Verfasst: 27.06.2013, 07:52
Ich sehe das genauso: Das Gutachten ist extrem widersprüchlich. Wichtig ist jetzt vor allen Dingen, dass der Arzt - bevorzugt der Facharzt - ein Zweitgutachten verlangt.
§ 7 Abs. 2 AU-RL
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen.
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-633 ... -06-21.pdf
§ 7 Abs. 2 AU-RL
Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen.
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-633 ... -06-21.pdf