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Verfasst: 13.12.2013, 06:10
von Bodi
Der Gesetzgeber hat die Frist begrenzt, um einen Anreiz zu geben, sich wieder zu versichern. Außerdem würde es sich lohnen, sich erst dann wieder zu versichern, wenn man krank wird. Das ist nicht im Sinne der Solidargemeinschaft.
Gleichwohl wurde die Regelung ab 01.01.2014 wesentlich entschärft. Zwar sind grundsätzlich wieder Beiträge nachzuzahlen, allerdings werden diese stark ermäßigt bzw. im Ergebnis doch wieder großteils erlassen.
10% der monatlichen Bezugsgröße entsprechen zur Zeit 269,50 EUR , darauf der Beitragssatz für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergeben knapp 50 EUR pro Monat als Nachzahlungsbetrag bzw. pro Jahr knapp 600 EUR.
Also wer nur den Mindestbeitrag von ca. 150 EUR pro Monat hätte zahlen müssen, zahlt nur ein Drittel nach. Personengruppen mit höheren Mindestbeiträgen (hauptberufliche Selbständige) bekommen noch wesentlich mehr erlassen, da auch in diesen Fällen nur der Anwartschaftbeitrag erhoben wird.
Verfasst: 13.12.2013, 06:12
von derKVProfi
Google kann helfen und findet Wikipedia.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsgr%C3%B6%C3%9Fe
Auch bestimmte Lexika der GKV, hier z. B. BKK, sind hilfreich:
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... em]=159217
Davon 10%, davon Beitragssatz!
Warum nur bis 31.12.2013? Weil man vorher deutlich mehr zahlen musste?
Weil man ab 01.01.2014 deutlich weniger nachzahlen muss, als vor dem 01.08.2013?
Weil es sonst zu Free-Raider- und Moral-Hazard-Effekten kommt, sich also die Nicht-Versicherten erst dann melden, wenn es bereits lichterloh brennt!
Weil es eine Pflicht zur Versicherung gibt?
Weil die, die es sich nicht leisten können, zum Amt gehen können, um Hilfe zu bekommen?
Verfasst: 17.12.2013, 03:07
von freiwillig
Eine Nebenfrage an die Fachleute:
Wie wird im Bereich der Nachmeldung eigentlich der Verjährungsaspekt berücksichtigt ?
Sind Beitragsforderungen auf der Grundlage einer "Versicherungslücke" in den Jahren 2007 oder 2008 nicht ohnehin verjährt ?
(So dass die Mühe einer Niederschlagung vergebens ist, ebenso wie eine ermäßigte Nachforderung bei Antragstellung nach dem Jahreswechsel )
Oder gilt dort die 30-Jahres-Verjährung für "Sozial-Schurken" ?
Verfasst: 17.12.2013, 07:14
von derKVProfi
freiwillig hat geschrieben:
Oder gilt dort die 30-Jahres-Verjährung für "Sozial-Schurken" ?
Stellen Sie doch bitte einmal eine Frage sachlich!
Und natürlich gibt es in der Sozialversicherung eine Verjährung! Diese beträgt in der Regel nicht 30 Jahre, sondern 4 Jahre. Es wird aber auch auf das BGB verwiesen.
Details stehen in § 25 SGB IV. Den findet man auf
www.gesetze-im-internet.de
Man kann sowas auch googlen
Verfasst: 17.12.2013, 08:34
von Czauderna
Bodi hat geschrieben:Der Gesetzgeber hat die Frist begrenzt, um einen Anreiz zu geben, sich wieder zu versichern. Außerdem würde es sich lohnen, sich erst dann wieder zu versichern, wenn man krank wird. Das ist nicht im Sinne der Solidargemeinschaft.
Gleichwohl wurde die Regelung ab 01.01.2014 wesentlich entschärft. Zwar sind grundsätzlich wieder Beiträge nachzuzahlen, allerdings werden diese stark ermäßigt bzw. im Ergebnis doch wieder großteils erlassen.
10% der monatlichen Bezugsgröße entsprechen zur Zeit 269,50 EUR , darauf der Beitragssatz für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergeben knapp 50 EUR pro Monat als Nachzahlungsbetrag bzw. pro Jahr knapp 600 EUR.
Also wer nur den Mindestbeitrag von ca. 150 EUR pro Monat hätte zahlen müssen, zahlt nur ein Drittel nach. Personengruppen mit höheren Mindestbeiträgen (hauptberufliche Selbständige) bekommen noch wesentlich mehr erlassen, da auch in diesen Fällen nur der Anwartschaftbeitrag erhoben wird.
Hallo Bodi,
klingt so, als müssten sich diejenigen welche sich erst nach dem 1.1.2014 bei der Kasse melden keine Sorgen machen - maximal 2400,00 € plus 1% Zinsen - ein Schnäppchen !!.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.12.2013, 10:08
von freiwillig
Handhabung Verjährung:
In der Sozialversicherung konkurrieren 2 Verjährungsfristen ( einmal 4 und einmal 30 Jahre).
Nun hat Swantje im gegebenen Fall dargelegt, dass bei einem Antrag des "Blaugrau" VOR dem Jahreswechsel 2013/2014 dessen Beiträge beginnend mit dem 01.04.2007 errechnet würden (um anschließend erlassen zu werden).
(Angesichts des Erlasses der Beiträge stellt sich die Verjährungsfrage damit praktisch nicht).
Wie ist es nun aber, wenn der Antrag nach dem Jahreswechsel gestellt wird. Für diesen Fall ist ein ermäßigter Nachforderungsbeitrag für die "Lückenzeiten" vorgesehen.
Damit gewinnt die Verjährungsfrage praktische Bedeutung.
Daher meine Frage an Swantje:
Welche Verjährungsfristen werden in diesem Fall angewendet ?
Verfasst: 17.12.2013, 10:37
von Czauderna
Hallo,
was verjährt ist, muss bzw. kann nicht erlassen werden - und wenn die normale Verjährungsfrist greift, dann sind am 31.12.2013 die Beiträge für die Zeit vom 1.1.2007 - bis einschl. 30.11.2009 meiner Meinung nach verjährt solange die Verjährung nicht seitens der Kasse durch irgendwelche Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt wurde.
Die 30 Jahre-Frist gilt meines Wissens nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beitragsschuldners - ich denke, dass die hier nicht angewandt werden kann.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.12.2013, 01:22
von Bodi
Czauderna hat geschrieben:Bodi hat geschrieben:Der Gesetzgeber hat die Frist begrenzt, um einen Anreiz zu geben, sich wieder zu versichern. Außerdem würde es sich lohnen, sich erst dann wieder zu versichern, wenn man krank wird. Das ist nicht im Sinne der Solidargemeinschaft.
Gleichwohl wurde die Regelung ab 01.01.2014 wesentlich entschärft. Zwar sind grundsätzlich wieder Beiträge nachzuzahlen, allerdings werden diese stark ermäßigt bzw. im Ergebnis doch wieder großteils erlassen.
10% der monatlichen Bezugsgröße entsprechen zur Zeit 269,50 EUR , darauf der Beitragssatz für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergeben knapp 50 EUR pro Monat als Nachzahlungsbetrag bzw. pro Jahr knapp 600 EUR.
Also wer nur den Mindestbeitrag von ca. 150 EUR pro Monat hätte zahlen müssen, zahlt nur ein Drittel nach. Personengruppen mit höheren Mindestbeiträgen (hauptberufliche Selbständige) bekommen noch wesentlich mehr erlassen, da auch in diesen Fällen nur der Anwartschaftbeitrag erhoben wird.
Hallo Bodi,
klingt so, als müssten sich diejenigen welche sich erst nach dem 1.1.2014 bei der Kasse melden keine Sorgen machen - maximal 2400,00 € plus 1% Zinsen - ein Schnäppchen !!.
Gruss
Czauderna
Ja - es ist ein Schnäppchen, wenn man bedenkt, dass nach der alten Regelung schon bei den Mindestbeiträgen schnell ca. 10.000 EUR oder bei Selbständigen 20.000 EUR oder mehr fällig wurden. Diese Beträge konnten bei 5% Säumniszuschlag pro Monat (60% pro Jahr!) noch weit überschritten werden.
Säumniszuschläge bzw. Zinsen fallen bei der Wiederversicherung auch ab 2014 nicht an bzw. sind weiterhin zu erlassen (§ 256a Abs. 1 SGB V).
Re: Wiedereintritt in die GKV - diverse fragen/ probleme
Verfasst: 19.12.2013, 22:03
von blaugrau
Swantje B. hat geschrieben:
Okay, Klartext 1:
Wenn du dich nicht zügig in die Puschen kommst, hast du einen A... voll Schulden.
Klartext 2:
Du wirst pflichtversichert, weil's so im Gesetz steht. Ob da Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung drauf steht, kann dir Schnurz sein. Es gibt keine Wahl, du kannst es nicht beeinflussen, du wirst pflichtversichert, fertig.
Klartext 3:
Vergiss den online-Antrag. Nimm die Anzeige zur Pflichtversicherung aus meinem ersten Link, druck sie aus und geh damit zu deiner letzten Kasse.
Klartext 4:
Die Voraussetzungen sind 1.) du meldest dich bis 31.12., und 2.) du hast zwischen dem 1.4.2007 und 30.11.2013 keine Leistungen in Anspruch genommen.
meine anzeige ist fristgerecht bei der versicherung angekommen. nun warte ich noch auf deren unterlagen, die sie zur Beitragsfestsetzung bzw. Erlass benötigen.
soweit so gut