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Verfasst: 03.01.2014, 16:09
von derKVProfi
sirin hat geschrieben:
sunnyfunny hat geschrieben: Das nächste mal melde ich mich KOMPLETT ab. So was passiert mir nicht mehr.
Oder bleibe einfach im Ausland.

In England z.B.: gibt es keine Krankenversicherungsbeiträge

Dafür aber wohl mehr Regen
So einfach kommt man aber nicht in die NHS.

Also Wohnsitz in GB und dann dort vorsprechen - dann gibt es ein sehr umfassendes Interview - dann entscheidet die Behörde!

Und die entscheiden im Zweifel gegen die Berechtigung, wenn Sie das Gefühl haben, dass jemand nicht wirklich nach GB gezogen ist!

Und vor allem: GB wenn Pleite - ganz schlechte idee!

Verfasst: 03.01.2014, 17:37
von GerneKrankenVersichert
sunnyfunny hat geschrieben: Ich war persönlich vor Reiseantritt bei der gKK, habe dort über mein Vorhaben mit dem Mitarbeiter gesprochen. Er meinte, es sei alles kein Problem. Ich solle mich wieder melden, eine Rückkehr wäre kein Problem.

Nun habe ich den Salat. Das zum Thema kompetente Beratung.....
Was genau stimmte denn nicht mit der Beratung? Die Rückkehr war doch kein Problem?!?
sunnyfunny hat geschrieben: Ich bezahle nun mehr, als mich die private Absicherung im Ausland gekostet hat. Ich bin PLEITE! Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen und die gKK wechseln.
Du bist erstmal für die nächsten 18 Monate an die TK gebunden, dann kannst du wechseln. Es sei denn, du meldest dich für ein paar Tage aus dem ALG-Bezug ab und wechselst während der Lücke die Kasse. Aber Vorsicht! Auch da gilt es Fristen zu beachten!

Verfasst: 03.01.2014, 17:41
von GerneKrankenVersichert
sunnyfunny hat geschrieben:.... und Fakt ist, dass mit dieser gesetzlichen Regelung (Paragraph 2, gültig bis 31.12.2013)

http://www.bmg.bund.de/krankenversicher ... kkehr.html

solche von Beitragsrückzahlungen nicht betroffen sind, die KEINE AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG abgeschlossen haben. Logik?
Dass diese Regelung zu Benachteiligungen führt, wurde hier im Forum schon ausführlich diskutiert. Auch diejenigen, die sich brav versichert, ihre Beiträge gezahlt und keine Leistungen in Anspruch genommen haben, sind gegenüber denjenigen benachteiligt, die sich jetzt erst gemeldet und den Beitragserlass in Anspruch genommen haben.

Aber jetzt mal eine ernstgemeinte Frage: Wenn du das gewusst hättest, hättest du dann tatsächlich auf die Auslandskrankenversicherung verzichtet, um ein paar Euro zu sparen und wärst das Risiko eingegangen, auf Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro sitzen zu bleiben???

Verfasst: 03.01.2014, 19:30
von sunnyfunny
....das steht wohl außer Frage. Natürlich habe ich mich völlig bewusst und freiwillig im Ausland krankenversichert. Das muss ich wirklich nicht weiter "ausdiskutieren".

Was immer so alles PASSIEREN KANN aber nicht zwangsläufig MUSS ;) Herr GerneKrankenVersichert.

Die Angst kann gewaltig lähmen .... :P aber eins ist uns sehr sicher: das Altwerden und das Ableben. So "ungerecht" ist die Welt ja gar nicht ....

Verfasst: 03.01.2014, 22:25
von Lady Butterfly
sunnyfunny hat geschrieben: aber eins ist uns sehr sicher: das Altwerden und das Ableben. So "ungerecht" ist die Welt ja gar nicht ....
da hast du leider unrecht: was uns ganz und gar nicht sicher ist, ist das Altwerden

wenn du ein aktuelles, bekanntes Beispiel dafür suchst: Michael Schumacher, der heute 45 Jahre jung wird, ist vielleicht froh, wenn er seinen 46. Geburtstag noch erreicht oder sogar noch alt wird....

und hier kannst du auch erkennen, wie sinnvoll eine Krankenversicherung ist, auch wenn man glaubt, diese nicht zu brauchen

Verfasst: 03.01.2014, 22:46
von sunnyfunny
Amen :)

Klar ist eine KV wichtig. OMG, deshalb habe ich mich auch im Ausland FREIWILLIG versichert.

Ich bin kein Kleinkind, dass gemaßregelt und mehrfach darauf hingewiesen werden muss. Es war mir bewusst, dass ich im Falle einer Erkrankung die Kosten für die Behandlung (2 Wochen im Ausland, 4 Wochen in Deutschland) selbst tragen muss.

Aber was nicht alles passieren kann, vor allem wenn man sich die Horrormeldungen tagtäglich zu Gemüte zieht. .... ja, die Medien tun ihr übriges.

Verfasst: 03.01.2014, 22:58
von Lady Butterfly
sunnyfunny hat geschrieben: Es war mir bewusst, dass ich im Falle einer Erkrankung die Kosten für die Behandlung (2 Wochen im Ausland, 4 Wochen in Deutschland) selbst tragen muss.
das ist zumindest in Deutschland anders - hier musst du nicht die Behandlungskosten zahlen, sondern die Kosten für die Krankenversicherung

das macht auch Sinn: wenn du einen Unfall hast oder aus sonstigen Gründen akut krank wirst, aber pleite bist, müssen sonst die Krankenhäuser ihren Kosten hinterherlaufen....die Behandlung ablehnen dürfen sie nämlich nicht

Verfasst: 04.01.2014, 10:14
von GerneKrankenVersichert
sunnyfunny hat geschrieben:Es war mir bewusst, dass ich im Falle einer Erkrankung die Kosten für die Behandlung (2 Wochen im Ausland, 4 Wochen in Deutschland) selbst tragen muss.
Und wovon?
sunnyfunny hat geschrieben: Ich bin PLEITE! Ich werde jetzt eine Stundung bei der gKK beantragen

Verfasst: 04.01.2014, 13:10
von vlac
Hallo,

ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich sunnyfunnies Unmut bis zu einem gewissen Grade nachvollziehen kann, denn für den Laien sind solche Dinge kaum verständlich. Aber; Wiederum nur bis zu einem gewissen Grade. Die Gesetzeslage zu Beginn der Reise war ziemlich eindeutig, und es hätte eigentlich damit gerechnet werden müssen, dass sogar für die gesamte Zeit Beiträge entrichtet werden müssen.

In der Situation, die vor dem Beitragsschuldenerlass, und die nun seit 1, Januar wieder existiert, könnte man sagen, dass die Krankenkasse eine "goldene Brücke" gebaut hat, wenn man die nicht erfolgte Abmeldung in Deutschland als ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet wertet. Denn im Normalzustand wäre es ja so gewesen, dass die Kasse dann eigentlich seit Januar die Beiträge hätte nachfordern müssen.

Das Absurde, wenn ich das richtig durchschaue, ist nun, dass sich das durch das Gesetz umgekehrt hat: Der oder die Betroffene hat ein Interesse daran, dass die Krankenkasse die goldene Brücke nicht baut, weil er oder sie so nicht unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen würde, und den Beitragssschuldenerlass für die gesamte Zeit bis zum ALG I-Antrag in Anspruch nehmen könnte.

Aus meiner Sicht ist es verständlich, dass das Begehrlichkeiten weckt: Wir möchten, glaube ich, alle so wenig zahlen wie irgendwie möglich.

Nur: Als die Reise begonnen wurde, war für den Normalmenschen nicht absehbar, dass es ein solches Gesetz geben würde, und es musste damit gerechnet werden, dass mindestens für den Zeitraum ab Rückkehr bis zur Antragsstellung Beiträge entrichtet werden müssen. Hier im Forum waren aber immer wieder auch Menschen zu Gast, von denen in ähnlichen Konstellationen Beiträge für die gesamte Zeit des Auslandsaufenthaltes nach gefordert wurden, Das hätte also auch hier geschehen können, und würde es dieses Gesetz nicht geben, wäre es wohl einigermaßen sicher zu behaupten, dass die aus der Auslandsreisekrankenversicherung gebaute Brücke gerne überquert werden würde.

Mir persönlich scheint diese Brücke etwas wild zusammen gezimmert, denn zumindest mit meinem Halbwissen erscheint mir nicht logisch, wie eine Auslandsreisekrankenversicherung, die ja meist nur einen begrenzten Leistungsumfang hat, und zudem nicht für Behandlungen im Bundesgebiet gelten dürfte, eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall darstellen könnte.

Es ist aber auch so, dass von dieser Vorgehensweise durchaus einige profitieren dürften, wenn das System auf Werkseinstellung läuft, und wenn die betreffende Krankenkasse nun wegen des einen Gesetzes kurz vor dem 31. Dezember 2013 gesagt hätte, dass es sich um keine anderweitige Absicherung handelt, dann könnte sie dem Nächsten nicht am 2. Januar oder so die Auslandsreisekrankenversicherung wieder zur anderweitigen Absicherung erklären. Man muss ja schon irgendwie der eigenen Logik folgen.

Die Alternative wäre wohl, nachzuweisen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in dieser Zeit außerhalb des Bundesgebiets befunden hat. Aber das dürfte sehr schwierig werden. Und es wirft auch die Frage auf, ob sich das wirklich lohnt. Denn in diesem Szenario sprechen wir dann nur von der Zeit bis zum 14. November, oder, in Geld umgerechnet, gerade einmal 67 Euro, die gespart werden würden. An die 135 Euro, mal grob überschlagen, müssten dann trotzdem gezahlt werden.

Verfasst: 04.01.2014, 13:33
von GerneKrankenVersichert
vlac hat geschrieben: Mir persönlich scheint diese Brücke etwas wild zusammen gezimmert, denn zumindest mit meinem Halbwissen erscheint mir nicht logisch, wie eine Auslandsreisekrankenversicherung, die ja meist nur einen begrenzten Leistungsumfang hat, und zudem nicht für Behandlungen im Bundesgebiet gelten dürfte, eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall darstellen könnte.
Hallo vlac,

nicht wild zusammengezimmert, sondern wie so ziemlich alles feinsäuberlich geregelt:

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... herung.pdf

Verfasst: 04.01.2014, 14:10
von derKVProfi
vlac hat geschrieben: ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich sunnyfunnies Unmut bis zu einem gewissen Grade nachvollziehen kann, denn für den Laien sind solche Dinge kaum verständlich.

Da bist Du alleine - und es ist verständlich. Rückkehr im Oktober und ab Oktober wieder Beiträge für die deutsche GKV. Sio war es ihm, nach eigener Aussage, auch von der GKV zugesagt!

Aber; Wiederum nur bis zu einem gewissen Grade. Die Gesetzeslage zu Beginn der Reise war ziemlich eindeutig, und es hätte eigentlich damit gerechnet werden müssen, dass sogar für die gesamte Zeit Beiträge entrichtet werden müssen.

Nein, weil er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes, und das war ja scheinbar nicht in der EU oider Ländern mit SV-Abkommen und er hatte eine anerkannte anderweitige Absicherung!

In der Situation, die vor dem Beitragsschuldenerlass, und die nun seit 1, Januar wieder existiert, könnte man sagen, dass die Krankenkasse eine "goldene Brücke" gebaut hat, wenn man die nicht erfolgte Abmeldung in Deutschland als ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet wertet. Denn im Normalzustand wäre es ja so gewesen, dass die Kasse dann eigentlich seit Januar die Beiträge hätte nachfordern müssen.

Nein, weil er sich bei der GKV udn dem Arbeitsamtabgemeldet hat. Man muss seinen Wohnsitz nicht zwangsläufig abmelden. Die Auslandsreisekrankenversicherung gemäß Besprechungsergebnis reicht doch aus, wenn alles besprochen ist!

Das Absurde, wenn ich das richtig durchschaue, ist nun, dass sich das durch das Gesetz umgekehrt hat: Der oder die Betroffene hat ein Interesse daran, dass die Krankenkasse die goldene Brücke nicht baut, weil er oder sie so nicht unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen würde, und den Beitragssschuldenerlass für die gesamte Zeit bis zum ALG I-Antrag in Anspruch nehmen könnte.

Aus meiner Sicht ist es verständlich, dass das Begehrlichkeiten weckt: Wir möchten, glaube ich, alle so wenig zahlen wie irgendwie möglich.

Nein, auch hier widerspreche ich. Der Geiz ist unerträglich!

Nur: Als die Reise begonnen wurde, war für den Normalmenschen nicht absehbar, dass es ein solches Gesetz geben würde, und es musste damit gerechnet werden, dass mindestens für den Zeitraum ab Rückkehr bis zur Antragsstellung Beiträge entrichtet werden müssen. Hier im Forum waren aber immer wieder auch Menschen zu Gast, von denen in ähnlichen Konstellationen Beiträge für die gesamte Zeit des Auslandsaufenthaltes nach gefordert wurden, Das hätte also auch hier geschehen können, und würde es dieses Gesetz nicht geben, wäre es wohl einigermaßen sicher zu behaupten, dass die aus der Auslandsreisekrankenversicherung gebaute Brücke gerne überquert werden würde.

Die Brücke Auslandsreisekrankenversicherung ist eine andere Brücke!

Und die Situation ist exakt so, wie Sie vom sachbearbeiter damals geschildert wurde: ab dem Monat der Rückkehr wieder GKV mit Beiträgen! Das er erst Monate später zum Arbeitsamt geht um sich auch dort wieder anzumelden, ist ein ganz anderes Problem.

Mir persönlich scheint diese Brücke etwas wild zusammen gezimmert, denn zumindest mit meinem Halbwissen erscheint mir nicht logisch, wie eine Auslandsreisekrankenversicherung, die ja meist nur einen begrenzten Leistungsumfang hat, und zudem nicht für Behandlungen im Bundesgebiet gelten dürfte, eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall darstellen könnte.

Da gibt es ein schönes Rundschreiben!

Es ist aber auch so, dass von dieser Vorgehensweise durchaus einige profitieren dürften, wenn das System auf Werkseinstellung läuft, und wenn die betreffende Krankenkasse nun wegen des einen Gesetzes kurz vor dem 31. Dezember 2013 gesagt hätte, dass es sich um keine anderweitige Absicherung handelt, dann könnte sie dem Nächsten nicht am 2. Januar oder so die Auslandsreisekrankenversicherung wieder zur anderweitigen Absicherung erklären. Man muss ja schon irgendwie der eigenen Logik folgen.

Darum geht es hier doch gar nicht!

Die Alternative wäre wohl, nachzuweisen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt tatsächlich in dieser Zeit außerhalb des Bundesgebiets befunden hat. Aber das dürfte sehr schwierig werden. Und es wirft auch die Frage auf, ob sich das wirklich lohnt. Denn in diesem Szenario sprechen wir dann nur von der Zeit bis zum 14. November, oder, in Geld umgerechnet, gerade einmal 67 Euro, die gespart werden würden. An die 135 Euro, mal grob überschlagen, müssten dann trotzdem gezahlt werden.

Halber Monat, halber Beitrag, oder wie jetzt? Ein Monat ist ein Beitrag!
Verweise mal auf folgende Diskussion: http://www.krankenkassenforum.de/vorver ... t3318.html

Zitat Bodi:
Vom GKV-Spitzenverband / Ergebnisniederschrift
Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009

Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:

a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der
Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist
hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter
Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden
Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen
im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraussetzungen
beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.
Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder
können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt
beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung
abgeschlossen werden."


Eine private Auslandskrankenversicherung führt nach der Rückkehr nicht zur PKV-Zuordnung.


"Wird die Mitgliedschaft in der GKV wegen des Vorliegens einer privaten Auslandskrankenversicherung
beendet und besteht zu dem Zeitpunkt der Rückkehr dieser Person ins Inland keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, gilt die Auslandskrankenversicherung im Rahmen der Prüfung
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht als private Krankenversicherung
im Sinne der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu dem System der privaten Krankenversicherung.
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.
§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf Grund des Ruhens von
Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt des Versicherten
im sog. „abkommenslosen“ Ausland, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
bietet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung
nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung
vorzunehmen (so auch Abschnitt I 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände
der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007)."

Verfasst: 04.01.2014, 14:48
von sunnyfunny
Wieso müsst ihr VLAC so angehen? Er hat meine Schilderung nachvollziehen können. Er hat sich dazu geäußert und ich kann ihm folgen.

VLAC, nimm bitte diese Kommentare nicht persönlich und lass Dir nicht den Mund verbieten.

Wir alle sind nicht der allwissende Gott. Jeder einzelne von uns hat Wissenslücken, die er versucht mittels Tread mit den richtigen Informationen zu befüllen. Aber wie in Treads oder Facebook-Gruppierungen in letzter Zeit zu beobachten ist, missbrauchen einige Mitglieder diese Plattformen, um sich des Alltagsfrustes zu entledigen, andere nieder zu machen und und und .....

Ergänzend zu meiner Person: Ich bin eine Frau, Mitte 40, habe selbst für den Gesundheitssektor 17 Jahre gearbeitet und in dieser Zeit ohne Unterbrechung in unsere gKK eingezahlt.

Weitere abwertende Kommentare sind nicht erwünscht! (Dahinter setze ich bewusst ein Ausrufezeichen.) Ich möchte hier eine für alle fruchtbare, respektvolle Diskussion.

Ich wünsche ein schönes WE.

Verfasst: 04.01.2014, 14:59
von broemmel
Moin,

mir erscheint es ja eher das eine Diskussion (die ja gerade geführt wird) nicht erwünscht wird.

Aus Deinen Beiträgen (sunnyfunny) lese ich eigentlich das Du nur hören möchtest das Du keine Beiträge entrichten musst.

Tja. Wenn man eine Frage stellt muss man ergebnisoffen für die Antwort sein. Positiv wie negativ.

Niedergemacht wird hier keiner. Abwertende Kommentare? Einer war wohl nicht so ganz in Ordnung, aber damit muss man doch leben können, oder?

Was möchtest Du denn jetzt noch diskutieren? Welche Frage ist denn für Dich noch offen?

Verfasst: 04.01.2014, 15:04
von derKVProfi
sunnyfunny hat geschrieben:Wieso müsst ihr VLAC so angehen? Er hat meine Schilderung nachvollziehen können. Er hat sich dazu geäußert und ich kann ihm folgen.

Wir können alle Deine Schilderung nachvollziehen. Aber das, was Dir ursprünglich gesagt wurde, ist so eingetreten, wie es ursprünglich vereinbart war. Siehe unten!

VLAC kennt die Diskussion zum Thema Auslandsreisekrankenversicherung und anderweitige Absicherung - Du kennst die Historie dieser Dikskussion nicht.


VLAC, nimm bitte diese Kommentare nicht persönlich und lass Dir nicht den Mund verbieten.

Oha - eine neue Allianz gegen die fachliche Kompetenz!

Wir alle sind nicht der allwissende Gott. Jeder einzelne von uns hat Wissenslücken, die er versucht mittels Tread mit den richtigen Informationen zu befüllen. Aber wie in Treads oder Facebook-Gruppierungen in letzter Zeit zu beobachten ist, missbrauchen einige Mitglieder diese Plattformen, um sich des Alltagsfrustes zu entledigen, andere nieder zu machen und und und .....

Hier wird niemand nieder gemacht, aber Du weigerst Dich die Wirklichkeit zu akzeptieren. Du genießt seit Oktober wieder Versicherungsschutz durch Deine GKV in Deutschland und zahlst ab Oktober (ob nun 14. oder 01.) Beitrag.

Ergänzend zu meiner Person: Ich bin eine Frau, Mitte 40, habe selbst für den Gesundheitssektor 17 Jahre gearbeitet und in dieser Zeit ohne Unterbrechung in unsere gKK eingezahlt.

Und dafür auch Versicherungsschutz in Anspruch genommen - Schutz, nicht identisch mit Leistung!


Weitere abwertende Kommentare sind nicht erwünscht! (Dahinter setze ich bewusst ein Ausrufezeichen.) Ich möchte hier eine für alle fruchtbare, respektvolle Diskussion.

Die Diskussion ist fruchtbar und auch respektvoll - zumindest bis zu dem Punkt, an dem Du die Annahme der Aussagen verweigert hast!

Ich wünsche ein schönes WE.

Ich auch!
09.01.2013 > persönliche Abmeldung bei der Arbeitsagentur sowie in der gKK-Zeigstelle
11.01.2013 > Beginn des Auslandaufenthaltes

Und Verzicht auf Beiträge auf der Basis folgender Regelung:

Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009

Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:


14.11.2013 > Ende des Auslandaufenthaltes - Rückkehr nach Deutschland
(vom 10.01. bis einschl. 30.10.2013 habe ich mich privat und freiwillig bei einer Auslandskrankenversicherung versichert)

Bitte beachten - der Vertrag endete am 30.12.2013 nach eigenem bekunden!!

12.12.2013 > Beantragung des Arbeitlosengeld I bei der Arbeitsagentur + persönliches Vorsprechen bei der gKK-Zweigstelle

Hier kann man zurecht die Frage stellen, warum erst am 12.12. - die zeit vom 30.10.2013 bis 12.12.2013 war also aufgrund eigenen Verhaltens ohne Leistungsanspruch gegen die Arbeitsagentur.

(Vom 9.01. bis einschließlich 11.12 2013 habe ich keine Einkünfte (jeglicher Art) bezogen und keine Leistungen der gKK in Anspruch genommen!)

Keine Einkünfte bedeutet nicht, dass man keine Beiträge zu zahlen hat!

Außerdem kann man in einer solchen Zeit staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, was ja KV-Schutz und Mitgliedschaft beinhaltet!

Du hast Leistung der GKV in Anspruch genommen: Versicherungsschutz wäre gewährt worden. Das Du Dich später meldest - sorry, Dein Problem. Jetzt greift die Pflicht zur Versicherung!!

Reaktion der gKK:
Nun antwortet die gKK mir, dass diese rückwirkend Beiträge haben möchte, und zwar ab 31. Oktober 2013 bis 11.12.2013 (die ich aus eigener Tasche bezahlen muss).

Und das ist richtig so, weil es so Gesetz in diesem Land ist!!

mit folgenden Begründungen:
Auszug des Antwortschreibens seitens der TK:
Ihre Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag ohne eine anderweitige Absicherung.
Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne
anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland in
Kraft, frühestens am 1. April 2007.

Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu,
dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden
Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen.

Ihre private Auslandskrankenversicherung endete am 30. Oktober 2013. Daher
beginnt Ihre Versicherung am 31. Oktober 2013.

Verfasst: 04.01.2014, 15:08
von GerneKrankenVersichert
sunnyfunny hat geschrieben:Wieso müsst ihr VLAC so angehen?
Wo und wie gehe ich Vlac an?!?