mitgliedschaft beitragsfrei weiter.

Ob die Kasse bei der befürchteten Kündigung mit Krankengeld einspringt, hängt vom Einzelfall ab, der dann geprüft werden muss. Was wäre wenn zu spielen, bringt jetzt nichts. Die Kasse wird sich dann wahrscheinlich den Arbeitsvertrag und die Kündigung anfordern und das weitere Vorgehen prüfen.

Aus der Praxis kenne ich es nur, dass das KG bei dieser Konstellation nicht (bzw. unter Vorbehalt) gezahlt wird, wenn die Kasse den Arbeitgeber in der Pflicht sieht und eine Kündigungsschutzklage empfiehlt. Ohne Kündigungsschutzklage kann man dann argumentieren, dass der Versicherte auf seinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung verzichtet und kein Krankengeld gezahlt wird.

Auf den § 49 Abs. 3 a SGB V kann die Kasse sich m. E. nicht berufen, da während der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf ALG entsteht, der dann wegen einer Sperrzeit ruhen könnte.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge vermute ich, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines sehr großen Problems am Arbeitsplatz attestiert wurde. Es könnte sein, dass dieser Grund mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses entfällt und ich gehe davon aus, dass die Kasse in dieser Richtung Arzt und MDK befragen wird.

GR. v. 21.12.2009

Verfasst: 22.01.2014, 17:44
von CiceroOWL
1.2.3 Begriff „während“ des Bezugs
(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslos
engeld eingetreten, wenn dertatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld vor dem ersten Tag derArbeitsunfähigkeit begonnen hat.

1.7 Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
(1) Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ruht derAnspruch auf Krankengeld, solange VersicherteArbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch weg
en einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht. Umgekehrt ruht das Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch aufKrankengeld zuerkannt ist (§ 142 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 SGB III). Dieses Abgrenzungsproblem hatdas Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 14.
Dezember 2006 – B 1 KR 6/07 R – (zur Abgren-
zung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter
den Voraussetzungen des § 125 SGB III und desAnspruchs auf Krankengeld) dahin gehend aufgelöst, dass das Krankengeld nur für den Zeitraumder Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III ruht.
Im Übrigen kommt die Ruhensregelung des §142 SGB III zum Tragen.
Wenn kein ALG I beantragt wurde und keine Sperrzeit verhängt wurde greift hire denn § 192 Abs. 2 SGBV und das genannte BSG Urteil.Meiner bescheidenen Ansicht nach.

Verfasst: 22.01.2014, 17:44
von GerneKrankenVersichert
dokapin hat geschrieben::roll:

ich schreibe denen jetzt nochmal, auch wenn die vermutlich wieder mit ihrem § 49 3a kommen .... ist doch furchtbar wenn man sich so im Kreis dreht und der Anwalt die Kosten sprengt :(
Ich verstehe nicht so ganz, was du schreiben willst. Wenn der Fall einträte dass was wäre dann? Warte doch erstmal ab, ob die fristlose Kündigung kommt und entscheide dann über das weitere Vorgehen.

Verfasst: 22.01.2014, 17:45
von CiceroOWL
KKA hat geschrieben:M.E. besteht bei fortlaufender AU und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, unabhängig von der Kündigungsform, Anspruch auf Krankengeld.

Allerdings unterliegt dein Mann der Versicherungspflicht, d.h. muss sich krankenversichern. Sofern nicht PKV-versichert, greift die 'freiwillige (Pflicht)versicherung' (§ 9, SGB V).

Der nächste Schritt ist die Krankenkasse über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren und die freiwillige Mitgliedschaft zeitgleich zu beantragen. Das gilt übrigens auch dann, wenn dein Mann ab 27.01 wieder arbeitsfähig sein sollte und aufgrund der (AfA) Sperrfrist keine Bezüge erhält.

Frage an die Exp.: Greift u.U. die Fami?

Gruss
KKA
Hier greift das was ich vorhr geschreiben habe und sonst gar nichts.

Verfasst: 22.01.2014, 17:51
von dokapin
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
dokapin hat geschrieben::roll:

ich schreibe denen jetzt nochmal, auch wenn die vermutlich wieder mit ihrem § 49 3a kommen .... ist doch furchtbar wenn man sich so im Kreis dreht und der Anwalt die Kosten sprengt :(
Ich verstehe nicht so ganz, was du schreiben willst. Wenn der Fall einträte dass was wäre dann? Warte doch erstmal ab, ob die fristlose Kündigung kommt und entscheide dann über das weitere Vorgehen.
Wenn der Fall einträte, dass hier niemand zuständig ist, muss sich mein Mann wohl oder übel gesund schreiben lassen, damit wenigstens die Sperrzeit schon anfängt zu laufen, da er auf Grund schwerer Depressionen krank geschrieben ist, wird er das wohl schaffen hoffe ich.
Wir sind damit wohl gefangen im Gesetzesdschungel.

Verfasst: 22.01.2014, 17:53
von dokapin
bezüglich diesem Urteil hatte die Kasse sich am Telefon dahingehend geäußert, dass es aber nicht gilt, da ja fristlose Kündigung (da wäre man selber schuld-was ja auch stimmt) und bei fristloser Kündigung sperren sie das KG für 6 Wochen ( in der man ja sonst Lohnfortzahlung erhalten hätte)

Verfasst: 22.01.2014, 17:58
von CiceroOWL
Depression = Krank = steht dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung = Kein Anspruch
Arbeitslosengeld
V
V
Arbeitsunfähigkeit erfolgt vor ALG I Meldung und ggf vor Kündigung
V
V
Das heißt der Anspruch auf Krankengeld besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
V
Fortbestand der Mitgliedschaft bei fortlaufender Arbeitunfähigkeit, § 192 SGB V

Da gibt es nichts zu deuten,

Meiner Meinung nach

Verfasst: 22.01.2014, 18:01
von CiceroOWL
KKA hat geschrieben:
CiceroOWL hat geschrieben:§ 192 SGBV Fortbestand der Mitgliedschaft bei Krankengeldbezug
In diesem Fall beitragspflichtig???

Gruss
KKA
Nö beitragsfrei

Verfasst: 22.01.2014, 18:02
von GerneKrankenVersichert
Die Krankenkasse würde ja - wenn es hart auf hart kommt - nur für die restliche Zeit der 6wöchigen Gehaltsfortzahlung kein Krankengeld zahlen - anschließend besteht kein Grund, warum das Krankengeld ruhen sollte.

Um die Sperrfrist wird er wohl nicht herumkommen, sobald er wieder gesund ist. Aber erst dann sollte er sich beim Arbeitsamt melden, denn was ist denn, wenn die ihn vermitteln und er kann die Arbeitsstelle nicht antreten?

Bei einer schweren Depression kann ich nur raten - sofern noch nicht geschehen, - die fachärztliche Behandlung anzugehen. Sofort, aufgrund der vielerorts bestehenden längeren Wartezeiten.

Verfasst: 22.01.2014, 18:05
von dokapin
Danke euch für die tolle Hilfe hier !

Ich habe der Kasse nochmal 3 Zeilen geschrieben mit Verweis auf den § 192.

Bezüglich der Behandlung ist mein Mann in guten Händen, wir erhoffen uns hier schnelle Besserung.

Verfasst: 22.01.2014, 18:12
von CiceroOWL
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die Krankenkasse würde ja - wenn es hart auf hart kommt - nur für die restliche Zeit der 6wöchigen Gehaltsfortzahlung kein Krankengeld zahlen - anschließend besteht kein Grund, warum das Krankengeld ruhen sollte.
Und wenn denn noch ein Arbeitsgerichtsprozess läuft nuja.. Der Anspruch würde den ja ggf nicht ruhen bei einer ausreichenden ärztlichen Begründung, da müßte sich dieKasse denn im Rahmen des EFZ mal ganz ausführlich mit dem Arbeitgeber auseinander setzen von wegen Fürsorgepflicht, Entgeltfortzahlung und und..

Es bedarf hir eine ausführlichen und en Detail geführten Rechtsberatung, die hier so in diesem Forum nicht geführt werden kann. dazu gibt es zuviele Gesichtspunkte die berücksichtigt werden müssen. Meiner Ansicht nach.

Verfasst: 22.01.2014, 18:24
von broemmel
dokapin hat geschrieben:Danke euch für die tolle Hilfe hier !

Ich habe der Kasse nochmal 3 Zeilen geschrieben mit Verweis auf den § 192.

Bezüglich der Behandlung ist mein Mann in guten Händen, wir erhoffen uns hier schnelle Besserung.
Was soll denn die Kasse jetzt machen? Es liegt keine Kündigung vor, der § 192 SGB V greift hier nicht. Es besteht Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und es wird weiter Entgeltfortzahlung geleistet. Insofern läuft alles normal.

Ob eine fristlose Kündigung kommt weiss man ja auch nicht. Ein Anwalt fürs Arbeitsrecht wird wohl auch erst gebraucht, wenn eine Kündigung vorliegt.