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Re: Legende : Pauschalbeitragssatz mtl.
Verfasst: 23.12.2013, 18:24
von Czauderna
Helmes63 hat geschrieben:Dann wäre das wohl geklärt:
bleibt nur noch eine Legende aufzuräumen von der man gelegentlich hört:
> Kann für die betreffenden Kandidaten in ermessen des zuständigen Sachbearbeiters tatsächlich auch ein "pauschaler Beitragssatz" festgelegt werden ?
> Wenn es da wirklich einen Ermessensspielraum geben sollte,
wäre das theoretisch durchaus möglich !!!
Hallo,
so ganz verstanden habe ich die Frage nicht, aber ich versuches es trotzdem mal. Die Beitragssätze sind für alle Kassen gleich - da gibt es keine Unterschiede. Was die "Einstufung" betrifft, kommt es darauf an, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine sonstige Versicherung handelt.
Bei einer Pflichtversicherung bildet grundsätzlich die Höhe des pflichtversicherten Einkommens die Grundlage für die Beitragshöhe, bei den sonstigen Versicherung grundsätzlich alle regelmässigen Einkünfte. Beide Einkunftsarten haben gemeinsam, dass sie nur bis zu Beitragsbemessungasgrenze kontinuierlich steigen und bei Überschreiten "stehen" bleiben.
Bei bestimmten Personengruppen, die unter "sonstige" fallen, z.B. ALG-2 Empfänger wird durch Festsetzung ein Pauschalbeitrag festgesetzt, den die Kassen vom Leistungsträger erhalten - da gilt meines Wissens nach auch z.B. für Ordensangehörige.
Keinesfalls ist es in das Ermessen eines einzelnen Sachbearbeiters gestellt
einen Versicherten nach eigenen Gutdünken einzustufen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 23.12.2013, 20:05
von broemmel
Ich Frage mich woher Helmes immer seine Ammenmärchen hat. Sowas steht noch nicht mal in der Zeitung mit den 4 Buchstaben.
Richtigstellung : nachgehakt
Verfasst: 27.12.2013, 12:56
von Helmes63
An dieser Stelle mal ein aufklärendes Wort an FT BROEMMEL.
> so etwas habe ich nicht aus den Zeitungen sondern durch Mundpropaganda, wahrscheinlich von Bürgern die nur halb zugehört haben, bei diesem Thema.
Das die Praxis häufig schwieriger ist als die Theorie kann man übrigens daran erkennen, dass es ja auch Nichtleistungsempfänger gemäß § 58 SGB VI gibt und da kann die Berechnungsgrundlages sich ja nur auf die Ersparnisse des Antragstellers beziehen.
Für mich ist an dieser Stelle wissenswert, wie wird denn bei dieser FALLKONSTELLATION der Mitgliedsbeitragsatz berechnet ?
Verfasst: 27.12.2013, 14:04
von broemmel
§§ sollten schon im richtigen Zusammenhang genommen werden.
Das SGB VI bezieht sich auf die Rentenversicherung.
Was soll das nun mit der Krankenversicherung zu tun haben? Wieso soll die Praxis schwieriger als die Theorie sein?
Du hast hier doch schon die Unterschiede zu freiwilliger Versicherung, Pflichtversicherung und Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gelernt.
Dazu wurden die einheitlichen Berechnungsgrundlagen für die freiwillige Versicherung genannt.
Der Rest ergibt sich daraus. Was soll jetzt die Rentenversicherung da?
Verfasst: 27.12.2013, 15:44
von Poet
@helmes: Der Beitragssatz ist fix und nicht veränderbar. Selbst bei "Null" Euro Einkünften erfolgt die Beitragsbemessung der besagten Personen aus der Mindestbemessung. Der KV/PV-Beitrag beträgt monatlich rd. 160€ bei Null € Einkünften (z.B. Nichtleistungsempfänger) und auch 160€ bis max. 921€ monatliche Einkünfte. Ggf. kann über die Regelungen aka Hartz IV ein Beitragszuschuss bezogen werden.
Die Regelung der Mindestbemessung hat einerseits praktikable Hintergründe und zweitens könnte sonst jeder frw. Versicherte durch entspr. Minuseinkünfte ihren KV-Beitrag gen "Null" drücken bei vollem Leistungsanspruch.
Re: Richtigstellung : nachgehakt
Verfasst: 27.12.2013, 17:35
von roemer70
@Helmes63:
Du sprichst von Aufklärung, vielleicht wird Dir mit diesem Teilzitat von §240 Abs. 2 SGB V ("Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder") einiges klarer:
Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen[...]
Das entscheidende Wort habe ich hervorgehoben - bei der Beitragseinstufung geht es grds. nur um "Einnahmen", nicht um "Besitz"!
Empfehlenswert als Einstieg ist auch Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzlich ... nanzierung
Kurz, knackig und löst viele Fragen, bevor sie entstehen...
Re: Richtigstellung : nachgehakt
Verfasst: 27.12.2013, 19:14
von broemmel
Helmes63 hat geschrieben:An dieser Stelle mal ein aufklärendes Wort an FT BROEMMEL.
> so etwas habe ich nicht aus den Zeitungen sondern durch Mundpropaganda, wahrscheinlich von Bürgern die nur halb zugehört haben, bei diesem Thema.
Das die Praxis häufig schwieriger ist als die Theorie kann man übrigens daran erkennen, dass es ja auch Nichtleistungsempfänger gemäß § 58 SGB VI gibt und da kann die Berechnungsgrundlages sich ja nur auf die Ersparnisse des Antragstellers beziehen.
Für mich ist an dieser Stelle wissenswert, wie wird denn bei dieser FALLKONSTELLATION der Mitgliedsbeitragsatz berechnet ?
Was ist denn Deine praktische Tätigkeit?
Verfasst: 27.12.2013, 21:00
von Gator
So ganz gerecht ist der Berechnungssatz allerdings auch nicht immer.
Ich kenne eine Familie, der Vater ist Frührenter. Es sind zwar auch 15,5% an die KK abzuführen, allerdings muss der Rentenempfänger nur etwa 8% bezahlen, den Rest übernimmt der Rententräger.
Bei dieser angesprochenen Familie dürften es etwa 75, 80 Euro sein, die von der Rente autom. abgezogen werden. Kindergeld, Elterngeld usw. wird ja nicht gerechnet.
Seine Frau ist automatisch kostenlos mitversichert, ebenso die zwei kleinen Kinder.
Für 80 Euro monatlich sind also 4 Leute gesetzlich krankenversichert. Wenn das kein Schnäppchen ist.
Ein pflichtversicherter muss für sich alleine, auch wenn kein Einkommen da ist, das doppelte aufbringen - nur für sich alleine.
Verfasst: 27.12.2013, 21:06
von broemmel
Und wenn der freiwillig versicherte noch 6 Angehörige hat sind die 155 € auch ein Schnäppchen.
Wenn vergleichen dann bitte gleiche Tatbestände. Sonst ist der Vergleich wertlos.
Verfasst: 27.12.2013, 21:20
von roemer70
Gator hat geschrieben:Ein pflichtversicherter muss für sich alleine, auch wenn kein Einkommen da ist, das doppelte aufbringen - nur für sich alleine.
Kein Pflicht-, sondern ein freiwillig Versicherter.
Und die Lohn- oder Rentennebenkosten sind immer irgendwie mit eingepreist.
Zudem sind rund 920 € Rente (+ Sozialleistungen) auch nicht gerade üppig. Mir tut der Familienvater eher leid, als dass ich ihn um seine niedrigen KV-Beiträge bewundere.
Pauschalbeitrag : Rückführung auf Ursprungsthread
Verfasst: 30.12.2013, 10:17
von Helmes63
Da sprechen wir offenkundig ein wenig aneinander vorbei.
Ich spreche ja von einem freiwillig Versicherten und da greift der KV-Beitragssatz ja nicht.
Meine Überlegungen gehen in die Richtung, dass unter bestimmten Umständen eine Beitragspauschale greifen. Diese soll nach mir vorliegenden Hinweisen zw. 110 - 130 € pro Monat liegen.
Für mich ist in diesem Zusammenhang auch wissenswert, was passiert wenn nach einem Antrag und ein Mitgliedsangebot der Antragsteller das Angebot ablehnt weil er den Monatsbeitrag bspw. als zu hoch ablehnt.
> so wie das angelegt ist könnte man ja theoretisch hier sogar verhandeln ...
Ist das richtig wiedergegeben ?
Verfasst: 30.12.2013, 10:53
von broemmel
Schreib doch einfach mal dazu woher Du Deine Weisheiten hast ind lies doch mal durch was vorher geschrieben wurde.
Arbeitet Du auf einem Bazar?
Da kann gehandelt werden. Im Bereich des SGB gibt keine Hökerei beim Beitragssatz.
Re: Pauschalbeitrag : Rückführung auf Ursprungsthread
Verfasst: 30.12.2013, 14:06
von roemer70
Helmes63 hat geschrieben:Da sprechen wir offenkundig ein wenig aneinander vorbei.
Wir antworten ganz exakt auf Deine Fragen, Helmes63. Du musst Dich aber von Deinem Halbwissen verabschieden. Du gehst häufig von falschen Bedingungen aus. Daher habe ich Dir ja oben auch den Wikipedia-Link gesetzt.
Ich spreche ja von einem freiwillig Versicherten und da greift der KV-Beitragssatz ja nicht.
Doch, tut er!
Meine Überlegungen gehen in die Richtung, dass unter bestimmten Umständen eine Beitragspauschale greifen. Diese soll nach mir vorliegenden Hinweisen zw. 110 - 130 € pro Monat liegen.
Es greift bei freiwillig Versicherten keine Pauschale, sondern es gibt eine Mindestbemessung. Wer als freiwillig Versicherter (und nicht hauptberuflich Selbständiger - bei denen gelten höhere Mindestbemessungen) weniger als 898 € (Wert für 2013) beitragspflichtige Einnahmen im Monat hat, zahlt trotzdem aus 898 € den Beitrag - und der richtet sich nach dem Beitragssatz.
Hat man höhere Einkünfte, geht es nach dem tatsächlichen Einkommen - bis man die Beitragsbemessungsgrenze erreicht.
Das hättest Du alles bei Wikipedia nachlesen können...
Für mich ist in diesem Zusammenhang auch wissenswert, was passiert wenn nach einem Antrag und ein Mitgliedsangebot der Antragsteller das Angebot ablehnt weil er den Monatsbeitrag bspw. als zu hoch ablehnt.
> so wie das angelegt ist könnte man ja theoretisch hier sogar verhandeln ...
Ist das richtig wiedergegeben ?
Nein! Und wie kommst Du überhaupt auf so etwas?
Wenn man die Einstufung als falsch ansieht, kann man sie überprüfen lassen. Die Beitragseinstufung in der GKV ist kein Basar!
Es gibt hier auch keine "Angebote", sondern "Einstufungen". Auch freiwillig Versicherte haben eine Pflicht zur Versicherung. Man MUSS in Deutschland krankenversichert sein - ob man die Beitragseinstufung nun gut findet oder nicht.
Richtigstellung : Ergänzung
Verfasst: 30.12.2013, 14:41
von Helmes63
Bitte nicht aufregen !!!
Das was ich hier kund getan habe, sind halbseidene Tipps von Leuten, die dies aus irgendwelchen Quellen aufgeschnappt haben. Weshalb diese so wenig Substanz haben müsste man mal genau überprüfen.
Tatsache ist jedenfalls: das nicht wenige Bürger annehmen, dass aus Vereinfachungsgründen in Deutschland gerne zu Pauschal-Regelungen in unseren Sozialversicherungssystemen gegriffen wird.
Wäre das wirklich so einfach, wären die Vorschriften (des Spitzenverbandes der GKV) deutlich straffer gefasst. Dieser Rückschluß ist doch sicherlich zulässig.
Für mich ist an dieser Stelle auch interessant:
Wie geht denn die Krankenkasse mit Beitragsschulden vor dem 01.04.2007 um.
Diese scheinen ja erhalten zu bleiben dem Schuldner, korrekt ?!
Verfasst: 30.12.2013, 14:58
von Lady Butterfly
die Grundsätze für die Absetzung der Beiträge kannst du hier nachlesen:
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
wenn sie nicht abgesetzt werden können, müssen sie gezahlt werden - da wird die zuständige Kasse sie dann mit den Mitteln, die ihr zur Verfügung stehen, einziehen.