Verfasst: 19.11.2013, 22:08
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Um dir zu folgen zu können, wüsste ich gerne, welches Urteil du meinst. Ich kenne nur die Rechtssprechung, dass Beiträge zu zahlen sind. Selbst wenn ich außen vor lasse, dass es sich bei der Rechtssprechung um eine freiwillig Versicherten und jetzt um einen Pflichtversicherten handelt, so ändert das m. E. an der Begründung nichts.Rossi hat geschrieben:Nun ja Heinrich, dann musst Du die alte Rechtsprechung zu den freiwillig Versicherten und der Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V) aus dem Keller holen und sie auswerten.
Damals ging es um die wirtschaftliche Lage eines freiwillig Versicherten vor und während des Elterngeldbezuges. Meines Erachtens passt die damalige Rechtsprechung in diesem Einzelfall nicht so ganz, sodass durchaus eine Beitragsfreiheit in Frage kommt. Tja, ich bin aber kein Sofa und ticke manchmal anders.
Mit einer festen Überzeugung hat dies jetzt nicht viel zu tun, sondern mit einer teleologischen Auslegung der damaligen Rechtsprechung der Rotröcke aus Kassel (Bundessozialgericht). Völlig klar, man kann jeden Fall nach Kassel treiben und erst einmal Beiträge fordern.
BSG hat geschrieben: Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; Nr 3 S 12 ff; Nr 7 S 26 f), ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f).