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Verfasst: 29.12.2013, 12:33
von charlottchen
Hallo Czauderna,

vielen herzlichen Dank für Deine Bemühungen!

Es stimmt mich wirklich traurig was mit kranken Menschen getrieben wird.

Verfasst: 29.12.2013, 16:47
von charlottchen
noch eine Frage, die sich im Laufe des Tages ergeben hat:

1. wenige Tage vor Weihnachten hat mein behandelnder Arzt den letzten Auszahlschein ausgefüllt. Bei "weiterhin arbeitsunfähig" hat er den Vermerk "bis auf Weiteres" eingetragen. Der nächste Arzttermin ist aufgrund der Feiertage/Urlaubssituation am 06. Januar 2014. Reicht es, mich zu diesem Termin weiterhin per Auszahlschein AU schreiben zu lassen oder muss ich aufgrund der neuen Sachlage schon am 1.1.2013 zum Arzt? In diesem Falle müsste ich den Notdienst in Anspruch nehmen, da ja Feiertag. Oder was? I-wo hatte ich was gelesen, dass KG-Zahlungen eingestellt wurden, weil die AU zu spät (in einem Fall nur einen Tag) vom Arzt festgestellt wurde. Wie ist das in meinem Fall?


2. da mein Arzt kommende Woche im Urlaub ist kann er in oben genannter Sache nicht unverzüglich tätig werden. I-wo habe ich was von "...Arzt hat drei Tage Zeit, Widerspruch bei der Kasse gegen Gutachten von MDK einzulegen..." gelesen.


Hilfe!

und.......... vielen Dank!

Widerspruch und Ärztliches Attest

Verfasst: 29.12.2013, 18:55
von CiceroOWL
http://www.finkenbusch.de/?p=965

Also grundsätzlich reicht der widerspruch aus, das dazugehörende ärtzliche Attest kann nachgereicht werden. Sofern denn ein Antrag anch § 51 sGB V auf mediznische Rehabillitation gestellt wurde, ist dieser denn einem Rentenantrag auf erwrbsminderungsrente gleich zusetzen.
Durch Art. 1 Nr. 35 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist der einstweilige Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren mit Wirkung zum 2.1.2002 grundlegend neu geregelt worden. Zuvor waren die aufschiebende Wirkung in Anfechtungssachen sowie Anordnung und Aussetzung der sofortigen Vollziehung in den §§ 86 Abs. 2 bis 4, 97 SGG a. F. nur bruchstückhaft geregelt. Das waren Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Klage, Berufung und Revision ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hatten (§ 86 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 154, 165) oder in denen die Widerspruchsstelle bzw. das Gericht die aufschiebende Wirkung oder die sofortige Vollziehung oder deren Aussetzung anordnen konnten (§ 86 Abs. 2 und 3, § 97 Abs. 2, 3 und 4), schließlich Fälle, in denen das Gericht die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen konnte (§ 130 Satz 2, § 180 Abs. 6, § 181 Satz 2, § 199 Abs. 2). Anders als nach § 80 Abs. 1 VwGO hatten Widerspruch und Klage nach der bis zum 1.1.2002 maßgebenden Rechtslage im SGG-Verfahren im Übrigen keine aufschiebende Wirkung. Im Gegensatz zur VwGO enthielt das SGG ferner keine dem § 123 VwGO vergleichbare Vorschrift betreffend den Erlass einstweiliger Anordnungen (hierzu Husmann, SGb 1987 S. 442). Die naheliegende Erwägung, über § 202 SGG die Vorschriften der ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung entsprechend anzuwenden, unterband § 198 Abs. 2 a. F.
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-off ... 71370.html

In sich gesehen ist die Beguttachtung durch den MDK also so gesehen, wie es hier geschildert wurde wiedersprüchlich insich selbst.

Das heißt also meiner Ansicht anch würde das bedeuten die Kasse hätte hier mher investigativ handeln müssen. DAs MDK Gutachten ist eine Entscheidungshilfe....

Widersprüchliche Gutachten:

D
as sachverständige Gutachten sich dabei wiedersprechen gehört zum juristischen Alltag. Ein Gericht darf sich nicht auf die Unfehlbarkeit des Gutachtens zurückziehen und eine reine Beweisbeweislastentscheidung treffen. BSG Sor.3 3870 § 4 Nr. 5) Alle Möglichkeiten der aufklärung gilt es auszuschöpfen.

Die widersprüchlikeiten des gutachtens müssen denn geklärt werden, ggf auch durch die persönliche Befragung des Gutachters durch das Gericht (§ 411 ABS 3 ZPO) Kann dem Maangel nicht abgeholfen werden muss ein neues gutachten erstellt wrden.

Brettel, Vogt Ärztliche Begutachtung im Sozialrecht, S 11,12
Hier ein entsprechendes LSG Urteil zu der Problematik

http://openjur.de/u/660002.html

Allerdings ist die AU nicht unbedingt denn auch als bindend anzusehen.

http://lexetius.com/2005,3402

Die AU sind selbstverständlich weiter einzureichen.

http://www.finkenbusch.de/?p=776

Grundsätzlich könnte hier auch ein Verfahrennach § 86 SGG beim zuständigen Sozialgericht angestrengt werden. Ausgang offen.

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f9 ... 44&paid=86

Ich empfehle hier denn einen kundigen Rechtsbeistand zusuchen über die Gewerkschaft, SovD, VDK, UPM usw.

Das Krankengeld wird denn wahrscheinlich nicht weitergezahlt werden. Hier müßte denn noch ein Aufhebungsgsbescheid erfolgen, bzw ist erfolgt.

Gruss

Jochen

Re: Widerspruch und Ärztliches Attest

Verfasst: 29.12.2013, 23:04
von charlottchen
[quote="CiceroOWL"]...

Das Krankengeld wird denn wahrscheinlich nicht weitergezahlt werden. Hier müßte denn noch ein Aufhebungsgsbescheid erfolgen, bzw ist erfolgt.

Gruss

Jochen[/quote]


Hallo Jochen,

erst Mal vielen Dank für die ganze Mühe! Allerdings verstehe ich den oben zitierten Satz nicht ganz? Wann müsste das KG dann wahrscheinlich nicht weitergezahlt werden? In welchem Zusammenhang meinst Du das?

VG

Verfasst: 30.12.2013, 08:54
von CiceroOWL
Ich meine das denn doch ein Aufhebungsbescheid er Kasse vorliegen muss, mit dem Endedatum des Krankengeldbezuges.
Gruss.

Jochen

Verfasst: 30.12.2013, 09:31
von roemer70
CiceroOWL hat geschrieben:Ich meine das denn doch ein Aufhebungsbescheid er Kasse vorliegen muss, mit dem Endedatum des Krankengeldbezuges.
Da ist er:
charlottchen hat geschrieben:am 28.12.13 Schreiben von KK erhalten: ab 1.1.14 wieder gesund.
Ich bin ja absolut kein Fan solch kurzfristiger Bekanntgaben... :-/

Verfasst: 30.12.2013, 09:38
von broemmel
Welche Fachrichtung hat denn der behandelnde Arzt?
Wird gerade eine Psychotherapie durchgeführt?

Wann endete das Arbeitsverhältnis?

Auf jeden Fall soll der beh. Arzt den Widerspruch gegen das MDK Gutachten ausführlich begründen. Zeit genug dafür hatte er ja.

Verfasst: 30.12.2013, 10:04
von charlottchen
@roemer70: Zitat: "...Ich bin ja absolut kein Fan solch kurzfristiger Bekanntgaben..." Zitat Ende

Ich finde es schlicht und ergreifend unmöglich um nicht zu sagen: unmenschlich! Habe das Schreiben am Samstag erhalten, morgen wird nur den 1/2 Tag gearbeitet, der 1. Januar ist Feiertag.

@broemmel:

der behandelnde Arzt ist Psychotherapeut.

Ja, eine Psychotherapie läuft von Anfang an. Ich bin regelmäßig dort und es bringt definitiv viel! Die Therapie wurde von der Kasse genehmigt und bezahlt.

Mein befristeter Arbeitsvertrag lief im Herbst aus. Aber ich verstehe nicht so ganz, was das mit der AU/dem KG zu tun hat?

@all: die MDK-Gutachten sind ja doch sehr widersprüchlich. 09/2013 noch der Vorschlag der Berentung, Anfang 12/2013 dann Wunderheilung. Kann man das nicht anfechten? Vor Gericht, so habe ich eruiert, hätte so ein Gutachten keinen Bestand. Auch wird bei gerichtlich veranlassten Gutachten 1. ein Facharzt konsultiert (ich glaube nicht, dass mein Gutachter ein Facharzt war), 2. eine persönliche, körperliche Untersuchung durchgeführt ("das völlige Fehlen stellt einen Mangel des Gutachtens dar". Quelle: WzS 12.2013 "Die rechtliche Bewertung medizinischer Gutachten im Sozialrecht" von Dr. Steffen Roller), 3. ein Gutachter gewählt, der nicht öfters/regelmäßig für den Beteiligten tätig ist, was man beim MDK wohl eher nicht behaupten kann.

VG

Verfasst: 30.12.2013, 13:27
von Lady Butterfly
charlottchen hat geschrieben:
Fragen:

1. Was kann ich tun?
2. Welche Argumente kann ich in einem Widerspruch einbringen?
3. Muss ich dennoch am 1.1.14 zum AA oder "reicht" es, Widerspruch bei der KK zu stellen?
4. Muss/soll ich zum Sozialgericht?
5. Reicht die von der Kasse gesetzte "Frist"? Schreiben am 27.12. erstellt, am 28.12. erhalten, mit Hinweis, dass ab 1.1. nicht mehr AU

Wer kann helfen? Wer weiss Rat?

Danke!
auf jeden Fall: Widerspruch einlegen und - bevor irgendwelche weiteren Atteste eingereicht werden - zuerst einmal das Gutachten des MDK anfordern und das weitere Handeln von dessen Inhalt abhängig machen.

Ist ein MDK-Gutachten aufgrund von Aktenlage im Bereich der psychischen Erkrankungen überhaupt zulässig? Ich denke nein, oder?

Verfasst: 30.12.2013, 14:20
von charlottchen
@LadyButterfly: das Gutachten habe ich vorliegen. Hatte ich oben schon erwähnt.

@all: für mich klingt das alles ein bisschen nach Kleinkrieg zwischen meinem Arzt, der Kasse und dem MDK, zumal einige Aussagen auch sehr widersprüchlich sind (s.u.a. MDK-Gutachten).

Gutachten nach Aktenlage ist bei psychischen Erkankungen (und dazu zählt die Depression) nicht zulässig. Die AU-Richtlinien sowie o.g. Abhandlung von Dr. Steffen Roller bestätigen dies. Ob es eine konkrete Rechtssprechung hierzu gibt weiss ich bis jetzt nicht. Ich habe zumindest keinen Paragraphen gefunden und "Richtlinien" sind genau das: Richtlinien, aber eben keine gesetzlichen Vorschriften. Ob die Kasse da ein Schlupfloch nutzt?

Kennt jemand evtl. konkrete Paragraphen aus dem SGB oder evtl. auch BGB hierzu? Das wäre natürlich super hilfreich!

edit: weitere Frage, die mich zur Zeit umtreibt. Ist es sinnvoll/hilfreich, der KK gleich mit rechtlichen Schritten zu "drohen" (ich mag dieses Wort ja gar nicht) oder soll ich vorerst davon absehen? Ich will ja keinen Krieg und keine Konfrontation, sondern eine vernünftige Lösung die mir gestattet, wirklich wieder gesund zu werden.

Ist es sinnvoll/hilfreich, selbst ein Schreiben zu verfassen oder besser nur den behandelnden Arzt machen lassen?

Ich fühle mich sehr hilflos und ausgeliefert. Einer mächtigen Instanz gegenüber gnadenlos ausgeliefert.

VG

Verfasst: 30.12.2013, 14:39
von roemer70
charlottchen hat geschrieben:edit: weitere Frage, die mich zur Zeit umtreibt. Ist es sinnvoll/hilfreich, der KK gleich mit rechtlichen Schritten zu "drohen" (ich mag dieses Wort ja gar nicht) oder soll ich vorerst davon absehen? Ich will ja keinen Krieg und keine Konfrontation, sondern eine vernünftige Lösung die mir gestattet, wirklich wieder gesund zu werden.
Ein Widerspruch ist schon ein "rechtlicher Schritt". Und da drohst Du nicht, sondern wirst ja aktiv - deshalb macht eine "Drohung" auch keinen Sinn. Ob Anwalt- oder Klageandrohung in einem so frühen Stadium etwas ausrichten, bezweifle ich stark.
"Drohungen" sind heutzutage in vielen Lebensbereichen geradezu inflationär genutzt - ob nun Kündigung, Einschaltung der Presse, rechtliche Schritte, bei der Versicherung, der Bank, im Restaurant usw. Viel sinnvoller und zielgerichteter in meinen Augen ist ein zielstrebiges Vorgehen.

Verfasst: 30.12.2013, 14:40
von Lady Butterfly
charlottchen hat geschrieben:@LadyButterfly: das Gutachten habe ich vorliegen. Hatte ich oben schon erwähnt.
sorry, hatte ich überlesen
charlottchen hat geschrieben:@all: für mich klingt das alles ein bisschen nach Kleinkrieg zwischen meinem Arzt, der Kasse und dem MDK, zumal einige Aussagen auch sehr widersprüchlich sind (s.u.a. MDK-Gutachten).

Gutachten nach Aktenlage ist bei psychischen Erkankungen (und dazu zählt die Depression) nicht zulässig. Die AU-Richtlinien sowie o.g. Abhandlung von Dr. Steffen Roller bestätigen dies. Ob es eine konkrete Rechtssprechung hierzu gibt weiss ich bis jetzt nicht. Ich habe zumindest keinen Paragraphen gefunden und "Richtlinien" sind genau das: Richtlinien, aber eben keine gesetzlichen Vorschriften. Ob die Kasse da ein Schlupfloch nutzt?

Kennt jemand evtl. konkrete Paragraphen aus dem SGB oder evtl. auch BGB hierzu? Das wäre natürlich super hilfreich!

edit: weitere Frage, die mich zur Zeit umtreibt. Ist es sinnvoll/hilfreich, der KK gleich mit rechtlichen Schritten zu "drohen" (ich mag dieses Wort ja gar nicht) oder soll ich vorerst davon absehen? Ich will ja keinen Krieg und keine Konfrontation, sondern eine vernünftige Lösung die mir gestattet, wirklich wieder gesund zu werden.

Ist es sinnvoll/hilfreich, selbst ein Schreiben zu verfassen oder besser nur den behandelnden Arzt machen lassen?

Ich fühle mich sehr hilflos und ausgeliefert. Einer mächtigen Instanz gegenüber gnadenlos ausgeliefert.

VG
auf jeden Fall: Widerspruch
die AU-Richtlinien sind übrigens für die Kasse bindend, für ein Gericht nicht, für dich übrigens auch nicht
du könntest in deinem Widerspruch auf die Widersprüche zwischen den einzelnen Gutachten hinweisen und eine körperliche Untersuchung durch einen Fachartzt verlangen
auch könntest du darauf hinweisen, dass dein behandelnder Arzt von deiner AU überzeugt ist und die Kasse auffordern, ein Gutachten von ihm anzufordern (unter Hinweis auf die Ermittlungspflicht der Kasse - § 20 SGB X - "Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen."; "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen." das wird in der Praxis zu häufig vernachlässigt)

auf jeden Fall musst du dir rechtliche Schritte offen halten - ob ein Gerichtsverfahren tatsächlich sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn es soweit kommt, brauchst du kompetente Unterstützung, ggf. auch durch einen Fachanwalt.

vielleicht kannst du dir Hilfe durch den VdK (http://www.vdk.de/deutschland/pages/mit ... tsberatung), eine Gewerkschaft, die unabhängige Patientenberatung (http://www.unabhaengige-patientenberatu ... seite.html) oder ähnliches holen?

Verfasst: 31.12.2013, 10:15
von charlottchen
@roemer70: "...Viel sinnvoller und zielgerichteter in meinen Augen ist ein zielstrebiges Vorgehen..." Zitat Ende.

Grundsätzlich richtig; es fällt mir aufgrund der Erkrankung jedoch sehr schwer, zielstrebig zu denken und handeln. Es geht mir wesentlich besser, aber so fit bin ich einfach doch noch nicht :?

@Lady Butterfly: lieben Dank für die tolle Unterstützung und die guten Tipps!
Widerspruch ist per Mail ergangen mit dem Hinweis, Begründung folgt. Eine grobe Fassung des Schreibens habe ich schon; die Feinheiten werde ich in den nächsten Tagen noch ausarbeiten und Deine Hinweise berücksichtigen.

@all: ebenfalls herzlichen Dank an alle anderen, die teilhaben und mich mit Rat bedenken. Ich wäre ohne dieses Forum ziemlich aufgeschmissen!

Guten Rutsch und ein Frohes 2014!

Verfasst: 31.12.2013, 18:19
von Krankenkassenfee
Hallo,

also ich kenne eine Art Weihnachtsfrieden. Das gehört zum guten Ton derartiges nicht um Weihnachten den Versicherten mitzuteilen.

Es hätte auch genügt diese Mitteilung im neuen Jahr zu schicken. Zum 6.1. oder 8.1. - ich hätte es wenigstens so gemacht (wenn es mein Fall gewesen wäre).

Zum Vorgehen wurde ja schon alles gesagt.

LG, Fee

Verfasst: 01.01.2014, 17:40
von CiceroOWL
Beitrag gelöscht