Hallo,Helmes63 hat geschrieben:Dann wäre das wohl geklärt:
bleibt nur noch eine Legende aufzuräumen von der man gelegentlich hört:
> Kann für die betreffenden Kandidaten in ermessen des zuständigen Sachbearbeiters tatsächlich auch ein "pauschaler Beitragssatz" festgelegt werden ?
> Wenn es da wirklich einen Ermessensspielraum geben sollte,
wäre das theoretisch durchaus möglich !!!
so ganz verstanden habe ich die Frage nicht, aber ich versuches es trotzdem mal. Die Beitragssätze sind für alle Kassen gleich - da gibt es keine Unterschiede. Was die "Einstufung" betrifft, kommt es darauf an, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine sonstige Versicherung handelt.
Bei einer Pflichtversicherung bildet grundsätzlich die Höhe des pflichtversicherten Einkommens die Grundlage für die Beitragshöhe, bei den sonstigen Versicherung grundsätzlich alle regelmässigen Einkünfte. Beide Einkunftsarten haben gemeinsam, dass sie nur bis zu Beitragsbemessungasgrenze kontinuierlich steigen und bei Überschreiten "stehen" bleiben.
Bei bestimmten Personengruppen, die unter "sonstige" fallen, z.B. ALG-2 Empfänger wird durch Festsetzung ein Pauschalbeitrag festgesetzt, den die Kassen vom Leistungsträger erhalten - da gilt meines Wissens nach auch z.B. für Ordensangehörige.
Keinesfalls ist es in das Ermessen eines einzelnen Sachbearbeiters gestellt
einen Versicherten nach eigenen Gutdünken einzustufen.
Gruss
Czauderna