@Poet: nun ja, dann hast du wohl deine ganz eigene Vorstellung davon, was ein "Unternehmen" ist.....
die Deutsche Bahn ist - seit sie privatisiert worden ist - eine AG sprich Aktiengesellschaft und damit ganz klar ein Unternehmen. Wenn auch momentan der Staat die Aktien besitzt. Aber der Staat hat die Möglichkeit, die Aktien zu verkaufen - was auch schon einmal geplant wurde. Der Staat hat aber nicht die Möglichkeit, eine Krankenkasse zu verkaufen - dies kann auch sonst niemand. Ebenso wenig wie man z. B. ein Finanzamt verkaufen kann.
ich zitiere mal nochmals aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.06.2004 (Az. 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03) - es ging übrigens damals um den RSA bzw. darüber dass der RSA den Wettbewerb zwischen den Kassen behindert
Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen besteht nach wie vor darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungschutz für die Versicherten zu gewähren. Allein der Erfüllung dieser sozialrechtlichen Aufgabe dient der "Kassenwettbewerb". [....] Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des RSA und der Kassenwahlfreiheit keine privatrechtlich geordneten Handlungsspielräume für die Krankenkassen eröffnet, sondern eine öffentlich-rechtliche Organisationsentscheidung für die Erledigung für die Erledigung öffentlicher Aufgaben getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundsatz eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien nicht zu entnehmen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wettbewerbsordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind...Der Gesetzgber des SGB V hat sich im Rahmen des ihm zustehnden weitreichenden sozialpolitischen Gestaltungsspielraumes bewegt, als er "wettbewerbliche Elemente" - freilich auf dem Boden eines RSA - im System der gesetzlichen Krankenversicherung implementierte. Von Verfassungs wegen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, einen "Kassenwettbewerb" einzuführen, diesen bei Bedarf zu modifizieren, ihn aber auch durch die alte oder eine neue Organisationsstruktur zu ersetzen. [....] Dass wesentliche Funktionen der Krankenkassen in Folge der gesetzlichen Organisationsreformen heute nicht mehr rein staatlich , wären, dass sie vielmehr aufgrund einer höheren Intensität der Selbstverwaltungsautonomie maßgeblich "privat-korporativer" Art seien, ist ebenso wenig festzustellen wie die behauptete Abnahme der staatlichen Regelungsdichte. Ganz im Gegenteil ist zu konstatieren, dass den Krankenkassen Selbstverwaltung im Sinne eines Freiraumes für eigenverantwortliches Handeln nur im außerordentlich bescheidenen Umfang eingeräumt ist. [...] Die staatliche Regelungsdichte ist derart hoch, dass den Sozialversicherungsträgern eine eigenverantwortliche Gestaltung des Satzungs-, Organisations-, Beitrags- und Leistungsrechts weitgehend verwehrt ist.
letztendlich läuft es darauf hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht den Kassen die "Grundrechtsfähigkeit" abspricht.
aus den Orientierungssätzes dieses Beschlusses:
Danach (vgl EuGH aaO) garantiert der RSA als interner Finanzausgleich die Solidarität des Krankenversicherungssystems und streitet somit als ein vom deutschen Gesetzgeber geschaffenes Instruement zur Verwirklichung des Solidargedankens im Sinne der Rspr des EuGH gegen die Anwendbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts.
daraus ergibt sich auch die gesetzlich geregelte gegenseitige Haftung der Krankenkassen (zunächst innerhalb der eigenen Kassenart, später insgesamt), die so zwischen privatrechtlichen Unternehmen nicht denkbar wäre
auch die Tatsache, dass die Einnahmeseite seit 2009 mit dem Morbi-RSA völlig neu geregelt, ist darauf zurückzuführen - Unternehmen können die Preise für ihre Leistungen/Produkte selbst festlegen.
es gibt noch viele weitere Punkte, die dagegen sprechen, dass Krankenkassen Unternehmen sind.