Seite 2 von 3

Verfasst: 30.10.2013, 19:38
von GerneKrankenVersichert
Ich bin der Ansicht, dass sich die Rechtslage seit dem 01.08.2013 geändert hat, seitdem sollte es keine Nichtversicherten mehr geben (bzw. diese können sich ohne Beitragszahlung rückwirkend bei ihrer alten Kasse versichern) und nur noch in Ausnahmefällen (Stichwort nachgehender Anspruch) Lücken, die einen Kassenwechsel ohne Kündigung bzw. Kündigungsbestätigung ermöglichen. Die Kasse musste auch schon vorher die Vorversicherung prüfen, hatte bei fehlender Mitwirkung allerdings keine Möglichkeit, eine Versicherungspflicht nach 5,1,13 festzustellen. Von daher ist es absolut nichts Ungewöhnliches, wenn die Kasse nach der Vorversicherung fragt. Denn sie muss prüfen, ob eine Versicherung bei ihr überhaupt möglich ist. Hierzu der Hinweis auf § 175 Abs. 2 SGB V:
Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.
Um das prüfen zu können, ist die Kasse auf die Auskunft angewiesen. Und jetzt hat man zwei Möglichkeiten. Man erteilt die Auskunft, die Kasse stellt die Mitgliedsbescheinigung aus, erfasst die Mitgliedschaft im Computer und alles geht seinen Weg.

Oder aber man weigert sich und muss sich dann nicht wundern, wenn der Weg holprig verläuft.
kafisa hat geschrieben: Wenn es nach uns geht wollen wir dort weg und die neue Kasse bekommt von uns alle Antworten.
Dazu ist es zu spät. Und wenn die Kasse alle Antworten vorliegen hätte, würde es bestimmt besser laufen.
kafisa hat geschrieben: Bei dieser jedoch gehen wir kontra. Das sollte euch aber nicht interessieren. Hier geht es nur um sachliches und nicht um emotionales
Na, wenn das mal nicht emotional ist, denn welchen sachlichen Grund gibt es (und gab es damals, als der Antrag ausgefüllt wurde) denn, die Auskunft zu verweigern?

Verfasst: 30.10.2013, 21:05
von kafisa
Danke euch.

@Czauderna
Dann werde ich den Arbeitgeber erst fragen ob er diese Bescheinigung erhalten hat. Und werde deinem Rat folgen. Am besten so wie du es gesagt hast nach dem Motto.

1.der Arbeitgeber hat am xy die Anmeldung erhalten. Seit dem besteht versicherungsschutz auch ohne Karte.
2. Es steht ein Arztbesuch am XY vor der Tür wir wollen einen "Ersatzbehandlungsausweis"

Das hört sich nach etwas an womit wir arbeiten können. Werde berichten ob das fruchtet oder nicht. Soll dieser Ausweis besser direkt zum Arzt den wir vorher kontaktieren und aufklären oder lieber zu uns?

Was aber wenn diese Bescheinigung nicht binnen einiger Tag kommt?
Vor allem will ich wissen wie lange ich warten soll bevor ich mich wieder aufrege.

Kann mir bitte einer folgende Frage beantworten um zu wissen wie ich oder die Kasse erkennt ob man Krankeversichert ist oder nicht. Wenn man unter 450€ verdient zahlt man ja na die GKV aber man ist nicht versichert. Nun war der erste Lohn unter 450€. Ich möchte wissen ob die GKV trotzdem sofort einen Versicherungsschutz vergeben kann. Ich probiere mich in die Lage des Sachbearbeits zu versetzten und könnt ihn verstehen wenn bei einer Lohnabrechnung unter 450€ erstmal abwartet. Gibt es "Codes" auf der Abrechnung wo es erkennbar ist dass auch wenn das erste Gehalt unter 450€ ist (Weil z.B. spät im Monat angefangen) man sofort versichert ist?

Habe ich schon 2 Mal gefragt. Sorry Leute aber das interessiert mich brennend. Dann kann ich die Sachlage besser einschätzen.
Was mir hier immer noch keiner gesagt hat. Die erste Abrechnung war unter 450€. Ist man trotzdem versichert oder sollen wir einfach auf die 2. Abrechnung warten die bald kommt und dann ist man versichert. Sagt also BGRS steht 1111, PGRS 101 aus dass man über 450€ verdient und man nun versichert ist. Oder muss man ohne Arbeitsvertrag einfach warten bis die volle Abrechnung kommt wo mehr als 450€ drauf steht.
Oder aber man weigert sich und muss sich dann nicht wundern, wenn der Weg holprig verläuft.
Ich weiß dass das doof ist. Aber da kann ich nicht aus meiner Haut. Ich gehe den steinigen Weg bis zum Schluss.

Verfasst: 30.10.2013, 21:42
von Poet
@kafisa: Ja, der Behandlungsschein muss zu Euch. Der Tipp mit dem Behandlungsschein ist übrigens schon ein paar mal vorher hier im Thread gegeben worden.

Die Kasse erkennt ob man krankenversicherungspflichtig ist durch die Anmeldung des AG. Der Beitragsgruppenschlüssel 1111 bedeutet genau das, wäre es eine geringfügige Tätigkeit würde dort 6111 stehen. Aber auch das ist hier im Thread schon beantwortet worden.

Der normale Weg: Mitgliedschaftsantrag vollständig ausfüllen (spätestens 14Tage nach Eintritt der Versicherungspflicht/Beschäftigung) -> Kasse schickt Mitgliedsbescheinigung an Arbeitgeber -> AG macht die Anmeldung bei der Kasse.

Kleiner Tipp von mir: Es macht keinen Sinn über einen Kassenwechsel nachzudenken oder auf die Sachbearbeiterin zu schießen wenn man auf deren goodwill angewiesen ist. Es ist gut steinige Wege zu gehen, wenn es aber der falsche ist, kommt man am falschen Ziel an.

Verfasst: 30.10.2013, 21:52
von kafisa
Danke auch dir!
Der normale Weg: Mitgliedschaftsantrag vollständig ausfüllen (spätestens 14Tage nach Eintritt der Versicherungspflicht/Beschäftigung) -> Kasse schickt Mitgliedsbescheinigung an Arbeitgeber -> AG macht die Anmeldung bei der Kasse.
Hallo, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung gemacht hat, dann muss die Kasse innerhalb von 14 Tagen dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung zusenden und damit besteht auch der Leistungsanspruch, d.h. die Versicherung besteht, unabhängig, ob bereits eine eGK ausgestellt wurde oder nicht
Hier geht es mir um die Tatsache dass man schon versichert ist nachdem nach 14 Tagen die Mitgliedsbescheinigung an den AG raus ist. Wie ich nun lese, muss er das Schreiben ja noch ausfüllen. Ich dachte erst dass dieses Schreiben bescheinigt dass der Arbeitnehmer nun versichert ist. Ok. Falsch gedacht.

Das heißt auch wenn der Arbeitgeber diesen Schein verspätet ausfüllt und abschickt ist man schon versichert? Wenn das stimmt, dann bin ich noch mehr verärgert da die Kasse weiß dass das Mädchen zum Arzt muss und die machen mit mir die Frage/Antwort Spielchen.

Verfasst: 30.10.2013, 21:58
von GerneKrankenVersichert
Das sind zwei verschiedene Dinge:

1. die Versicherungspflicht - die wird vom Arbeitgeber festgestellt und an die Kasse gemeldet, von der eine Mitgliedsbescheinigung vorliegt, liegt keine vor, an die letzte Kasse und wenn es die nicht gibt, an irgendeine Kasse. Ich gehe davon aus, dass die Kasse noch keine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt hat, da sie noch die

2. Frage prüft - die Kassenzuständigkeit. Und da kann man nur in wenigen Fällen (z. B. vorher Ausland, privat versichert, familienversichert) ohne Kündigungsbestätigung der bisherigen Kasse eine neue Kasse wählen. Und genau deshalb braucht die Kasse die Angaben, damit sie weiß, dass sie die Mitgliedschaft auch ohne Kündigungsbestätigung durchführen darf.

Verfasst: 30.10.2013, 22:21
von broemmel
Ich höre hier heraus das kafisa unbedingt die Konfrontation sucht und dabei das Ziel aus den Augen verloren hat.

Was ist denn jetzt so schwer daran der Kasse die notwendigen Daten für eine Mitgliedschaft zu liefern? Verstehe ich nun wirklich nicht.

Die Kassen sind doch an neuen Mitgliedschaften interessiert. Ein Anruf und schon läuft alles. Statt dessen wird sich zurückgekehrt und darauf gewartet das etwas passiert. Falls nichts passiert wird irgend jemand verantwortlich gemacht anstatt aktiv die Hinderungsgründe aus dem Weg zu räumen.

Na klar, nur weiter so. Weil die Kasse vermutlich nicht genug Daten für eine Mitgliedschaft hat kommt diese nicht zustande. Weil die Mitgliedschaft nicht zustande kommt werden keine Daten angegeben.

Viel Spass im Kreisverkehr. Übrigens.... es gibt auch Ausfahrten, man muss sie nur erkennen

Verfasst: 30.10.2013, 22:32
von Poet
@kafisa: Die Bescheinigung/Anmeldung vom Arbeitgeber wird von der Lohnbuchhaltung bzw. von dessen Steuerberater gemacht. Nicht alle AG sind fix mit der Anmeldung an die Kasse, auch wenn es schon so auf dem Lohnzettel der Arbeitnehmer steht. Häufig ist der Lohnzettel sogar eher als die Anmeldung. Manche Arbeitgeber warten wie von GKV beschrieben auch auf die Mitgliedsbescheinigung der Kasse. Wenn er diese noch nicht hat aus den besagten Gründen...nun ja, dann drehen wir uns im broemmel'schen Kreis.

Verfasst: 31.10.2013, 00:21
von kafisa
OK Leute danke!

Also verstehe ich das richtig?

1. Erst muss ich prüfen ob der Arbeitgeber die Mitgliedschaft an die Kasse gemeldet hat.

2. Dann muss ich prüfen ob die Kasse die Mitgliedsbescheinigung an den Arbeitgeber geschickt hat. (ab hier ist man auch versichert)

3. Ob die Mitgliedsbescheinigung vom Arbeitgeber wieder an die Kasse geht ist für mich dann nicht mehr relevant

Czauderna: Hallo, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung gemacht hat, dann muss die Kasse innerhalb von 14 Tagen dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung zusenden und damit besteht auch der Leistungsanspruch, d.h. die Versicherung besteht, unabhängig, ob bereits eine eGK ausgestellt wurde oder nicht - mein Rat, morgen hingehen oder anrufen uns sagen dass diese Woche noch ein Arztbesuch ansteht und eine Ersatzbehandlungsausweis ausgestellt werden muss - du wirst sehen, das wirkt sich auf die Schnelligkeit der Kassenbearbeitung aus.
Nun wenn ich mir den Text von Czauderna erneut durchlese wird nicht klar ob Czauderna hier die Mitgliedsbescheinigung voraussetzt. Muss die schon beim Arbeitgeber sein bevor man den Ersatzbehandlungsausweis ausstellt oder ist es eher wahrscheinlicher dass man einen Ersatzbehandlungsausweis bekommt wenn der AG schon die Mitgliedsbescheinigung hat.

Weil es einige Tage dauern wird bis wir vom Arbeitgeber die Info bekommen ob der die hat oder nicht.

Da aber ohne kein Versicherungsschutz besteht macht es doch keinen Sinn vorher nach der Ersatzbescheinigung zu fragen oder?

Verfasst: 31.10.2013, 10:10
von broemmel
Mach es doch nicht so schwer und umständlich.

Ein Anruf bei der Kasse:

Guten Tag, mein Name ist xxx

Seit dem xxxx bin ich bei der Firma xxx beschäftigt. Mein Entgelt liegt monatlich über 450 €. Bei der Firma habe ich Ihre Kasse angegeben.

Bisher habe ich noch keine Krankenversicherungskarte erhalten. Welche Hinderungsgründe liegen denn vor?...

Danach besprecht ihr (Du und die Kasse) einfach was evtl. noch fehlt, vereinbart wer was besorgt und einreicht damit eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann und die KVK bestellt wird.

Schwupps ist eigentlich alles geklärt, jeder weiss woran er ist und alle sind zufrieden.

Sprechenden Menschen kann geholfen werde sagt heinrich immer und hier ist mal wieder der Beweis dafür.

Verfasst: 31.10.2013, 10:55
von kafisa
Und ich habe mich gefreut dass ich eine Antwort auf meine Frage endlich habe. Und nun wieder der broemmel.


@broemmel

Meinen Standpunkt habe ich doch klar gestellt und werde mich nicht wiederholen ich verstehe jetzt was das von dir soll. Ich werde meinen Standpunkt nicht ändern weil ich verärgert bin.

Und habe einige Fragen. Wenn du dich in der GKV auskennst möchte ich dich bitten ausschließlich auf meine Fragen einzugehen oder es zu lassen.

Ich fühle mich gerade erpresst von der GKV und werde mit diesem Gefühl nicht nachgeben. Bitte hab dafür Verständnis oder lass wenigstens diesen Moralvorschläge, wir können für uns selber entscheiden.

Ich lasse mich von keinen erpressen und solange ich gesetze hinter mir habe werde ich diese auch ausnutzen.

Aber ich habe keine lust mehr darüber zu reden.

@all
ich hoffe jemand kennt sich aus und kann meine Fragen beantworten (Verfasst am: Do Okt 31, 2013 12:21 am )

Heute haben wir auch folgendes diskutiert.

Wenn diese Bescheinigung nicht gekommen ist, dann werden wir zum Arzt mit den letzten 2 Lohnabrechnungen gehen. Er soll dann die Rechnung direkt an die Kasse schicken.

Kann man das auch machen? Also ohne Versicherungsnummer?

Verfasst: 31.10.2013, 11:05
von GerneKrankenVersichert
kafisa hat geschrieben:OK Leute danke!

Also verstehe ich das richtig?

1. Erst muss ich prüfen ob der Arbeitgeber die Mitgliedschaft an die Kasse gemeldet hat.
Nein. 1. musst du bzw. deine Nichte der Kasse die Vorversicherung mitteilen. Dann läuft alles andere ohne dein weiteres Zutun mehr oder weniger vollautomatisch ab.

Und du/sie hast/hat kein Gesetz hinter dir/sich, das dich/sie von dieser Auskunftspflicht entbindet.

Und wenn sie ohne Nachweis der Kasse zum Arzt geht, wird die Rechnung an euch gehen, nicht an die Kasse.

Das war's von mir zum Thema, mach es oder lass es, aber wundere dich nicht über die Folgen. Wegen einer gefühlten Erpressung der Nichte Steine beim Arztbesuch in den Weg legen? Dann kann es so dringend ja nicht sein.

Verfasst: 31.10.2013, 11:20
von Czauderna
hallo,
Warum denn einfach wenn es umständlich auch geht.
die Vorgaben sind klar - eine Meldung des Arbeitgebers liegt der Kasse vor mit Meldegrund "111" -dann gilt das was ich geschrieben habe- Versand der Mitgliedsbescheinigung innerhalb von 14 Tagen und demzufolge auch Leistungsanspruch.
Anmeldung Arbeitgeber liegt (noch) nicht vor, dann kann die Kasse vom Grundsatz her (noch) keine Mitgliedschaft herstellen auch wenn ihr ein Aufnahmeantrag schon vorliegt. allerdings läuft es in der Praxis so, dass
Die Mitgliedschaft hergestellt wird und eine Bescheinigung nach § 175 SGB
An den Arbeitgeber versandt wird, der dann die entsprechende Anmeldung macht. sollte sich dann herausstellen, dass die Anmeldung falsch war, weil es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, dann wird diese, ebenso wie die Mitgliedschaft storniert. Bereits in Anspruch genommene Leistungen würden dann im Rahmen des Erstattungsanspruchs von der zuständigen Krankenkasse bzw. vom Arbeitnehmer zurückgefordert.
In dem hier geschilderten Fall wissen wir nicht was nun genau zutrifft - liegt die Anmeldung des Arbeitgebers vor bei der Kasse - ja oder nein ? -
ach, ja was die Arztbehandlung angeht, so wird kein Arzt eine Privatrechnung an die Kasse schicken sondern an den Patienten und ob die Kasse im Nachgang in speziell diesem Fall eine Erstattung inHöhe der Vertragssaetze vornimmt ( also mit Sicherheit nich alles), das bleibt auch fraglich.
Gruss
czauderna

Verfasst: 31.10.2013, 11:29
von broemmel
kafisa hat geschrieben:Ich lasse mich von keinen erpressen und solange ich gesetze hinter mir habe werde ich diese auch ausnutzen.

Aber ich habe keine lust mehr darüber zu reden.
Den Begriff der Erpressung solltest Du noch einmal hinterfragen
Bei der Erpressung versucht ein Erpresser, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern
Wenn Dich praktische Auskünfte nicht interessieren geh doch zum Anwalt. Der muss allerdings suchen welche Gesetze hinter Dir stehen.

Und vielleicht fragst Du Dich mal wirklich, ob Du Deiner Nichte einen Gefallen tust mit dem Verhalten.

Viel Glück bei dem weiteren Weg

Verfasst: 31.10.2013, 11:58
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben: die Vorgaben sind klar - eine Meldung des Arbeitgebers liegt der Kasse vor mit Meldegrund "111" -dann gilt das was ich geschrieben habe- Versand der Mitgliedsbescheinigung innerhalb von 14 Tagen und demzufolge auch Leistungsanspruch.
Verstehe ich das richtig, dass ihr Mitgliedschaften alleine aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers ohne Neuaufnahmeantrag und Prüfung der Kassenzuständigkeit durchführt?

Verfasst: 31.10.2013, 12:12
von Lady Butterfly
kafisa hat geschrieben:
Da das ganze so dreist abgelaufen ist wollen wir mit der Kasse nichts mehr zutun haben. Und vor allem werden wir keine Fragen mehr beantworten. Kann man überhaupt die Kasse wechseln?
ja kann man - nach Einhaltung einer Bindungsfrist von 18 Monaten ist eine Kündigung möglich
kafisa hat geschrieben: Gerade Czauderna sagt oft dass man bei einem Angestelltengehalt Pflichtversichert ist und die Kasse deswegen nichts machen kann wenn man die Fragen nicht beantwortet. Aber diese Kasse schickt die Karten nicht und damit haben wir ein Problem.

Die Kassiert die Beiträge aber rückt die Karten nicht heraus. Wie lange kann die das denn genau machen? Kann auch nach einem halben Jahr also 6 Abrechnungen die Kasse die Karten immer noch zurückhalten?
Die Kasse wird die Karte erst dann ausstellen, wenn sie eine Mitgliedschaft hergestellt hat. Dazu muss sie den Sachverhalt ermitteln und schließlich eine Entscheidung treffen, bei der sie alle ihr bekannten Tatsachen berücksichtigt (§§ 20 ff, 31 ff, 67a ff SGB X).

und natürlich auch der § 60 SGB I:
Angabe von Tatsachen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

kafisa hat geschrieben:Machen wir das einfach:
Wie sieht genau die Rechtslage aus. Können wir irgendwie zum Arzt und die Lohnabrechnung zeigen und einfach sagen dass die Kasse die Karten nur nicht zugeschickt hat?
kann man natürlich - aber dann muss man damit rechnen, eine Privatrechnung zu erhalten

§ 15 Abs. 2 SGB V: Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen (§ 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10) oder, soweit sie noch nicht eingeführt ist, einen Krankenschein auszuhändigen. Nachgereicht werden kann die Versichertenkarte nur in dringenden Fällen (§ 15 Abs. 5 SGB V).
kafisa hat geschrieben:Also ist Sie nun versichert oder nicht?
eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 450 €/Monat begründet grundsätzlich eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
kafisa hat geschrieben:Kann der Arzt sein Honorar bei der Kasse in Rechnung stellen oder nicht?
Der Arzt rechnet nicht mit der Kasse ab, sondern mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Dazu muss eine Versichertenkarte bzw. ein Versicherungsnachweis vorliegen. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, ist der Arzt zur Privatliquidation berechtigt.

kafisa hat geschrieben:Was mir hier immer noch keiner gesagt hat. Die erste Abrechnung war unter 450€. Ist man trotzdem versichert oder sollen wir einfach auf die 2. Abrechnung warten die bald kommt und dann ist man versichert. Sagt also BGRS steht 1111, PGRS 101 aus dass man über 450€ verdient und man nun versichert ist. Oder muss man ohne Arbeitsvertrag einfach warten bis die volle Abrechnung kommt wo mehr als 450€ drauf steht.
nee, die Versicherungspflicht kann auch Mitte des Monats oder Ende des Monats beginnen, wenn das Entgelt für 1 oder 2 Wochen 450 € betragen

du solltest aber bedenken, dass Meldungen zur Sozialversicherung nur eine deklaratorische (=rechtsbekundende Wirkung), nicht aber eine konstituive (=rechtsbegründende Wirkung) haben. Auf gut deutsch gesagt: nur die Meldung nutzt nix, wenn die Kasse nicht in der Lage ist, eine Mitgliedschaft festzustellen (weil die notwendigen Angaben nicht gemacht werden). Es könnte ja auch sein, dass die Meldung falsch ist und korrigiert werden muss.
Zitat:
Oder aber man weigert sich und muss sich dann nicht wundern, wenn der Weg holprig verläuft.


Ich weiß dass das doof ist. Aber da kann ich nicht aus meiner Haut. Ich gehe den steinigen Weg bis zum Schluss.
viel Spass
kafisa hat geschrieben:Ich fühle mich gerade erpresst von der GKV und werde mit diesem Gefühl nicht nachgeben. Bitte hab dafür Verständnis oder lass wenigstens diesen Moralvorschläge, wir können für uns selber entscheiden.

Ich lasse mich von keinen erpressen und solange ich gesetze hinter mir habe werde ich diese auch ausnutzen.
dann gehörst du auch zu den Leuten, die vom Bäcker erpresst werden, weil der dir erst die Brötchen gibt, nachdem du ihm das Geld gegeben hast? so ist nun mal das Leben: es gibt Spielregeln, an die man sich halten muss.

und noch ein Hinweis: du hast in diesem Fall nicht die Gesetze hinter dir. Die Gesetze verlangen von dir, dass du der Kasse die notwendigen Angaben machst. Wenn du das nicht willst, musst du die entsprechenden Konsequenzen tragen.