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Verfasst: 26.11.2013, 12:24
von Swantje B.
mimueller hat geschrieben:Sehe ich es richtig, dass ich beim möglichen Greifen der Auffangversicherungspflicht in eine GKV meiner Wahl wechseln kann
nein
mimueller hat geschrieben:oder nur genau in diejenige GKV die mich zuletzt versichert hat :?:
Ja, nur die letzte GKV. § 174 Abs. 5 SGB V.

Verfasst: 26.11.2013, 13:04
von mimueller
Okay, danke für die Info. Da hätte ich mir den Gang zur zweiten GKV ja sparen können bzw. diese sich die Weiterleitung meines Falls an deren Zentrale.


Hat der Zeitpunkt meiner Exmatrikulation oder der Beginn meiner "hauptberuflichen" Selbstständigkeit Auswirkungen auf die Auffangversicherungspflicht :?:


Da die Exmatrikulation sofort wirksam ist und damit noch vor dem Ablaufen meiner aktuellen Versicherung am 31.12.2013 in Kraft treten wird.

Und ich dann bis dahin quasi zwischen meiner bisher "nebenberuflichen" und ab 01.01.2014 geplanten "hauptberuflichen" Selbstständigkeit stehe.

Verfasst: 26.11.2013, 19:35
von Rossi
Hm, habe ich das jetzt richtig verstanden; Du bist schon mal in Deinem Leben irgendwann in einer GKV gewesen?! Ich hatte es bislang so verstanden, dass Du bislang immer nur in der KVB gewesen bist und niemals gesetzlich versichert.

Dies ist schon ein wenig wichtig, gerade auch für Dein Gewerbe.

Verfasst: 26.11.2013, 20:43
von mimueller
Ja, ich war bis zur genannten Befreiung im Alter von 25 Jahren zusätzlich bei der GKV über meine Mutter familienversichert.


Hier nochmal kurz zusammengefasst:

bis 25 J.: GKV + KVB

ab 25 J.: KVB

ab 27 J.: Rückkehr in GKV durch Auffangsversicherungspflicht?


Zudem habe ich mich Anfang 2013 nebenberuflich selbstständig gemacht.

Nun möchte ich nach der geplanten Exmatrikulation (im Dezember) meine Tätigkeit hauptberuflich ausführen (ab 01.01.14 - vorrausgesetzt ich verbaue mir damit nicht den Weg in die GKV :?:).

Verfasst: 26.11.2013, 21:09
von Rossi
Okay, dann halten wir fest, dass auch tatsächlich bis zum 25. Lebensjahr die Familienversicherung bei der Mutter eingetragen war.

In dieser Konstelltion ist für die sog. Auffangsversicherung die damalige GKV zuständig.

Die Tatsache, dass Du bspw. haupt- oder nebenberuflich selbständig bist, spielt dann keine Rolle.

Du unterliegst nämlich der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V als "zuletzt gesetzlich Versicherter". Bei diesem Tatbestand gibt es keinen Ausschluss für Selbständige.

Wenn Du noch nie einen Berührungspunkt weder zur GKV noch zur PKV gehabt hast, dann kommt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V ggf. zum tragen. Und genau hierbei (§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V) ist die Selbständigkeit ein Auschlusskriterium. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V hingegen nicht.

Allerdings gibt es für Selbständige andere Bemessungsgrenze; d.h.; der Beitrag wird höher sein.

Verfasst: 26.11.2013, 21:52
von heinrich
Sehe ich auch alles so.

Allerdings sollte folgendes noch beachtet werden.

tk.de/centaurus/servlet/contentblob/156068/Datei/1394/Rundschreiben-Studenten.pdf

Seite 54
6.2 Ende der Mitgliedschaft
6.2.1 Studenten
3. Absatz
Wird der Student im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters.

_____________________

In diesem Absatz geht es um die Erhaltung der Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student bis ENDE des Semesters, wenn man sich während des Semesters (Bsp 31.12.2013) exmatrikuliert.
Dies ist (ich nenn es mal) ein Bestandsschutz bis ENDE des Semesters.

Es könnte den einen oder anderen Mitarbeiter einer Krankenkasse geben, der diesen Bestandsschutz umgekehrt für einen befreiten Studenten so auslegt, dass er den Fall so würdigt, dass die Befreiung dann auch bis ENDE des Semesters als gegeben ansieht. Folge, dass bis Ende des Semester (Ende Feb oder März 2014) noch keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Betracht kommt.

Die meisten Kollegen von mir kommen nicht auf diese Idee.
Ich wollte es nur mal gesagt haben, dass ich schon erlebt habe, dass jemand auf diese Idee kommt.

Daher mein Tipp: Bevor man etwas unternimmt; VORHER mit der zuständiogen Krankenkasse absprechen; REDEN meine ich. SPRECHENDEN Menschen kann man helfen.

Verfasst: 26.11.2013, 22:34
von Rossi
Jooh, ne innovative und kreative Idee; Heinrich.

Meines Erachtens haut dies aber wirklich nicht hin. Denn § 190 Abs. 9 SGB V regelt das Ende einer "Mitgliedschaft" mit einer sog. kleinen Bestandsschutzfrsit.

Wo allerdings de facto "keine Mitgliedschaft" besteht, dann auch keine Bestandsschutzfrist fiktiv unterstellt werden.

Sonst würde der Poster doch in Deutschland ohne eine Absicherung im Krankheitsfall herumrennen. Dies war nicht das erklärte Ziel des GKV-WSG.

Verfasst: 28.11.2013, 18:17
von mimueller
Also, ich habe mittlerweile eine Rückmeldung der beiden befragten GKV-Kassen (T und B) erhalten.

Nur kamen beide auf ein unterschiedliches Ergebnis:

T: Stimmt dem Plan mit der Auffangversicherungspflicht zu, verweist aber auf die Kasse bei der ich familienversichert war. (B)

B: Stimmt nicht zu und verweist dabei auf ein "Rundschreiben" in dem stehen soll, dass im Falle der Auffangversicherungspflicht die KVB als eine PVK angesehen wird. Dieses Rundschreiben wollen sie mir per Post zusenden.

Nun stehe ich etwas ratlos da und weiß nicht genau was ich nun glauben soll bzw. ob dieser Weg in die GKV für mich verbaut ist :?:

Verfasst: 28.11.2013, 19:03
von heinrich
egal in welchen Rundschreiben dies stehen sollte. Dies wäre NICHT mehr richtig.

Seit 12.01.2011 gilt nachfolgendes Urteil des Bundessozialgerichtes:


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... linked=urt


Für Dich ganz kurz:
Die KVB (und auch die Postbeamtenkrankenkasse) ist KEINE private Krankenkasse in Sinne der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Bürgerversicherung).

Dies allein kann kein Grund für eine Ablehung einer Mitgliedschaft sein.

Ruf Deinen Ansprechpartner an. Du hast ja sicherlich den Namen notiert
und weise ihn auf das Urteil hin.

Weil dies ein Sonderfall ist, hat der Mitarbeiter das Urteil sicherlich nicht auf der Pfanne gehabt.

Verfasst: 28.11.2013, 19:56
von mimueller
Beiden Kassen habe ich einen Ausdruck des Urteils des Bundessozialgerichtes vom Jahr 2011 vorgelegt.
Diesem Ausdruck ist eindeutig die Entscheidung darüber zu entnehmen, dass die KVB weder als PKV noch GKV angesehen wird.
Zudem wurde dieser kopiert und an die jeweilige "Zentrale" weitergeleitet.

Laut heutigem Rückruf der Kasse B (den meine Freundin entgegen nahm da ich gerade nicht erreichbar war), kam der Verweis auf dieses Rundschreiben von der "obersten Leitung", also nicht von irgendeinem Mitarbeiter.

Leider konnte ich heute niemanden mehr der Kasse B telefonisch erreichen. Daher werde ich es morgen noch einmal versuchen.

Nur weiß ich leider nicht mehr weiter, welches Argument ich denn dann noch vorbringen soll, wenn selbst eine Entscheidung des BSG in meinem Fall nicht anerkannt wird :?:

Verfasst: 28.11.2013, 20:55
von Swantje B.
mimueller hat geschrieben:Nur weiß ich leider nicht mehr weiter, welches Argument ich denn dann noch vorbringen soll, wenn selbst eine Entscheidung des BSG in meinem Fall nicht anerkannt wird :?:
Du brauchst keine weiteren Argumente vorbringen um die Kasse irgendwie zu überzeugen. Die Kasse braucht Argumente, um die Mitgliedschaft abzulehnen.

- Anzeige zur Pflichtversicherung bei der Kasse einreichen

- Urteil beifügen, noch einmal darauf hinweisen dass die KVB weder gesetzlich noch privat ist, und einen schriftlichen Bescheid zu deiner Anliegen fordern.

- Falls die Kasse die Versicherung schriftlich ablehnt: gegen den Bescheid Widerspruch einlegen (nochmal mit Verweis auf das Urteil)

- Falls der Widerspruch abgelehnt wird: Beim Sozialgericht klagen.

Falls die Kasse eine funktionieren Rechtsabteilung hat, wird sie die Versicherung bestätigen, bevor das vor's Gericht geht. Falls die Kasse keine funktionierende Rechtsabteilung hat, gibt das Sozialgericht dann Nachhilfe.

Aufwändig? Ja. Ärgerlich? Ja. Zu wenig Argumente? Nein. Mehr als das Urteil (und jemanden in der Kasse, der's versteht) braucht es nicht. Und wer da in der Kasse sitzt, darauf hast du leider keinen Einfluß.

Gruß
Swantje

Verfasst: 29.11.2013, 00:09
von Rossi
Oh weia, das sog. Pontius-Pilatus-Spielchen mit der geballten Fachkompentenz 2 unterschiedlicher Kassen geht hier los.


Jetzt bist Du ein rechtsunkundiger Bürger und Dir ist nicht klar, wo die Glocken hängen. Die meisten rechtsunkundigen Bürger geben hier schon auf.

Ich erlebe so etwas min. 1 bis 2 x pro Monat bei meinen Seminaren. Dort sitzen allerdings Mitarbeiter von Sozialämtern (Kassen lehnen Mitgliedschaft ab / Sozialamt soll lieber löhnen), die eine Verwaltungsausbildung haben.

Selbst die Mitarbeiter der Sozialämter (mit Verwaltungsausbildung) sind der Abwehrhaltung der Kassen nicht gewaffnet und geben teilweise auf.

Tja, ob es Dir gelingt mit den Hinweisen hier aus dem Forum die Mitgliedschaft bei der Kasse zu bewirken, lasse ich mal offen.

Ich gebe mittlerweile (leider) ein Seminarscirpt mit fast 350 Seiten heraus, dazu noch fast 20 Musterwidersprüche (unterschiedliche Abwehrgründe der Kassen) heraus.

Viel Erfolg. Ich halte mich hier heraus und wir wollen mal sehen, ob es Dir gelingt.

Eins ist für mich nach der Sachverhaltssschilderung klar; Du gehörst in die GKV. Gucken wir mal, was dabei rauskommt.

Vielleicht stellen die Sofa´s hier mal einen Musterwiderspruch ein.

Verfasst: 29.11.2013, 09:08
von Czauderna
Hallo Rossi,
warum machst du das nicht ? - ich als Mitarbeiter einer Krankenkasse bin bemüht um Neutralität und argumentiere mit Worten und ggf. mal mit dem Zitat eines Gesetzes oder sonstiger, offizieller Verlautbarungen, vor allem auch mit meiner meiner Erfahrung,aber einen
"Musterwiderspruch" für ein Verwaltungsverfahren gegen einer GKV-Kasse,
dazu, sehe ich mich außerstande - wohin auch so etwas führen kann, sieht man in einem speziellen Nachbarforum, da werden von Experten ganze Klageschriften als Muster oder sogar fallbezogen eingestellt, aber nicht von
Krankenkassenmitarbeitern (gut, da gibt es auch keine).
Gruss
Czauderna

Verfasst: 29.11.2013, 10:56
von GerneKrankenVersichert
Die Anzeige zur Pflichtversicherung findest du hier:

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... g_s1_2.pdf

Swantje hat den m. E. besten Weg beschrieben. Widerspruch gegen ein mit der Freundin geführtes Telefonat einzulegen halte ich jetzt nicht für zielführend. Rein verwaltungsverfahrenstechnisch war das Telefonat eher eine Anhörung.

Verfasst: 29.11.2013, 21:35
von Rossi
Nun ja, einfach nur den Anzeigebogen mit Verweis auf das BSG-Urteil, wird nach meiner Erfahrung meistens nicht ausreichen.

In der Regel kommt dann wieder das Argument, dass BSG-Entscheidungen nur Einzelfälle betreffen. Zudem hat der Poster doch schon die Urteile bei der Kasse eingereicht.

Die Kasse hat doch schon am Telefon auf ein Rundschreiben verwiesen, wonach die KVB eine priv. Kv. ist. Ich kenne zwar dies Rundschreiben nicht, aber ist auch egal. Wenn es dies wirklich geben sollte (GR oder Besprechungsergebnis), dann wird sich die Kasse dahinter ggf. weiter verstecken. Es kommt ja von ganz oben (Zitat Poster). Irgendwelche BSG-Entscheidungen spielen bei manchen Kassen keine Rolle, solange irgendetwas anderes schwarz auf weiss im einem GR oder Beschprechungsergebnis steht. So ist es halt.

Von daher hast Du ggf. nur eine Chance, wenn Du dezidiert auf den Sachverhalt aus der BSG-Entscheidung eingehst und dies mit Deinem Sachverhalt gegenüberstellst. Es ist traurig, aber manchmal ist das leider so.

Viel Erfolg.

@roemer 70
Was sagt Du nun?! Hat meine Erfahrung völlig daneben gelegen!?