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Verfasst: 17.06.2013, 20:55
von Poet
@KKA & Sportsfreund: Die Gesellschaftsform in der wir leben basiert auf dem Eigentum an Geld und Besitz. Hier geht es für jegliches Unternehmen nur darum, dass so viel wie möglich im eigenen Töpfchen bleibt (Copyright Rossi).
Die aktuelle GF-Systematik verstärkt das KRG-Problem mehr als es das löst, die Verantwortlichen wissen das und tolerieren es weil es aktuell eines der Einsparinstrumente der Kassen und damit der GKV ist.
Systemische Sicherung geht vor einzelfallzentrierte optimale Versorgung. Das gilt für Energieversorger, Autohersteller usw. usw. usw. und auch für Kassen.
Verfasst: 28.02.2014, 13:12
von Rossi
Nun ja, der 1. Senat des BSG wird erneut einen Fall hinischtlich der sog. Krankengedlfalle entscheiden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 4&nr=13307
Zitat:
2) 10.45 Uhr - B 1 KR 17/13 R - R. S. ./. AOK Baden-Württemberg
Die Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse als Beschäftigte pflichtversichert. Am 28.9.2010 stellte die Ärztin M.-W. bei ihr AU bis 24.10.2010, einem Sonntag, fest. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 30.9.2010. Am 25.10.2010 bescheinigte die Ärztin M.-W. der Klägerin AU bis auf Weiteres. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Krg bis 24.10.2010, lehnte es aber ab, ihr Krg für die Folgezeit zu zahlen, weil sie ab 25.10.2010 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei. Das SG hat die Beklagte verurteilt, Krg zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar entstehe der Krg-Anspruch, der den Versicherungsschutz in Form der Mitgliedschaft erhalte, erst am Tag nach ärztlicher AU-Feststellung (§ 46 S 1 Nr 2 SGB V). Zu diesem Zeitpunkt habe auch nur noch eine Versicherung durch den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bestanden mit der Folge, dass der Anspruch auf Krg ruhe. Es liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU rückwirkend nachgeholt werden könne, weil bei länger andauernder AU der Versicherte darauf aufmerksam zu machen sei, rechtzeitig vor dem Ende der letzten bescheinigten AU erneut vorzusprechen, damit ggf die Fortdauer der AU festgestellt und bescheinigt werden könne.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 46 S 1 Nr 2 und des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V.
SG Mannheim - S 9 KR 1340/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 284/12 -
Nun ja, der 1. Senat hat sich aber nur insgesamt 30 Minuten für die mündliche Behandlung, die Beratung und die Urteilsverkündung Zeit genommen.
Verfasst: 05.03.2014, 13:40
von Rossi
Kurz und knapp; davon war auszugehen.
2) Der Senat hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit vom 25.10. bis 29.11.2008 kein Krg-Anspruch zu, der über das gezahlte Alg hinausgeht. Die Klägerin erhielt nämlich ihre Versicherung aufgrund ihrer früheren Beschäftigung nicht über den 24.10.2008 hinaus durch einen Anspruch auf Krg aufrecht. Sie ließ ihre AU nämlich nicht vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich feststellen, sondern suchte ihre Ärztin hierzu erst am 25.10.2010 erneut auf. Dass die bescheinigte AU an einem Sonntag endete, hinderte die Klägerin nicht daran, vor dem Sonntag ein Fortbestehen ihrer AU ärztlich feststellen zu lassen.
SG Mannheim - S 9 KR 1340/11 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 284/12 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 17/13 R -
Der Vollständigkeit halber
Verfasst: 06.03.2014, 16:05
von CiceroOWL
3. B 1 KR 68/12 R
SG Oldenburg - S 63 KR 375/08
LSG Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 427/11
Das BSG hat das zusprechende Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 04. bis 30.04.2008 wiederhergestellt, hinsichtlich des weiteren Krankengeld-Anspruchs dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hatte den Krankengeld-Anspruch ab dem Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund nachgehenden Versicherungsschutzes. Er war nicht auffangversichert. Sowohl bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 31.03.2008 als auch bei den ärztlichen AU-Feststellungen am 03. und 17.04.2008 war bei vorausschauender Betrachtung stets davon auszugehen, dass er spätestens nach Ablauf eines Monats nach Ende seiner bisherigen Versicherung als Beschäftigter wegen Arbeitslosengeld-Bezugs versichert sein würde. Die Auffangversicherung begann erst am 01.05.2008, da er nicht anderweitig versichert war, insbesondere nicht wegen Arbeitslosengeld-Bezugs oder Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs.