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Verfasst: 28.11.2013, 18:22
von CiceroOWL
DouglasA hat geschrieben:Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Klingt für mich soweit nachvollziehbar.
Habe mich diesbezüglich jetzt auch ans BVA gewandt und um Überprüfung gebeten.

Vielleicht kannst du mir dennoch auch einen Tipp zu den Verjährungsfragen geben.
Zusätzlich wäre interessant zu wissen, wie es sich mit der Widerspruchsfrist verhält.
Dem Beitragsbescheid würde ich jetzt gerne entsprechend widersprechen.
Soweit ich das verstanden habe, sollten mir dafür 4 Wochen zur Verfügung stehen.
Die Überweisung des Betrages ist allerdings mit 2 Wochen nach dem Eingang des Schreibens festgesetzt.
Jetzt möchte ich ungern deshalb in eine Pfändung rutschen, habe aber auch Angst, dass wenn ich jetzt überweise, das eine Art Anerkennung des Beitragsbescheides ist.
Meiner Ansicht nach würde ich widerspruch erheben, Kopie des Schreibens an das BVA beifügen und darauf dringen das die Beiträge nicht eingefordrt werden, gleichzeitig daraufhinweisen, das die Beiträge ggf mit 4 % von der Kasse verzinst werden müssen wenn sie denn die Beiträge einziehen wollen und denn doch zurückzahlen müssen. Meiner Ansicht nach. Aber vielleicht weiss hier jemand noch einen besseren Rat. aussetzung der vollstreckung ggf auch noch mit beantragen usw.

Zu den Verjährungsfristen:

GR v. 23.05.1977: Erläuterungen zu den §§ 23 bis 28 SGB IV -Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung (H1763987)
3. Berechnung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (1. Januar), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Bei1 träge fällig geworden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des vierten Kalenderjahres (31. Dezember) - bei vorsätzlicher Vor¬enthaltung mit dem letzten Tag des 30. Kalenderjahres - nach dem Jahr der Fälligkeit der Beiträge.

Beispiel: Beispiel [akt. 2006]
Die Beiträge für den Monat August 2006 sind am 27.9.2006 fällig.
Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres 2006 am 1.1.2007. Sie endet mit dem Schluss des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr 2006, also am 31.12.2010.

Jansen, SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (H1536761)
Jansen, SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungs
aktes (HI536761)
Autor/-in: Bernd Gregarek
Zitiervorschlag: Bernd Gregarek, in Jansen, SGB X, § 44 SGB X Rz. , Stand: 18.11.2011
uch die Frage der z u Unrecht erhobenen Beiträge richtet sich nach den für Beitragsansprüche geltenden gesetzlichen und sat-zungsmäßigen Grundlagen, so dass die Aufhebung eines Beitragsbescheides als rechtswidrig nicht mit Form- oder Verfahrensfehlern begründet werden kann. Da Beiträge zudem kraft Gesetzes entstehen, ist zusätzlich § 46 Abs. 1 zu beachten, wonach eine Aufhebung als rechtswidrig belastend auch dann nicht in Betracht kommt, wenn ein VA gleichen Inhalts wieder ergehen müsste. Die nach § 44 mögliche Zurücknahme ("soweit") wird damit allein auf den Fall der zu hohen Beitragserhebung begrenzt

Solange der VA noch anfechtbar ist, liegt die Zuständigkeit für die Aufhebungsentscheidung in jedem Fall bei der Behörde, die den rechtswidrigen Ausgangsbescheid erlassen hat (Umkehrschluss aus der Formulierung "nach Unanfechtbarkeit"). Der Widerspruchsbescheid kann bis zu seiner Bestandskraft nur von der Widerspruchsbehörde zurückgenommen werden.

Haufe sGB online vom 28.11.2013